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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1990, Az.: IX ZR 23/89

Arrest; Ungerechtfertigte Anordnung; Schadensersatz; Mitverschulden; Schadensersatzpflicht; Risikoverteilung; Verschulden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1990
Aktenzeichen
IX ZR 23/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JZ 1990, 604 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 1107 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 2689-2690 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1990, 1171-1173 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Verlangt der Schuldner nach ungerechtfertigter Anordnung eines Arrests Schadensersatz gem. § 945 ZPO und wendet der Gläubiger Mitverschulden des Schuldners ein, ist bei einer Minderung der Schadensersatzpflicht nach § 254 BGB die mit der Vorschrift des § 945 ZPO bezweckte Risikoverteilung besonders zu beachten und zu prüfen, ob auch in dem Verhalten des Gläubigers ein Verschulden liegt.

Tatbestand:

1

Im Auftrag der Klägerin - eines algerischen Staatsunternehmens- führte die Fa. B. M. AG in Algerien ein Bauvorhaben durch, bei dem sie von der Beklagten - einer Leasing AG - gemietete Baugeräte einsetzte. Nachdem über das Vermögen der Fa. B. M. AG das Konkursverfahren eröffnet worden war, wurden die Arbeiten mit den Geräten der Beklagten weitergeführt. Die Beklagte, die hierfür keine Vergütung erhielt, forderte daraufhin die Klägerin auf, die Baugeräte herauszugeben. Da ihr Herausgabeverlangen erfolglos blieb, erwirkte sie gegen die Klägerin einen Arrestbefehl und pfändete anschließend Ansprüche der Klägerin gegen verschiedene deutsche Banken. Nach Widerspruch der Klägerin wurden der Arrestbefehl sowie die Pfändungsbeschlüsse aufgehoben. Der dem Arrest zugrunde liegende Anspruch wurde im Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgewiesen.

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Mit der Klage verlangt die Klägerin Ersatz des ihr durch den unberechtigten Arrest entstandenen Zinsschadens in Höhe von 174.526,14 DM. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

3

Das Berufungsgericht nimmt an, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 945 ZPO nicht zu. Zwar sei die Anordnung des Arrests von Anfang an unbegründet gewesen. Auch sei der Klägerin durch den Arrest ein Schaden entstanden. Die Klägerin habe es jedoch schuldhaft versäumt, die ihr zustehenden gepfändeten Vermögenswerte zinsgünstig anzulegen. Einer Anlage zum Tageszinssatz hätte die Pfändung der Forderungen, insbesondere das ausgesprochene Verfügungsverbot, nicht entgegengestanden, weil dadurch die Rechtsstellung der Beklagten als Arrestgläubigerin nicht beeinträchtigt worden wäre. Auch hätte die Klägerin Auszahlung der Gelder an sich und die Beklagte gemeinsam verlangen und die Guthaben anlegen können. Da bei einer Anlage zum Tageszinssatz überhaupt kein Schaden entstanden wäre und das Unterlassen der Geldanlage allein die Klägerin zu vertreten habe, sei eine Schadensverteilung nach § 254 Abs. 2 BGB nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei die unterlassene Verzinsung voll der Klägerin anzulasten.

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Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

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1. Aufgrund des von der Beklagten erwirkten Arrestbefehls und der daraufhin ergangenen Pfändungen durfte die Klägerin über die ihr zustehenden Forderungen gegen die Banken nicht mehr verfügen (§§ 930 Abs. 1, 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zwar blieb sie weiterhin Inhaberin der gepfändeten Rechte. Sie konnte über die Forderungen, an denen die Beklagte als Pfandgläubigerin ein Pfandrecht erworben hatte, aber keine Verfügungen vornehmen, die die Rechtsstellung der Beklagten beeinträchtigt hätten. Insbesondere war es ihr versagt, die Forderungen mit dem Verlangen der Zahlung an sich geltend zu machen (Senatsurt. v. 8. Januar 1987 - IX ZR 66/85 = NJW 1987, 1026, 1027, insoweit in BGHZ 99, 292 [BGH 08.01.1987 - IX ZR 66/85] nicht abgedruckt). Allenfalls hätte sie von der Beklagten die Mitwirkung bei der Einziehung der Forderungen für beide oder entsprechend § 1281 BGB die Zahlung oder Hinterlegung an sich und die Beklagte verlangen können (vgl. RGZ 108, 318, 320; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 48. Aufl. § 829 Anm. 6 A; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 10. Aufl. § 55 I 3 a bb; Zöller/Stöber, ZPO 15. Aufl. § 829 Rdnr. 18).

6

War die Klägerin aufgrund des Arrestbefehls und der Pfändungsbeschlüsse somit gehalten, keine Verfügungen zum Nachteil der Beklagten zu treffen, kann die unterlassene Verzinsung der gepfändeten Guthaben nicht allein ihr vorgeworfen werden. Zwar mußte sie sich als Vertragspartnerin eines deutschen Unternehmens mit den Grundzügen der Rechtsvorschriften vertraut machen, die für dieses Vertragsverhältnis von Bedeutung sein können. Als Staatsunternehmen eines Landes mit einer völlig anderen Rechtsordnung brauchte sie jedoch Einzelheiten des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts nicht zu kennen. Wußte sie nicht, daß die Anlage gepfändeter Forderungen zum Tagesgeldzinssatz die Rechtsstellung der Beklagten als Arrestgläubigerin nicht berührt, kann ihr eine solche Unkenntnis daher jedenfalls nicht als überwiegendes Verschulden angelastet werden. Dies verbietet sich schon deshalb, weil die Klägerin in dem gegen sie ergangenen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, daß sie über die Forderungen nicht mehr verfügen, insbesondere sie nicht einziehen dürfe. Wenn sie entsprechend dieser gerichtlichen Aufforderung keine Versuche unternahm, die gepfändeten Gelder zinsbringend anzulegen, kann ihr nicht vorgehalten werden, sie habe die unterlassene Geldanlage allein zu vertreten. Insbesondere brauchte ihr - auch wenn sie sich im Inland rechtlich beraten und vertreten ließ - nicht bewußt zu sein, daß sie trotz der vorgenommenen Pfändung ohne Mitwirkung der Beklagten über eine etwaige Verzinsung der gepfändeten Gelder entscheiden und gegebenenfalls entsprechend § 1281 BGB Zahlung oder Hinterlegung an sich und die Beklagte hätte verlangen können.

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2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Unterlassung der Geldanlage sei allein der Klägerin anzulasten, widerspricht aber auch Sinn und Zweck des § 945 ZPO. Diese Vorschrift beruht - wie § 717 Abs. 2 ZPO - auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, daß die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers geht. Der Schuldner muß aufgrund einer gerichtlichen Anordnung einen Eingriff in seinen Handlungs- und Vermögensbereich dulden, dessen Unbegründetheit sich nach weiterer Prüfung herausstellt. Gewährt die Rechtsordnung dem Gläubiger das Recht zu vollstrecken, bevor seine Berechtigung endgültig festgestellt ist, entspricht es nach gesetzlicher Wertung einer sachgerechten und gebotenen Risikoverteilung, daß er die Gefahr der sachlich-rechtlichen Unbegründetheit seines Rechtsschutzbegehrens trägt (BGHZ 54, 76, 80 f [BGH 26.05.1970 - VI ZR 199/68];  62, 7, 9; 95, 10, 14).

