Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1993, Az.: KZR 1/92
„Flaschenkästen“

Diskriminierungsverbot; Wettbewerb; Marktgeschehen; Geschäftliche Fehlentscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1993
Aktenzeichen
KZR 1/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15190
Entscheidungsname
Flaschenkästen
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1993, 674-675 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1993, 696-697 (Volltext mit amtl. LS) "Flaschenkästen"
  • LM H. 10 / 1993 § 26 GWB Nr. 79
  • MDR 1993, 433 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 1653-1654 (Volltext mit amtl. LS) "Flaschenkästen"
  • WM 1993, 873-874 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Diskriminierungsverbot soll ausschließen, daß marktmächtige Unternehmen ihre vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierten Handlungsspielräume zum Nachteil Dritter ausnutzen und dadurch das Marktgeschehen stören; es soll die Unternehmen nicht vor den Folgen geschäftlicher Fehlentscheidungen schützen.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1993
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky,
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Melullis und Dr. Greger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 1991 aufgehoben und das Grund-Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln als Kartellkammer vom 18. September 1990 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die Klägerin beliefert Unternehmen der Getränkeindustrie mit Flaschen und Flaschenkästen, die sie selbst gestaltet und durch Drittunternehmen fertigen läßt. Die Beklagte stellt Flaschenkästen her.

2

Zu Beginn des Jahres 1987 hatte die Klägerin einen neuen Flaschentyp entwickelt, zu dem sie den passenden Flaschenkasten benötigte. Sie trat deshalb an die Beklagte heran. Die Beklagte bot der Klägerin an, eines von zwei Werkzeugen, mit denen sie bisher Flaschenkästen für die G. D. B. (im folgenden: GDB) hergestellt hatte, gegen Zahlung von etwa 10. 000 DM für die Bedürfnisse der Klägerin abzuändern. Die Klägerin nahm dieses Angebot an. Aufgrund mehrerer Bestellungen bezog die Klägerin von Juli 1987 bis April 1988 von der Beklagten insgesamt 42. 777 Flaschenkästen.

3

Mit Schreiben vom 11. Mai 1988 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde die Lieferung der Flaschenkästen auf Ersuchen ihrer langjährigen Kundin, der GDB, ab sofort einstellen. In einem weiteren Schriftwechsel blieb die Beklagte bei ihrer Weigerung, mittels des "GDB-Werkzeugs" weiterhin Kästen für die Klägerin herzustellen. Am 30. Juni 1988 schloß die Klägerin mit der R. GmbH eine Vereinbarung, in der sich diese zur kurzfristigen Herstellung des für die Zwecke der Klägerin benötigten Werkzeugs und der anschließenden Produktion von Flaschenkästen verpflichtete. Die ersten Kästen wurden nach dem Vortrag der Klägerin Ende September 1988 geliefert.

4

Wegen der ihrer Ansicht nach unberechtigten Liefereinstellung verlangt die Klägerin Schadensersatz. Sie macht geltend, ihr sei Gewinn in Höhe der Klageforderung entgangen, da sie bereits vorliegende Kundenaufträge nicht habe erfüllen und neue Aufträge erst habe annehmen können, als feststand, daß die R. GmbH einwandfreie Ware liefere. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 557. 194, 96 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Beklagten führt zur Abweisung der Klage.

6

1. a) Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zuerkannt, da die Beklagte die von ihr abhängige Klägerin durch die Einstellung der Lieferungen unbillig behindert habe (§ 35 Abs. 1, § 26 Abs. 2 GWB). Zur relativen Marktstärke der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Beklagte sei Normadressatin im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB, weil zum Zeitpunkt des Abbruchs der Lieferbeziehung eine temporäre unternehmensbedingte Abhängigkeit bestanden habe. Nach dem Vortrag der Klägerin, dem die Beklagte nicht substantiiert widersprochen habe, habe kein anderes Unternehmen in weniger als drei Monaten das für die Produktion notwendige Werkzeug herstellen und eine serienreife Produktion der von der Klägerin benötigten Flaschenkästen einleiten können.

7

b) Der Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei von der Beklagten für die Dauer von drei Monaten unternehmensbedingt abhängig gewesen, kann nicht zugestimmt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin, weder sie selbst noch ein anderes Unternehmen habe das benötigte Werkzeug kurzfristig zur Verfügung stellen können, als unstreitig der Entscheidung zugrunde legen durfte. Denn auch wenn man diesen Vortrag als richtig unterstellt, lag Abhängigkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht vor.

8

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin als Nachfragerin von Flaschenkästen, die nach ihren Wünschen individuell gestaltet waren, nicht in einer Weise von der Belieferung durch die Beklagte abhängig, daß ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Hersteller dieser Kästen auszuweichen, nicht bestanden. Es gab ausreichende Bezugsalternativen. Denn mit der R. GmbH stand der Klägerin mindestens ein weiterer Hersteller zur Verfügung, der bereit war, die benötigten Flaschenkästen in der gewünschten Qualität und zu einem angemessenen Preis zu liefern. Der Annahme, hierbei habe es sich um eine ausreichende Ausweichmöglichkeit gehandelt, steht nicht entgegen, daß die R. GmbH nicht sofort, vielmehr erst liefern konnte, nachdem sie nach den Wünschen der Klägerin das Werkzeug gefertigt hatte, mit dem die Flaschenkästen hergestellt wurden. Diese Wartezeit ist marktspezifisch; denn sie trifft alle Nachfrager, die Flaschenkästen beziehen, deren Form nicht einem Standard, sondern ihren individuellen Wünschen entspricht. Diesem Umstand haben die Nachfrager dadurch Rechnung zu tragen, daß sie für den Fall, daß der Hersteller ausgewechselt werden soll oder muß, Dauerlieferungsverträge abschließen und darin Kündigungsfristen vorsehen, deren Länge der Frist entspricht, die andere Hersteller benötigen, um nach Aufnahme einer neuen Lieferbeziehung das für die Herstellung benötigte Werkzeug zu beschaffen. Wird - wie im vorliegenden Falle - versäumt, ein einheitliches, nur unter Einhaltung einer bestimmten Frist kündbares Schuldverhältnis zu begründen, so greift nicht § 26 Abs. 2 GWB ein, wenn der über das erforderliche Werkzeug verfügende Hersteller ohne Vorankündigung die weitere Belieferung ablehnt und nunmehr keine Flaschenkästen bezogen werden können, bevor nicht einer der anderen Anbieter das dafür nötige Werkzeug gefertigt hat. § 26 Abs. 2 GWB soll verhindern, daß marktmächtige Unternehmen ihre vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierten Handlungsspielräume zum Nachteil Dritter ausnutzen und dadurch das Marktgeschehen stören (vgl. BGHZ 49, 90, 96 - Jägermeister II; BGH, Urt. v. 20. November 1975 - KZR 1/75, WuW/E 1391, 1392 - Rossignol). Die Bestimmung schützt den Marktteilnehmer nicht vor den Folgen geschäftlicher Fehlentscheidungen. Die Klägerin hat - mit der Beklagten oder einem anderen Hersteller - keinen Dauerlieferungsvertrag mit einer der Fertigungsdauer des Werkzeugs entsprechenden Kündigungsfrist abgeschlossen und somit die Möglichkeit nicht genutzt, eine zeitweilige Behinderung beim Bezug von Flaschenkästen auszuschließen. Ihr ist deshalb das Ausweichen auf andere Anbieter i. S. von § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB ungeachtet dessen zuzumuten, daß keine Kästen bezogen werden können, bevor das zu deren Herstellung benötigte Werkzeug beschafft ist (vgl. BGHZ 80, 371, 376 [BGH 26.05.1981 - KZR 22/80] - Privatgleisanschluß).

9

2. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß zu.

10

Die Klägerin hat die Klage erstmals in der Revisionsinstanz auf diese Anspruchsgrundlage gestützt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Beklagte habe bei der Klägerin dadurch, daß sie für den Umbau des Werkzeugs eine Zahlung von 10. 000 DM entgegennahm sowie dadurch, daß sie die anschließenden Bestellungen der Klägerin entgegennahm, ohne auf eine zeitliche Begrenzung der Liefermöglichkeiten hinzuweisen, das Vertrauen der Klägerin in die reibungslose Fortsetzung geweckt und bestärkt. Sodann habe sie die Lieferbeziehung ohne triftigen Grund abgebrochen. Dem kann nicht beigetreten werden. Grundsätzlich kann jede Partei während laufender Vertragsverhandlungen von einem Vertragsschluß Abstand nehmen, ohne sich wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig zu machen. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur dann, wenn ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite zurechenbar das aus deren Sicht berechtigte Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, sodann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht (st.Rspr.; BGH, Urt. v. 22. Februar 1989 - VIII ZR 4/88, WM 1989, 685 m.w.N. ). Ein solches berechtigtes Vertrauen hat die Beklagte bei der Klägerin hier nicht erweckt. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei dargelegt hat, durfte die Klägerin an die Finanzierung des Werkzeugumbaus keine Erwartungen hinsichtlich künftiger Lieferungen knüpfen. Dies gilt auch, wenn man den relativ kurzen Zeitraum von zehn Monaten berücksichtigt, während dessen die Klägerin Geschäftsbeziehungen zur Beklagten unterhalten und mehrfach Aufträge erteilt hat.