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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1989, Az.: BVerwG 1 C 17.87

Selbstständige Erlaubnisfähigkeit benachbarter Spielräume als Spielhallen im Sinne des § 33 i Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO); Inbetrachtkommen von kleinen Räumen als Spielhalle im Sinne des § 33 i Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO); Kriterien für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis; Anforderungen an die Spielräume in einer Spielhalle

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 17.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 26.11.1986 - AZ: 7 K 4698/85

Fundstellen

  • DVBl 1990, 67 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 1989, 264-265
  • NVwZ-RR 1989, 538-539 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Gewerberecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Benachbarte Betriebsstätten können nur dann als selbständig erlaubnisfähige Spielhallen angesehen werden, wenn sie räumlich so getrennt sind, daß bei natürlicher Betrachtungsweise die Sonderung der einzelnen Betriebsstätte optisch in Erscheinung tritt und die Betriebsfähigkeit jeder Betriebsstätte nicht durch die Schließung der anderen Betriebsstätten beeinträchtigt wird (wie BVerwGE 70, 180 <184>[BVerwG 09.10.1984 - 1 C 21/83]).

  2. 2.

    An der danach erforderlichen "optischen Sonderung" der einzelnen Betriebsstätten fehlt es, wenn es sich um nebeneinandergelegene Spielkabinen handelt, die zu einem hinter sämtlichen Kabinen entlangführenden erhöhten Aufsichtsgang hin offen sind.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. November 1986 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger betreibt im Erdgeschoß eines Hauses sechs Spielhallen. Die Spielhalle ... die eine Grundfläche von knapp ... qm hat, liegt unmittelbar an der Straße und ist auch unmittelbar von dort zugänglich. Über der Spielhalle ... befindet sich zur Straße hin eine beleuchtete Werbetafel mit der Aufschrift "Spielsalon Silvertime". Die Spielhallen ... bis ... die eine Grundfläche von jeweils knapp ... qm, eine Breite von ... und eine Tiefe von ... m haben, schließen sich in einer Reihe an die Spielhalle ... zum Gebäudeinneren hin an und sind jeweils durch eigene Eingangstüren von einem - von der Straße zugänglichen und rechtwinklig zu ihr verlaufenden - ... breiten Gang zu erreichen. Der Gang endet gebäudeeinwärts an der Zugangstür zur Spielhalle ... die eine Grundfläche von knapp ... hat. In diesem Raum befinden sich die Zugänge zu einer Damen- und einer Herrentoilette sowie ein Notausgang zum Hof hin. Die parallel zur Straße angeordneten Zwischenwände zwischen den einzelnen Spielhallen reichen über Kopfhöhe hinaus, aber nicht bis zur Decke. An der Rückseite der Spielhallen enden die Zwischenwände an einem ... breiten Aufsichtsgang, der hinter allen Spielhallen parallel zum Zugang verläuft und in dem sich die Aufsichtspersonen aufhalten. Auf der Zugangsseite bestehen die Wände der Spielhallen aus Glaselementen.

2

Mit Schriftsatz vom 2. Januar 1985 beantragte der Kläger sinngemäß die Genehmigung für vier Spielhallen, die innerhalb der bisherigen Spielhalle ... entstehen sollen: Die Spielhalle ... soll in vier Räume unterteilt werden, die die Reihe der unverändert bleibenden Spielhallen ... bis ... fortsetzen. Der Zugang von der Straße soll durch eine Verlängerung des beschriebenen Gariges erfolgen, so daß die Toiletten und der Notausgang von allen Spielhallen aus erreichbar sind. Auch der Aufsichtsgang soll entsprechend verlängert werden. Die Größe der durch die Teilung der bisherigen Spielhalle ... entstehenden Spielräume ... bis ... beträgt zwischen ... und ... Die in der bisherigen Halle ... neu zu errichtenden Zwischenwände sollen nach der Baubeschreibung in Leichtbaukonstruktion erstellt und beiderseits mit Gipskartonplatten verkleidet, die Eingänge zu den neuen Spielräumen ... bis ... wie bei den Hallen ... bis ... aus Alu-Profilen erstellt und verglast werden.

3

Mit Bescheid vom 17. April 1985 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab: Die Spielhallen träten nach außen hin nicht optisch als selbständige Betriebsstätten in Erscheinung. An der Außenwand befinde sich nämlich nur eine einheitliche Werbung; ferner führe nur ein einziger Eingang und Innenflur zu den Betriebsstätten. Nach der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen sei für jede Spielhalle eine Toilettenanlage, getrennt für Damen und Herren, nebst Vorraum erforderlich; daran fehle es. Ferner dürften bauliche Anlagen, bei denen Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten sei, nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichendem Umfang und in geeigneter Beschaffenheit hergestellt würden. Der Kläger habe den Nachweis solcher Stellplätze bislang nicht geführt. Außerdem sei für jede der neu beantragten Spielhallen im Rahmen des Brandschutzes ein gesonderter zweiter Fluchtweg nachzuweisen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Regierungspräsident Münster mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1985 aus den Gründen des Versagungsbescheides zurück.

4

Der Kläger hat darauf beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben und beantragt,

5

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17. April 1985 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Münster vom 30. Oktober 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger in dem Raum der bisherigen Spielhalle ... vier kleinere Spielhallen entsprechend seinem Antrag vom 2. Januar 1985 zu genehmigen.

6

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Das Vorhaben des Klägers richte sich auf den Betrieb von vier nach § 33 i Abs. 1 GewO unabhängig voneinander erlaubnisfähigen Spielhallen. Für die Erlaubnisfähigkeit mehrerer benachbarter Betriebsstätten sei ausschlaggebend, ob die Betriebsstätten räumlich so voneinander getrennt seien, daß die Sonderung bei natürlicher Betrachtungsweise optisch in Erscheinung trete und daß die Betriebsfähigkeit jeder Betriebsstätte nicht durch die Schließung der anderen Betriebsstätten beeinträchtigt werde. Was das Merkmal der optischen Sonderung der Spielräume betreffe, so stelle die Kammer entscheidend darauf ab, ob die einzelnen Spielräume von undurchsichtigen Wänden dergestalt voneinander getrennt seien, daß ein optischer Kontakt zwischen den einzelnen Spielräumen ausgeschlossen sei. Das sei hier der Fall; eine Beobachtung des Spielgeschehens in den benachbarten Spielräumen sei unmöglich. Unter diesen Umständen sei es unschädlich, daß die Trennwände - jedenfalls wenn sie so wie in den vorhandenen Spielräumen ausgestaltet würden - nicht ganz bis zur Decke und nur bis zu dem hinter allen Spielräumen befindlichen Aufsichtsgang reichten. Der Eigenständigkeit der Spielhallen stelle deren geringe Größe nicht entgegen. Auch die einheitliche äußere Gestaltung der benachbarten Spielhallen hindere die Annahme der optischen Sonderung nicht. Eine unterschiedliche Benennung, unterschiedliche Fassadengestaltung und getrennte Eingangsbereiche zur öffentlichen Verkehrsfläche hin seien nicht nötig. Das Erfordernis der selbständigen Betriebsfähigkeit der vier geplanten Spielräume sei ebenfalls erfüllt. Auf die hiernach mögliche Erteilung von vier getrennten Erlaubnissen habe der Kläger einen Anspruch. Zwar sei die Erlaubnis nach § 33 i Abs. 2 GewO u.a. dann zu versagen, wenn im Sinne von Nr. 2 die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügten. Zu diesen Anforderungen gehörten auch Vorschriften der Landesbauordnung, möglicherweise auch die Regelungen der Landesbauordnung über die Stellplatzpflicht. Die entsprechende Prüfung sei hier aber dem noch ausstehenden Baugenehmigungsverfahren zu überlassen.

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Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Nach seiner Ansicht rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht dessen Folgerung, der Kläger beabsichtige, vier neue, unabhängig voneinander erlaubnisfähige Spielhallen zu betreiben. Er beantragt,

8

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. November 1986 zu ändern und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Anforderungen, die an eine optische Trennung der einzelnen Betriebsstätten zu stellen sind, nicht für erfüllt.

