Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.1982, Az.: 3 StR 437/82
Berücksichtigung der Möglichkeit der Aussetzung des Strafrestes bei Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe gegen Heranwachsende
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1982
- Aktenzeichen
- 3 StR 437/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mosbach - 07.07.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 31, 189 - 194
- Brunner, NStZ 83, 215
- JZ 1983, 507-509
- MDR 1983, 336-337 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 948-949 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1983, 155-156
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Amtlicher Leitsatz
Bei der Entscheidung, ob nach § 106 Abs. 1 JGG von der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe abzusehen ist, darf der Richter nicht zu Lasten des Heranwachsenden berücksichtigen, daß § 57 a StGB eine Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe ermöglicht.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts,
zu Nr. 2 auf dessen Antrag,
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 22. Dezember 1982
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. Juli 1982 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Jugendkammer hat die Angeklagten des Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig gesprochen. Sie hat den Angeklagten K. zu fünfzehn Jahren, den Angeklagten Se. zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit ihren Revisionen machen beide Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts geltend; der Angeklagte Se. beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie die Schuldsprüche betreffen. Hinsichtlich der Strafaussprüche dringen sie mit der Sachrüge durch (§ 349 Abs. 4 StPO).
1.
Nicht zu beanstanden ist es allerdings, daß das Landgericht es abgelehnt hat, gemäß § 105 JGG die Tat der heranwachsenden Angeklagten durch Jugendstrafen zu ahnden. Die Urteilsausführungen hierzu lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
2.
Von der nach § 106 Abs. 1 JGG gegebenen Möglichkeit, an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen, hat das Landgericht bei dem Angeklagten Se. keinen Gebrauch gemacht. Es ist zwar der Meinung, daß eine Wiedereingliederung dieses Angeklagten - im Falle seiner Entlassung nach Verbüßung einer zeitlich begrenzten Strafe - möglich sei. Demgegenüber verdienten jedoch der Schutz der Allgemeinheit und der Sühnezweck der Strafe wegen der gegen den Angeklagten sprechenden erschwerenden Umstände das Übergewicht. Solche Umstände sieht die Jugendkammer sowohl in der Tat - die sie hier übrigens mit Worten charakterisiert, deren starke Emotionalität zu der Sorge Anlaß geben könnte, das jedem Mord anhaftende Außergewöhnliche im Täterverhalten könnte in die Prüfung nach § 106 JGG mit eingeflossen sein - als auch im Verhalten des Angeklagten nach der Tat. Schließlich - und möglicherweise ausschlaggebend - zieht die Jugendkammer für ihre Entscheidung gegen die Anwendung des § 106 JGG die Erwägung mit heran, daß der Angeklagte nach § 57 a StGB "die Chance einer vorzeitigen Entlassung nach 15 Jahren besitzt und zwingend gesetzlich die Prüfung dieser Chance vorgeschrieben ist" (UA S. 49). § 57 a StGB habe es noch nicht gegeben, als § 106 JGG geschaffen worden sei. Er müsse heute bei der Abwägung zwischen Wiedereingliederungsmöglichkeit und Schutz- und Sühnezweck der Strafe berücksichtigt werden.
Dieser Erwägung kann der Senat nicht folgen.
§ 106 JGG stellt für die Gruppe der altersgemäß gereiften Heranwachsenden in Fällen schwerster Kriminalität, in denen das Erwachsenenstrafrecht die lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, einen besonderen Strafrahmen zur Verfügung. Darin liegt die rechtliche Anerkennung der Erfahrungstatsache, daß es zwischen der Gruppe der Jugendlichen und der ihren durch § 105 JGG gleichgestellten entwicklungsgehemmten Heranwachsenden einerseits, die im Höchstmaß mit zehn Jahren Jugendstrafe bestraft werden können, und den Erwachsenen, gegen welche die lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden darf und, wenn das Gesetz es vorsieht, verhängt werden muß, eine dritte Gruppe von Straftätern gibt, die sich in einem für die Strafzumessung wesentlichen Punkt von beiden genannten Gruppen unterscheiden. Heranwachsende dieser Gruppe, die altersgemäß entwickelt und daher grundsätzlich den Reaktionsmitteln des allgemeinen Strafrechts unterworfen sind, können trotzdem in der Regel nicht als in ihrer Entwicklung bereits abgeschlossen angesehen werden (Brunner, JGG 6. Aufl. § 106 Rdn. 1). Bei ihnen wäre es, da noch Hoffnung auf eine Entwicklung zur vollen Eingliederung in die Gesellschaft besteht, nicht gerechtfertigt, in allen nach dem allgemeiner: Strafrecht vorgesehenen Fällen die lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen (vgl. die Begründung zu § 20 a des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des RJGG, BTDrucks. 1/3264; BGHSt 7, 353, 355) [BGH 08.06.1955 - 3 StR 163/55]. Ihnen soll deshalb die Wiedereingliederung in die Gesellschaft durch "Sonderregelungen zur Milderung der Rechtsfolgen" (Eisenberg, JGG § 106 Rdn. 2) ermöglicht werden. Auf diese Weise wird der schroffe Unterschied in den Rechtsfolgen, der durch die Entscheidung des Gerichts über die Anwendung des Jugendstrafrechts oder des Erwachsenenstrafrechts (§ 105 JGG) in den Fällen schwerster Kriminalität sonst bewirkt würde, zugunsten einer stärkeren Berücksichtigung des Resozialisierungsgedankens vermindert.