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Die der Regelung des § 945 ZPO zugrundeliegende Interessenbewertung gebietet es deshalb, bei Annahme eines Mitverschuldens des Vollstreckungsschuldners besonders zu prüfen, ob auch in dem Verhalten des Vollstreckungsgläubigers ein Mitverschulden liegt. Wird ein solches mitwirkendes Verschulden des Vollstreckungsgläubigers festgestellt, ist es ebenfalls zu berücksichtigen; das Maß des jeweiligen Verschuldens ist gegeneinander abzuwägen (vgl. auch BGH, Urt. v. 29. Januar 1969 - I ZR 18/67 - NJW 1969, 789, 790) [BGH 29.01.1969 - I ZR 18/67]. Hiervon ausgehend wird im Schrifttum mit Recht die Ansicht vertreten, der Schadensersatzanspruch gemäß § 945 ZPO könne nur bei alleinigem Verschulden des Schuldners ganz entfallen (Grunsky JuS 1976, 277, 285). Ebenso wird zutreffend darauf hingewiesen, daß an ein überwiegendes Mitverschulden des Schuldners hohe Anforderungen zu stellen sind und der Schadensersatzanspruch des Schuldners nur dann ausgeschlossen sein kann, wenn dieser den Arrest geradezu provoziert hat (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 945 Rdnr. 9).

9

Diese von § 945 ZPO bezweckte Risikoverteilung, die vor allem den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger betrifft, hat das Berufungsgericht bei der Bejahung eines weit überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin nicht genügend beachtet. Insbesondere läßt es in diesem Zusammenhang völlig außer acht, daß die Beklagte einen Arrestbefehl erwirkte, der letzten Endes keinen Bestand hatte. Es prüft nicht, ob die Beklagte damit hätte rechnen und aus diesem Grund auf eine Minderung des der Klägerin durch die veranlaßten Pfändungen unter Umständen entstehenden Schadens hätte hinwirken müssen. Auch geht das Berufungsgericht nicht darauf ein, ob die Beklagte als Pfändungsgläubigerin entsprechend § 1281 BGB ebenfalls hätte verlangen können, daß die gepfändeten Gelder für sie und die Klägerin gemeinsam hinterlegt werden (vgl. RGZ 108, 318, 320; AK/ZPO/Schmidt-von Rhein, § 829 Rdnr. 26; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO § 829 Anm. 5 A; Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 829 Rdnr. 85; Zöller/Stöber, aaO § 829 Rdnr. 17). Wäre die Beklagte dieser ihr obliegenden Schadensminderungspflicht nachgekommen und hätte sie auf diese Weise zu einer zinsgünstigen Anlage des Geldes beigetragen, wäre wahrscheinlich ein Schaden der Klägerin zumindest nicht in der behaupteten Höhe entstanden.

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3. Schließlich kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es von einer Obliegenheit der Klägerin zu zinsgünstiger Anlage bereits ab Erlaß des Arrestbefehls ausgeht und auch insoweit die unterlassene verzinsliche Anlage der Gelder ausschließlich der Klägerin anlastet. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß in dem späten Widerspruch der Klägerin gegen den Arrest angesichts der Kommunikationsverhältnisse zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Algerien keine schuldhafte Verzögerung auf seiten der Klägerin gesehen werden kann. Dann aber darf es der Klägerin die unterlassene Anlage der gepfändeten Gelder nicht bereits ab Erlaß des Arrestbefehls als Mitverschulden vorwerfen. Auch insoweit hätte die Klägerin von Algerien aus tätig werden müssen, so daß ihr eine gewisse Verzögerung bei der Anlage der Gelder zum Tagesgeldzinssatz ebenfalls nicht vorgehalten werden kann.

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4. Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben; es ist aufzuheben. Da das Berufungsgericht ein etwaiges Verschulden der Beklagten nicht geprüft und hierzu - wie auch zur Höhe des von der Klägerin behaupteten Schadens - keine Feststellungen getroffen hat, ist der Senat zu eigener Sachentscheidung nicht in der Lage (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Sache ist daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, in welchem Maß auch die Beklagte an dem von der Klägerin behaupteten Zinsschaden ein Verschulden trifft. Ist ein solches mitwirkendes Verschulden der Beklagten zu bejahen, muß es feststellen, welcher Verschuldensgrad aufgrund der gebotenen Abwägung des beiderseitigen Verschuldens der Klägerin oder der Beklagten anzulasten und der Schadensverteilung zugrunde zu legen ist. Schließlich hat das Berufungsgericht Umfang und Höhe des von der Klägerin behaupteten Schadens festzustellen.