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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.1984, Az.: BVerwG 1 B 20.84

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Rechtsfrage zu dem Recht eines Beteiligten auf Äußerung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen ; Anhörungspflicht hinsichtlich von Personen mit Wohnsitz oder gewerblicher Niederlassung im Ausland

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 20.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 17423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.11.1983 - AZ: 20 A 1951/83

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Gielen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1983 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von der Beklagten allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund liegt nicht vor.

2

Die Beklagte mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der Frage bei, "ob Beteiligte eines Verfahrens von der Beklagten, die ihren Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung im Ausland haben, im Verfahren zur Äußerung aufzufordern und zu Verhandlungen zu laden sind". Wegen dieser Frage bedarf es keiner Revisionszulassung, weil ihre Beantwortung auf der Hand liegt. In § 12 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom 29. April 1961 (BGBl. I S. 497) - GjS - heißt es u.a. ausdrücklich, daß "dem Verleger ... der Schrift ..., soweit möglich, in dem Verfahren vor der Bundesprüfstelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben (ist)". Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber dem auf einer entsprechenden Anwendung von Art. 103 Abs. 1 GG (Urteil vom 12. November 1975 - BVerwG 8 C 47.74 - BVerwGE 49, 348 <350>[BVerwG 12.11.1975 - VIII C 47/74]) beruhenden, aber auch aus dem Rechtsstaatsgrundsatz folgenden Anspruch Rechnung getragen, daß dem von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffenen vor dem Erlaß Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. In differenzierterer Weise schreibt für seinen Geltungsbereich auch § 28 Abs. 1 VwVfG vor, daß, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts, die ausnahmsweise im Einzelfall ein Absehen von der Äußerungsmöglichkeit rechtfertigen lassen, hat der Gesetzgeber des § 12 GjS insoweit hinreichend berücksichtigt, als die Äußerung "soweit mögich" zu erfolgen hat (vgl. auch den Katalog der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Anhörung in § 28 Abs. 2 VwVfG). Daß der von der Beklagten aus § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom 23. August 1962 (BGBl. 1 S. 597) - GjS-DVO - gezogene Umkehrschluß unzulässig sei, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. In § 4 Abs. 2 GjS-DVO wird lediglich geregelt, daß und in welcher Art und Weise Beteiligte im Inland von dem Verhandlungstermin zu benachrichtigen sind. Mehr Regelungsinhalt kann der Vorschrift nicht entnommen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum die in der Schweiz ansässige Klägerin nicht mittels einfachen oder eingeschriebenen Briefs von der Einleitung des Verfahrens hätte in Kenntnis gesetzt und ihr beispielsweise die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Gesetzes hätte anheimgegeben werden können. Die von der Beschwerde aus § 14 VwZG hergeleiteten Bedenken greifen demgegenüber nicht durch; denn dem Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör muß nicht nur durch eine förmliche Ladung zu dem Verhandlungstermin vor der Bundesprüfstelle Rechnung getragen werden.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Gielen