Der Zweck der gesetzlichen Regelung macht es erforderlich, bei der nach pflichtgemäßem Ermessen des Tatrichters zu treffenden Entscheidung über die Anwendung des § 106 JGG die Frage in den Vordergrund zu stellen, ob eine spätere Wiedereingliederung des Täters erwartet werden kann. Das hat der Bundesgerichtshof schon in dem auch vom Landgericht herangezogenen Urteil vom 8. Juni 1955 (BGHSt 7, 353, 355) [BGH 08.06.1955 - 3 StR 163/55] ausgesprochen. In einer jüngeren Entscheidung des 4. Strafsenats (bei Holtz MDR 1977, 283) hat er hervorgehoben, daß der Sühnezweck der Strafe bei der gebotenen Abwägung nicht überbewertet werden dürfe. An dieser Rechtsprechung, die den Zukunftschancen des noch jungen, wenn auch nach Erwachsenenrecht zu verurteilenden, Täters besonderes Gewicht auch bei schwerer Schuld zuweist, hält der Senat fest. Ihre Grundlage hat sich mit der Einführung des § 57 a StGB durch das Zwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz (20. StrÄndG) vom 8. Dezember 1981 (BGBl. I 1329) nicht geändert.
Die neue Vorschrift sieht vor, daß das Gericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung von fünfzehn Jahren unter bestimmten Voraussetzungen mit fünfjähriger Bewährungsfrist aussetzt. Damit ist die vor ihrer Einführung einzige Möglichkeit, einen zu lebenslanger Strafe Verurteilten nach Wegfall seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit doch noch einer Resozialisierung zuzuführen, nämlich die Begnadigung, durch ein rechtsförmiges gerichtliches Verfahren ergänzt worden. Dieses Verfahren ist eher geeignet als das in den Händen vieler nichtrichterlicher Instanzen liegende Begnadigungsverfahren, eine einheitlichen Beurteilungskriterien unterworfene Aussetzungspraxis herbeizuführen. Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers, auf diese Weise der lebenslangen Freiheitsstrafe eine andere Qualität zu verleihen. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf eines Siebzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes (BTDrucks. 8/3218 S. 5) sollte der Anwendungsbereich der Vorschrift auf diejenige Personengruppe beschränkt bleiben, die ohnehin nach der damaligen Gnadenpraxis mit ihrer vorzeitigen bedingten Entlassung rechnen konnte. Diese Intention hat zwar eine gewisse Änderung dadurch erfahren, daß der in jenem Entwurf enthaltene Hinderungsgrund des Gebots der Verteidigung der Rechtsordnung vom Gesetzgeber nicht übernommen worden ist, nachdem er schon in dem von den Fraktionen der SPD und FDP eingebrachten Entwurf eines Neunzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes (BTDrucks. 9/22), der einen Gesetzesbeschluß aus der vorigen Wahlperiode aufgriff, nicht mehr enthalten war. Die darin liegende Erleichterung der bedingten Entlassung hat aber nicht dazu geführt, daß die lebenslange Freiheitsstrafe mit einer Entlassungsautomatik nach fünfzehn Jahren Verbüßungsdauer gekoppelt worden wäre (Dreher/Tröndle, StGB M. Aufl. § 57 a Rdn. 17 m.w.N.;vgl. such Kunert NStZ 1982, 510). Vielmehr verbleibt es selbst bei Wegfall der Gefährlichkeit des Verurteilten in Fällen besonderer Schuldschwere bei der Vollstreckung über die Dauer von fünfzehn Jahren hinaus.
Schon dieser Inhalt der Neuregelung verbietet es, mit dem Landgericht bei der Prüfung, ob gegen einen Heranwachsenden in Anwendung des § 106 JGG von der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen werden kann, dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederung ein geringeres Gewicht als bisher beizulegen. § 57 a StGB hat vielmehr bei der gebotenen Abwägung zwischen dem von Schuldschwere und Sühnebedürfnis beeinflußten Allgemeininteresse und dem Wiedereingliederungsinteresse des jungen, wenn auch schwer schuldig gewordenen Straftäters außer Betracht zu bleiben. Das folgt auch in anderer Hinsicht aus der unterschiedlichen Funktion der beiden Vorschriften. Sie dienen zwar beide, worauf das Landgericht ersichtlich abstellen wollte, letztlich der gerechten Bemessung des von dem Straftäter verwirkten Strafübels. Während aber § 106 JGG diesem Ziel bereits im Stadium der Strafzumessung durch das erkennende Gericht dient, kommen die Prüfungskriterien des § 57 a StGB erst zu einem Zeitpunkt zum Tragen, in dem der Täter bereits die lange Spanne von fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe verbüßt hat. Dem Täter, dem § 106 JGG zugute kommt, kann auch bei Verhängung des danach möglichen Höchstmaßes von fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bereits nach zehn Jahren unter den gegenüber § 57 a Abs. 1 StGB weniger strengen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB - in besonderen Fällen sogar schon nach sieben Jahren und sechs Monaten (§ 57 Abs. 2 StGB) - Strafaussetzung gewährt werden. Er weiß schon bei Beginn des Vollzuges, daß er spätestens nach fünfzehn Jahren die Freiheit wiedererlangen wird, und steht deshalb den Resozialisierungshilfen, die ihm angeboten werden, von vornherein aufgeschlossener gegenüber als derjenige, der, zu lebenslanger Strafe verurteilt, lediglich die Ungewisse Hoffnung hegen kann, zu diesem Zeitpunkt entlassen zu werden, wobei ihn die vorgeschriebene Bewährungszeit von fünf Jahren mit der Möglichkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zusätzlich belastet.
Das alles macht es unmöglich, die in § 57 a StGB angelegten späteren Chancen des Verurteilten schon bei der Entscheidung nach § 106 JGG ohne eine Veränderung des Sinnes dieser Vorschrift zu berücksichtigen. Ähnlich, wie es unzulässig ist, die schuldangemessene zeitige Freiheitsstrafe zu unterschreiten, um eine Strafaussetzung zu ermöglichen (BGHSt 29, 319) oder weil daneben eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird (BGHSt 24, 132), ist es nicht erlaubt, den Heranwachsenden bei der Entscheidung nach § 106 JGG auf die Chancen aus § 57 a StGB, also auf Kriterien zu verweisen, die außerhalb der von der Rechtsprechung erarbeiteten Anwendungsmaßstäbe für jene Vorschrift liegen.
Eine weitere Überlegung bestätigt dieses Ergebnis. Die Einführung des § 57 a StGB diente, auch wenn sie die Qualität der lebenslangen Freiheitsstrafe unangetastet ließ, der rechtlichen Verfestigung des von der Verfassung gebotenen Anspruchs der, Verurteilten auf Gewährung einer Chance, die Freiheit schließlich wiederzugewinnen (vgl. BVerfGE 45, 187 [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76]; BTDrucks. 8/3218 S. 5). Der auf der Achtung der Menschenwürde auch des schwer Gestrauchelten beruhenden Zielrichtung der gesetzlichen Neuregelung würde die vom Landgericht vorgenommene geänderte Auslegung des § 106 JGG zuwiderlaufen. Diese Vorschrift, die den Belangen des noch im Reifungsprozeß stehenden jungen Straftäters und damit ebenfalls seiner Menschenwürde Rechnung tragen will, indem sie es ermöglicht, ihm nur die Strafe zuzumessen, die nach seiner Tat und seiner Persönlichkeit unbedingt geboten ist, würde in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt werden. Gerade die Einführung des § 57 a StGB, die für den zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten auf andere Weise eine ähnliche Zielrichtung verfolgt, würde bewirken, daß die Zahl der gegen Heranwachsende verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen verhältnismäßig anstiege.
3.
Der nach alledem aufgedeckte Rechtsfehler, dem die Jugendkammer erlegen ist, zwingt auch zur Aufhebung der gegen den Angeklagten K. erkannten Strafe. Zwar ist diesem Angeklagten gegenüber von § 106 JGG Gebrauch gemacht worden. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß seine Strafe geringer ausgefallen wäre, wenn die Jugendkammer von einer rechtlich zutreffenden Auslegung des § 106 JGG ausgegangen wäre.
4.
Bei der Entscheidung des neuen Tatrichters zu § 106 JGG wird zu beachten sein, daß sie eine eingehende Befassung mit der Persönlichkeit der Angeklagten, nicht nur und nicht in erster Linie mit ihrer Tat voraussetzt. Das ist hinsichtlich des Angeklagten Se. bisher nicht in ausreichendem Maße geschehen.
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm