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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 31.01.1990, Az.: 1 ABR 39/89

Zustimmungsersetzungsantrag; Beschwerde des beteiligten Betriebsratsmitglieds; Beschwerdeverfahren; Rechtsanwaltskosten; Kündigungsschutzprozeß; Benachteiligungsverbot

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.01.1990
Aktenzeichen
1 ABR 39/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 10133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamm 06.09.1988 - 1 BV 12/88
LAG Hamm - 08.02.1989 - AZ: 3 TaBV 126/88
nachfolgend
BAG - 31.01.1990 - AZ: 7 ABR 39/89

Fundstellen

  • BAGE 65, 28 - 34
  • BB 1991, 205
  • MDR 1991, 282-284 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist ein Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers nach § 103 Abs. 2 BetrVG, dem das Arbeitsgericht stattgegeben hatte, auf die Beschwerde des beteiligten Betriebsratsmitglieds hin vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen worden, so hat der Arbeitgeber die dem Betriebsratsmitglied im Beschwerdeverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten in gleicher Weise zu erstatten, wie wenn das Betriebsratsmitglied in einem entsprechenden Kündigungsschutzprozeß obsiegt hätte. Das gebietet das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG.