Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2008, Az.: 4 StR 358/08
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.2008
- Aktenzeichen
- 4 StR 358/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 26699
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Rostock - 18.01.2008 - AZ: 12 KLs 5/07
- nachfolgend
- BVerfG - 13.05.2009 - AZ: 2 BvR 247/09
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ-RR 2009, V Heft 3 (amtl. Leitsatz)
- NStZ-RR 2009, 104 (Volltext mit red. LS)
- StraFo 2009, 124 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Mord
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 9. Dezember 2008
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. Januar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
- 1.
Zwar erscheint es nicht unbedenklich (vgl. BGHR JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1), dass das Landgericht bei der Prüfung, ob beim Angeklagten I. an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen ist (§ 106 Abs. 1 JGG), die zur Tatzeit bereits abgeschlossene Reifeentwickung des Angeklagten im Blick hatte. Der Senat entnimmt jedoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Jugendkammer bei der gebotenen Abwägung aller relevanten Umstände wegen des Sühnegedankens eine zeitige Freiheitsstrafe für nicht mehr vertretbar hielt. Dies ist bei Berücksichtigung der konkreten Tatumstände hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 7, 353, 355 f. [BGH 08.06.1955 - 3 StR 163/55]; 31, 189, 191 [BGH 22.12.1982 - 3 StR 437/82]; BGH bei Holtz MDR 1977, 283; BGH, Urteil vom 13. August 2008 - 2 StR 240/08).
- 2.
Entgegen der Auffassung des OLG Saarbrücken (NStZ-RR 2007, 219) wird die Strafvollstreckungskammer nicht gehindert sein, bei der Festsetzung der Verlängerungsdauer der Mindestverbüßungszeit der gegen den Angeklagten K. verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die 4 ½-jährige Freiheitsstrafe aus der an sich gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung vom 7. August 1998 vor Erlass des angefochtenen Urteils voll verbüßt hatte (§ 57a Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 57a Rdn. 17).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Maatz
Kuckein
Solin-Stojanovic
Mutzbauer