11

II.

Die Sprungrevision des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Verpflichtungsklage des Klägers abweisen müssen.

12

Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß die Verpflichtungsklage zulässig ist. Insbesondere ist das Rechtsschutzinteresse für die Klage nicht dadurch entfallen, daß der Kläger nach der Spielverordnung in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245; in Kraft getreten am 20. Dezember 1985) - SpielV - in den vier geplanten Spielräumen wegen zu geringer Größe (weniger als 15 qm) entgegen seiner ursprünglichen Absicht keine Geldspielgeräte wird aufstellen dürfen. Er hat vor dem Verwaltungsgericht erklärt, die Räume dennoch errichten zu wollen. Auch Räume mit weniger als 15 qm Fläche kommen als Spielhallen im Sinne des § 33 i Abs. 1 GewO in Betracht, und zwar zur Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 GewO oder zur Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit.

13

Die Verpflichtungsklage muß jedoch aus materiellrechtlichen Gründen erfolglos bleiben. Der Antrag des Klägers, ihm für die vier geplanten neuen Räume je eine Spielhallenerlaubnis zu erteilen, ist zu Recht abgelehnt worden. Diese Räume weisen nämlich nicht die Merkmale von (selbständigen) Spielhallen im Sinne des § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO auf. Nach dieser Vorschrift bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient. Die Erlaubnis wird dem Gewerbetreibenden für bestimmte Räume erteilt, in denen die Geräte aufgestellt oder die Spiele veranstaltet werden können (vgl. § 33 i Abs. 2 Nr. 2 GewO). Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BVerwGE 70, 180 <184>[BVerwG 09.10.1984 - 1 C 21/83]) und auch das Verwaltungsgericht anerkennt, können benachbarte Betriebsstätten nur dann als selbständig erlaubnisfähige Spielhallen angesehen werden, wenn sie räumlich so getrennt sind, daß bei natürlicher Betrachtungsweise die Sonderung der einzelnen Betriebsstätte optisch in Erscheinung tritt und die Betriebsfähigkeit jeder Betriebsstätte nicht durch die Schließung der anderen Betriebsstätten beeinträchtigt wird.

14

Die zuletzt genannte Voraussetzung der selbständigen Betriebsfähigkeit ist bei den geplanten neuen Räumen 6 bis 9 erfüllt. Jede dieser Betriebsstätten ist durch den zur Straße hin offenen 2,20 m breiten Gang erreichbar; die Schließung einer der vorhandenen oder geplanten Betriebsstätten hat keine Auswirkung auf die Zugänglichkeit der anderen. Auch die weiteren der Betriebsfähigkeit aller Spielräume dienenden Einrichtungen, nämlich der Aufsichtsgang, die Toiletten und der Notausgang sind unabhängig von der Schließung einzelner Spielräume benutzbar.

