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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.2010, Az.: VI ZR 287/08

Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.2010
Aktenzeichen
VI ZR 287/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 15605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 05.03.2008 - AZ: 9 O 11358/07
OLG München - 09.10.2008 - AZ: 1 U 2500/08
BGH - 15.09.2009 - AZ: VI ZR 287/08

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. März 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 3. März 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

2

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 205, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194 [BVerfG 15.02.1967 - 2 BvR 658/65]; 70, 288, 294; st.Rspr.).

3

Im vorliegenden Fall musste der erkennende Senat den Sachvortrag des Beklagten aus Gründen des formellen Rechts unberücksichtigt lassen, weil nach dem Beschluss des Senats vom 15. September 2009 im Streitfall der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt und die Beschwerde deshalb ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen war (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).

4

Das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen hat der Senat im Übrigen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine abweichende Entscheidung entnehmen können.

Galke
Wellner
Pauge
Stöhr
von Pentz