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Nicht erfüllt ist dagegen die Voraussetzung der "optischen Sonderung" der geplanten Betriebsstätten. Diese Wertung betrifft nicht, wie der Kläger meint, die dem Tatsachengericht vorbehaltene tatsächliche Würdigung des Sachverhalts, die sich revisionsgerichtlich nur in engen Grenzen beanstanden läßt. Es geht vielmehr um die rechtlichen Maßstäbe: Das angefochtene Urteil beruht auf dem Rechtssatz, sine hinreichende "optische Sonderung" im Sinne des Urteils BVerwGE 70, 180 (184) [BVerwG 09.10.1984 - 1 C 21/83] sei regelmäßig schon dann gegeben, wenn "die einzelnen Spielräume von undurchsichtigen Wänden dergestalt voneinander abgetrennt sind, daß jeglicher optische Kontakt zwischen den einzelnen Spielräumen ausgeschlossen ist". Das Verwaltungsgericht will ein einfaches Kriterium für die Frage der "optischen Sonderung" an die Hand geben; es meint, das Bestreben, weitere Abgrenzungsmerkmale zu entwickeln und in einer Gesamtschau zusammenzufügen, führe zu einer auch für die Verwaltungsbehörden kaum noch vorhersehbaren Kasuistik. Diese Erwägung und der Lösungsvorschlag des Verwaltungsgerichts überzeugen den erkennenden Senat nicht. Daß es bei der Antwort auf eine Rechtsfrage auf eine - nicht mathematisch eindeutige - Gesamtwürdigung zahlreicher Umstände ankommt, ist nichts Ungewöhnliches. Beschränkt man sich, wie es das Verwaltungsgericht vorschlägt, für Fälle der vorliegenden Art auf ein einziges, leicht zu beurteilendes Kriterium, so mag dies zwar im Interesse der Rechtssicherheit und der Verwaltungsvereinfachung liegen, gewährleistet aber nicht sachgerechte Ergebnisse im Einzel fall. Sachgerechte, "natürlicher Betrachtungsweise" entsprechende Ergebnisse lassen sich hier nur erzielen, wenn - neben dem vom Verwaltungsgericht herausgestellten Merkmal des Ausschlusses der Sichtverbindung von einem Spielraum zum anderen - zusätzliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (so z.B. auch VGH Mannheim, GewArch 1985, 334; OVG Münster, GewArch 1986, 326; Nr. 3.1.1 der Ausführungsanweisung zu den §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 GewO des Wirtschaftsministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 1986 <MBl. S. 881>). Ein solcher wesentlicher zusätzlicher Gesichtspunkt ist die bauliche Geschlossenheit der benachbarten Betriebsstätten, an der es im vorliegenden Fall fehlt.

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Die zur Genehmigung gestellten neuen Räume ... bis ... sollen, wie dies bisher schon bei den Räumen ... bis ... der Fall ist, zu dem gemeinsamen Aufsichtsgang hin offen sein. Bei den Räumen ... bis ... die eine ungefähr quadratische Grundfläche haben, fehlt gewissermaßen die gesamte Rückwand, bei dem Raum ... etwa ein Drittel der einen Seitenwand; an diesen Stellen grenzen die genannten Räume an den um einige Stufen erhöhten ... breiten Aufsichtsgang. Sind die einzelnen Räume demnach als insoweit offene Kabinen an diesem Gang nebeneinandergereiht, so werden sie durch den Aufsichtsgang, und zwar durch seine bauliche Gestaltung wie auch durch seine für die Besucher der Spielräume offensichtliche Funktion für die Gesamtanlage, optisch wie durch eine "Klammer" verbunden und zusammengefaßt. Sie müssen daher als bloße Abteilungen einer einzigen Spielhalle erscheinen. Dieser Eindruck, der sich ohne weiteres aus der Grundrißzeichnung, der Baubeschreibung und den sonstigen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gewinnen läßt, wird noch verstärkt durch den Umstand, daß die Spielkabinen alle an ein und demselben Flur liegen, der keine andere Funktion als die des Zugangs zu den einzelnen Spielräumen hat, und daß ihnen lediglich eine gemeinsame Toilettenanlage zugeordnet ist. Sollten die Zwischenwände zwischen den geplanten Räumen ... bis ... wie die Zwischenwände bei den schon bestehenden Kabinen so konzipiert sein, daß sie nicht bis zur Decke reichen, so würde auch dies gegen eine hinreichende "optische Sonderung" der einzelnen Betriebsstatuten sprechen; doch kommt es darauf unter den gegebenen Umständen ebensowenig an wie auf die - sei es einheitliche oder unterschiedliche - Farbgestaltung oder Benennung der Räume.

17

Sind die geplanten Räume ... bis ... keine selbständigen Spielhallen, so hat der Kläger keinen Anspruch auf die für diese Einzelräume beantragten Spielhallenerlaubnisse. Ob, wie der Beklagte annimmt, auch Erlaubnisversagungsgründe im Sinne des § 33 i Abs. 2 Nr. 2 GewO gegeben sind, bedarf keiner Entscheidung.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 48.000 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich ist in den Ruhestand getreten und deswegen verhindert, seine Unterschrift beizufügen Meyer Meyer Dr. Diefenbach Dr. Scholz-Hoppe Gielen

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich ist in den Ruhestand getreten und deswegen verhindert, seine Unterschrift beizufügen
Meyer
Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen