Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1968, Az.: III ZR 137/67
Beeinträchtigung eines Grundeigentums durch die hoheitliche Untersagung des Wiederaufbaus eines Grundstücks und Inanspruchnahme des Betriebsgeländes für eine Trümmeraufbereitungsanlage; Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Verhältnis zwischen einem Anspruch wegen Eingriffs in das Grundeigentum und eines weiteren Anspruchs wegen Eingriffs in den Gewerbebetrieb ; Eingriff in den Gewerbebetrieb im Fall eines Bauverbots gegen zu errichtende Gebäude zur Aufnahme des Gewerbebetriebs; Rüge der Nichtberücksichtigung von Aktenmaterial; Rüge der Nichtberücksichtigung von Zeugenaussagen; Revisionsrechtliche Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Würdigung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen; Aufhebung der Betriebszugehörigkeit eines Grundstücks mangels subjektiver Zweckbestimmung; Möglichkeiten des Nachweises eines erfolgten hoheitlichen Eingriffs durch Enteignung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.1968
- Aktenzeichen
- III ZR 137/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 23.05.1967
Rechtsgrundlagen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. Mai 1967 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin betrieb eine Großwäscherei und Chemische Reinigung auf ihrem 6.700 qm großen Grundstück in B., D. Straße .... Am 12. Oktober 1944 wurden die Betriebsanlagen durch Kriegseinwirkungen schwer beschädigt und daraufhin stillgelegt. Unter dem 8. November 1944 bestätigte das Landeswirtschaftsamt Weser-Ems, daß die Instandsetzung des Betriebes seitens des Landeswirtschaftsamts als Sofortmaßnahme erster Ordnung behandelt werde. Der Wehrkreisbeauftragte des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion - Gaufliegerschädenkommission - erteilte für mehrere Bauabschnitte Baufreigaben zur Beseitigung von Bomben- und Brandschäden, die als Sofortmaßnahmen bezeichnet wurden.
Im Februar 1945 eröffnete die Klägerin einen behelfsmäßigen Betrieb kleineren Umfanges in gemieteten Räumen auf dem Grundstück Alte Do.straße ... Am 22. April 1945 wurde dieser Hilfsbetrieb durch Bombenangriff zerstört und das Grundstück D. Straße ... nochmals betroffen. Der Betrieb lag in der Folgezeit völlig still, bis die Klägerin im Mai 1946 einen behelfsmäßigen Betrieb auf dem Grundstück Alte Do.straße ... wieder aufnahm. Einige Zeit später eröffnete die Klägerin einen weiteren Ausweichbetrieb in ebenfalls gemieteten Räumen auf einem Grundstück der Großen A.straße.
Inzwischen hatte die Klägerin unter dem 8. Oktober 1945 ihr Betriebsgrundstück D. Straße ... der Beklagten zum Tausch gegen ein 12.800 qm großes städtisches Grundstück an der Du.-Straße (Ochtum) angeboten mit der Begründung, das Betriebsgrundstück habe schon seit Jahren in räumlicher Hinsicht den betrieblichen Anforderungen nicht genügt. Mit Schreiben vom 25. Januar 1946 trat die Klägerin weiter an den Treuhänder für Reichseigentum heran wegen des Ankaufs eines mit Hallen bebauten Teiles des Grundstücks V.straße ...(F.-Werke), das das Deutsche Reich (Kriegsmarine) im Jahre 1940 vom Bremischen Staat und der Beklagten unter Vorbehalt von Wiederkaufsrechten erworben hatte, und erbot sich, ihr Betriebsgrundstück D. Straße ... in Zahlung zu geben. Der Senator für Wirtschaft, Häfen und Verkehr befürwortete am 9. Februar 1946 die Anträge der Klägerin, weil die Klägerin sich nach der Zerstörung ihres alten Betriebes um eine ganz neue Anlage bemühen müsse, ein Wiederaufbau an alter Stelle technisch ungünstig sei und wegen der umfangreichen Zerstörungen längere Zeit beanspruchen würde, als die allgemeine Notlage erlaube.
Ende März 1946 traf die Beklagte Vorkehrungen, auf dem Betriebsgrundstück D. Straße ... eine Trümmeraufbereitungsanlage einzurichten. Mit Sehreiben vom 1. April 1946 widersprach die Klägerin diesem Vorhaben, von dem sie amtlich nicht unterrichtet worden sei, sie erklärte sich jedoch bereit, falls das öffentliche Interesse eine Belegung erfordere, die Inanspruchnahme hinzunehmen, unter den Voraussetzungen, daß der Wert des Betriebsgrundstücks festgestellt werde, der Staat Bremen sich verpflichte, ihr ein baureifes Grundstück aus Staatsbesitz von 10.000 bis 12.000 qm Größe an geeigneter Stelle im Austausch gegen das Betriebsgrundstück zu Eigentum zu überlassen, und Vorsorge für das auf dem Betriebsgrundstück lagernde Gut getroffen würde, oder aber der Staat sich verpflichte, falls geputzte Mauersteine an anderer Stelle dringend benötigt würden, der Klägerin im Bedarfsfalle die gleiche Menge unentgeltlich wieder zur Verfügung zu stellen. Am 23. April 1946 nahm die Beklagte, ohne die Klägerin vorher beschieden zu haben, das Betriebsgrundstück D. Straße ... für die Errichtung der Trümmeraufbereitungsanlage in Anspruch. Der Inhaber der Klägerin wurde daraufhin bei dem Senator für das Bauwesen vorstellig; die Besprechung führte - nach einem Aktenvermerk des damaligen kommissarischen Baudirektors Dr. Dr. vom 25. April 1946 - zu dem Ergebnis, daß der Inhaber der Klägerin sich bereit erklärte, das Grundstück zur Verfügung zu stellen, nachdem der Senator ihm zugesagt hatte, die Klägerin solle schnellstens ein neues Grundstück erhalten. In diesem Sinne unterrichtete der Senator für das Bauwesen mit Schreiben vom 26. April 1946 den Senator für Wirtschaft, Häfen und Verkehr und bat um beschleunigte Durchführung des von den beteiligten Ämtern bereits erörterten Grundstückstausches. Nachdem die Klägerin unter dem 7. Mai 1946 auf baldige Erledigung der Angelegenheit gedrängt hatte, wobei sie auf ihre Eingabe vom 8. Oktober 1945 Bezug nahm, übermittelte die Beklagte am 21. Juni 1946 der Klägerin den Entwurf eines Vertrages über den Tausch des Betriebsgrundstücks D. Straße ... gegen das städtische Grundstück an der Duckwitz-Straße (Ochtum).
Die Klägerin sog jedoch die Verhandlungen hierüber in die Länge und verfolgte stattdessen den Plan, das Grundstück V.straße ... (F.-Werke) zu erwerben, weiter. Den Erwerb dieses Grundstücks hielt die Klägerin für günstiger als den des angebotenen städtischen Grundstücks, weil es mit unversehrten Hallen bebaut war, in denen der Geschäftsbetrieb der Klägerin in wenigen Monaten hätte eingerichtet werden können, während für das Grundstück an der Du.-Straße mit einer mehrjährigen Bauzeit zu rechnen war. Am 19. Juli 1946 schloß die Klägerin mit dem Treuhänder für Wehrmachtseigentum einen Kaufvertrag über das Grundstück V.straße ..., dessen Wirksamkeit - wegen der bestehenden Wiederkaufsrechte - von dem Beitritt des Bremischen Staates abhängig sein sollte (§ 5 des Vertrages). Dieser Beitritt wurde verweigert, nachdem die F.-Werke AG, denen das Deutsche Reich das Grundstück überlassen hatte, Ansprüche angemeldet hatten. Eine Klage (1 O 318/48), mit der die Klägerin vom Bremischen Staat und der Beklagten den Beitritt zu dem Vertrage vom 19. Juli 1946 forderte, blieb vor dem Landgericht erfolglos; im Berufungsrechtszug erklärten die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt und einigten sich über die Kosten. Denn die Klägerin war inzwischen auf das Tauschangebot der Beklagten vom 21. Juni 1946 zurückgekommen und die Parteien hatten am 18. August 1950 einen Tauschvertrag über die Grundstücke D. Straße .../Du.-Straße (Ochtum) geschlossen.
Seit März 1951 baute die Klägerin das eingetauschte Grundstück an der Ochtum für ihren Betrieb aus. Sie hatte inzwischen die Umsätze in ihren beiden Ausweichbetrieben wesentlich steigern können. Im Juni 1952 lief der neu errichtete Betrieb der Klägerin auf dem Grundstück Du.-Straße (Ochtum) an. Am 22. Juli 1952 mußte jedoch die Klägerin die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragen (VN 20/52). Im Zuge des Vergleichsverfahrens veräußerte sie den Gewerbebetrieb an die Großwäscherei O. & Co. in Bremen.
Die Klägerin stellte nunmehr Ansprüche auf Entschädigung an die Beklagte. Am 30. April 1958 schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich, in dem die Beklagte - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - sich zur Zahlung von 13.500 DM an die Klägerin verpflichtete; damit sollten alle etwaigen Ansprüche "aus der Enttrümmerung des Grundstücks bezw. der Inanspruchnahme von Baumaterial aus dem Grundstück D. Straße ... abgegolten" sein. Weitere Entschädigungsansprüche, die die Klägerin damit begründet hatte, daß der Wiederaufbau des Betriebes auf dem ursprünglichen Betriebsgelände D. Straße ... durch die behördliche Inanspruchnahme und ein Verbot des Wiederaufbaus unterbrochen worden sei, lehnte der Senator für das Bauwesen mit Bescheiden vom 16. Juli und 22. August 1958 ab. Nachdem die Klägerin erfolglos das Armenrecht für eine Klage auf Entschädigung gegen die Beklagte nachgesucht hatte (1 OH 118/59), erhob die Klägerin Ende 1960 Klage gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung von 6.100 DM Teilbetrag wegen eines hoheitlichen Eingriffs in ihr Eigentum an dem Grundstück D. Straße ... sowie in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, den sie darin erblickte, daß ihren Wiederaufbaubemühungen durch hoheitliches Eingreifen am 23. April 1946 ein Ende gesetzt worden sei und die Behinderung bis zum Abschluß des Grundstückstauschvertrages am 18. August 1950 angedauert habe. Das Landgericht und das Oberlandesgericht erkannten die Klage als unbegründet. Auf die Revision der Klägerin hob der erkennende Senat mit Urteil vom 30. Mai 1963 - III ZR 11/62 = WM 1963, 1029 - das oberlandesgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Nach weiterer Beweisaufnahme schlossen die Parteien vor dem Oberlandesgericht am 23. Februar 1965 einen Prozeßvergleich, wonach die Beklagte "zur Abgeltung des Anspruchs der Klägerin wegen Substanzentzuges" 15.000 DM zahlen, der Anspruch der Klägerin wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aber von dieser Regelung nicht erfaßt werden sollte.
Mit der nunmehr vorliegenden Klage fordert die Klägerin eine Entschädigung wegen hoheitlichen Eingriffs in ihren Gewerbebetrieb, der zu dessen Vernichtung im Jahre 1952 geführt habe. Sie hat im einzelnen vorgetragen: Schon unmittelbar nach Beendigung der Kriegshandlungen habe sie alle Schritte unternommen, um den Betrieb auf dem Betriebsgelände D. Straße ... wieder zu errichten. Sie habe die dort noch vorhandenen Baustoffe, Maschinen und Geräte bergen und ständig bewachen lassen, auch den Architekten G. mit dem Wiederaufbau beauftragt. Im August 1945 sei ihr jedoch ein Bauverbot von der Beklagten zugegangen. Die Inanspruchnahme des Betriebsgrundstücks im April 1946 habe dann den ohne weiteres und in absehbarer Zeit möglichen Wiederaufbau des Betriebes vereitelt. Da sie erst im August 1950 von der Beklagten ein geeignetes Ersatzgrundstück erhalten habe, sei sie in der Wiedererrichtung ihres Betriebes um entscheidende vier Jahre zurückgeworfen worden. Das habe zur Folge gehabt, daß sie im Sommer 1952 das Vergleichsverfahren habe beantragen müssen. Bei ungehinderter Wiedererichtung des Betriebes habe sie mit jährlichen Gewinnen von etwa 130.000 DM rechnen können.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 40.000 DM nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank seit dem 20. Juni 1948 zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten; sie hat bestritten, daß der Klägerin im August 1945 ein Bauverbot erteilt worden sei, und weiter entgegnet: Die Inanspruchnahme des früheren Betriebsgrundstücks im April 1946 habe den wirkenden Gewerbebetrieb, der nach der Zerstörung des Betriebsgrundstücks in Ausweichbetrieben weitergeführt worden sei, nicht berührt und auch Wiederaufbaupläne der Klägerin nicht betroffen. Denn die Klägerin sei angesichts der damaligen Zeitverhältnisse nicht in der Lage gewesen, den früheren Betrieb wieder aufzubauen, und habe dies auch nicht mehr beabsichtigt, weil das frühere Gelände ihren Absichten nicht genügt habe; sie habe sich schon seit dem Herbst 1945 um anderes Gelände bemüht, das sie gegen das Grundstück D. Straße ... habe eintauschen wollen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren früheren Antrag weiter. Die Beklagte bittet,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin sieht den hoheitlichen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb, um den es allein noch geht, darin, daß die Beklagte ihr im August 1945 den Wiederaufbau auf dem Grundstück D. Straße ... untersagt habe und im April 1946 das frühere Betriebsgelände für eine Trümmeraufbereitungsanlage in Anspruch nahm. Derartige hoheitliche Maßnahmen, als richtig unterstellt, erscheinen allerdings - wie der Senat in seinem Urteil vom 30. Mai 1963 - III ZR 11/62 - ausgeführt hat - in erster Linie als Beeinträchtigung des Grundeigentums (§ 903 BGB); sie können aber rechtlich zugleich einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bedeuten. Wird von hoher Hand, etwa durch Versagung einer Baugenehmigung oder durch eine Sperre oder durch Belegung, die Nutzung eines Grundstücks beeinträchtigt, das einem Gewerbebetrieb dient, so können daraus zwei selbständige Ansprüche auf Entschädigung, jeder inhaltlich vom Objekt des Eingriffs her bestimmt, erwachsen, also ein Anspruch wegen Eingriffs in das Grundeigentum und ein weiterer Anspruch wegen des Eingriffs in den Gewerbebetrieb (BGH Urteil vom 21. Dezember 1959 - III ZR 137/58 = MDR 1960, 384 = WM 1960, 463). Hiervon ist das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Klageanspruchs, mit dem die Klägerin ausdrücklich lediglich Entschädigung wegen eines Eingriffs in ihren Gewerbebetrieb fordert und der sich nach dem Prozeßvergleich vom 23. Februar 1965 auch nur hierauf beziehen kann, zutreffend ausgegangen. Richtig ist auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß der Eigentumsschutz hinsichtlich eines Gewerbebetriebes lediglich das Recht auf Fortsetzung des Betriebs auf Grund der schon getroffenen betrieblichen Veranstaltungen zum Gegenstande hat; es muß sich, wenn ein entschädigungspflichtiger Eingriff gegeben sein soll, um einen Eingriff in bereits vorhandene konkrete, im Rahmen des Betriebes wirkende Werte handeln (vgl. BGHZ 30, 338, 356 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57]; 34, 188, 190 [BGH 23.01.1961 - III ZR 8/60]; LM zu GG Art. 14 Ce Nr. 33). Ein in erst zu errichtenden Räumen vorgesehener Gewerbebetrieb oder die Verwertungsmöglichkeit künftiger Räume stellt einen solchen konkreten Wert grundsätzlich noch nicht dar (BGHZ 14, 363, 367 [BGH 30.09.1954 - III ZR 134/54]; BGH Urteil vom 10. Dezember 1957 - III ZR 160/56 = WM 1958, 359). Zu der Frage, ob ein Eingriff in den Gewerbebetrieb vorliegt, wenn der Inhaber des Gewerbebetriebes durch ein Bauverbot gehindert wird, Betriebsbauten auf einem in seinem Besitz stehenden Gelände zu errichten, hat der Senat im "Freiburger Bausperren-Urteil" (BGHZ 30, 338, 356) [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] ausgeführt, das von dem Bauverbot betroffene Grundstück müsse bereits in die Organisation des Betriebes einbezogen sein, es müsse schon zu der den Betrieb bildenden "Einheit sachlicher und anderer Mittel" gehören; solange das nicht der Fall sei, handele es sich noch nicht um einen "konkreten Wert", sondern erst um eine Chance, eine Aussicht, eine Entwicklungsmöglichkeit. Das Urteil des Senats vom 28. Mai 1962 - III ZR 33/60 - hat dies dahin erläutert, es müsse dem Grundstück schon eine produktive Aufgabe im Gewerbebetrieb zugewiesen sein.
Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise sinngemäß für einen "Betrieb im Wiederaufbau" (vgl. LM zu GG Art. 14 Ce Nr. 33 = NJW 1965, 2101 [BGH 14.07.1965 - III ZR 2/64]), um den es hier geht. Unstreitig hatte das Grundstück D. Straße ... früher die gewerblichen Anlagen überwiegend getragen, damit dem gewerblichen Betrieb unmittelbar als Betriebsstätte gedient und war in dessen Organisation als produktiv wirkender, geradezu entscheidender Bestandteil einbezogen. Es gehörte mit allen seinen wirtschaftlichen Nutzungs- und rechtlichen Verwertungsmöglichkeiten der Einheit des Betriebes an. Diese Einheit wurde durch ein von außen wirkendes zufälliges, den Betriebsgegebenheiten fremdes und von dem Willen der Betriebsleitung unabhängiges Ereignis - wie die Auswirkungen eines Luftangriffs - nicht ohne weiteres zerrissen. Auch nach der Zertrümmerung der Betriebsgebäude lebte der Gewerbebetrieb, der - wie aus den unstreitigen Tatsachen hervorgeht - nach dem Willen der Geschäftsleitung weitergeführt werden sollte, als ein Betrieb im Wiederaufbau weiter und diesem Betriebszweck konnte auch das zerstörte Betriebsgelände mit der Aufgabe dienen, künftig wieder die Betriebsanlagen zu tragen. Die Tatsache, daß der Geschäftsbetrieb zunächst behelfsmäßig auf einem Ausweichgrundstück geführt wurde, wäre für sich allein nicht geeignet, das Betriebsgelände D. Straße ... aus der organisatorischen Einheit des Betriebes auszuschließen, solange es noch dem Betriebe diente, den aufgebauten Betrieb wieder aufnehmen sollte und damit eine feste Aufgabe innerhalb der organisatorischen Einheit erfüllte. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1960 (NJW 1960, 2091) und des Bundesgerichtshofs in BGHZ 30, 281, 286 [BGH 08.06.1959 - III ZR 66/58] kommen hier aus tatbestandlichen Gründen nicht in Betracht, Die Zeitspanne von der Zerstörung der Betriebsgebäude im Oktober 1944 bis zur Inanspruchnahme des Grundstücks im April 1946 ist bei Berücksichtigung der zeitbedingten Schwierigkeiten nicht derart, daß sie für sich allein darauf schließen ließe, die Betriebsleitung habe von einem Wiederaufbau auf dem alten Gelände absehen wollen. Das Berufungsgericht hat daher seine Aufgabe richtig in der Prüfung und Feststellung gesehen, ob zu der Zeit, als das Grundstück von einer den Wiederaufbau verzögernden oder verhindernden hoheitlichen Maßnahme betroffen wurde, noch beabsichtigt war, den wieder aufzubauenden neuen Geschäftsbetrieb auf dem früheren Betriebsgelände einzurichten.
Das Berufungsgericht hat jedoch den Klageanspruch für unbegründet befunden, weil
- 1.
nicht bewiesen sei, daß der Klägerin im Sommer 1945 der Wiederaufbau auf dem Grundstück Drakenburger Straße 36 verboten worden sei,
- 2.
die Klägerin im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des früheren Betriebsgeländes durch die Beklagte (April 1946) nicht mehr den Wiederaufbau des Betriebes auf diesem durch Kriegseinwirkungen völlig zerstörten Grundstück beabsichtigt habe,
- 3.
die Verzögerung des Wiederaufbaubeginns (März 1951), auf die die Klägerin jetzt ihren wirtschaftlichen Zusammenbruch zurückführe, nicht auf der Inanspruchnahme des Betriebsgeländes im April 1946 beruht habe, sondern auf dem selbständigen Entschluß der Klägerin, statt von dem Tauschangebot der Beklagten vom 21. Juni 1946 Gebrauch zu machen, die Ankaufpläne hinsichtlich des Grundstücks Vulkanstraße 122 zu verfolgen, die sich später zerschlugen, und
- 4.
letztlich offengeblieben sei, ob der geschäftliche Zusammenbruch im Jahre 1952 überhaupt auf die Verzögerung des Beginns des Wiederaufbaus zurückgeführt werden könne.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Klägerin bereits im August oder September 1945 ein Bau auf dem früheren Betriebsgelände verboten worden sei, weil weder ein Beweis für ein solches Bauverbot erbracht sei, noch aus den von der Klägerin bewiesenen oder unter Beweis gestellten Indiztatsachen ein Rückschluß auf ein schon im Sommer 1945 erlassenes Bauverbot gezogen werden könnte. Im einzelnen führt das Berufungsurteil - jeweils mit eingehender Begründung - hierzu aus: Behördliche Unterlagen über ein solches Bauverbot seien nicht vorgelegt worden; die vorliegenden Behördenakten, aber auch sonstige vorliegende behördliche Unterlagen gäben keinen Anhalt für ein Bauverbot. Beweisanträge, die es dem Berufungsgericht ermöglicht hätten, weitere behördliche Unterlagen zu erlangen oder weitere Bedienstete der Beklagten zu vernehmen, seien nicht gestellt worden. Hinsichtlich der Indiztatsachen, aus denen die Klägerin ein im Herbst 1945 ausgesprochenes Bauverbot rückschließend folgern möchte, habe die Beweisaufnahme ein klares, eindeutiges Bild, das eine Überzeugung des Gerichts begründen könnte, nicht ergeben. Wenn das Berufungsgericht auch davon überzeugt sei, daß alle Zeugen in bestem Glauben ausgesagt haben, lasse die Wiedergabe von zeitlich nicht genau festzulegenden Besprechungen oder auch von gerüchtweisen Erzählungen über Einzelheiten des geplanten Wiederaufbaus der Stadt Bremen, bei denen - wie das Berufungsurteil im einzelnen ausführt - verschiedene Komplexe in zunehmendem Maße miteinander vermengt worden seien, die Bildung einer Überzeugung nicht zu und ermögliche es dem Berufungsgericht nicht, seine Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin zu überwinden, es sei bereits im Sommer oder Herbst 1945 ein Bauverbot gegen sie erlassen worden. Diese Zweifel blieben auch bestehen, wenn die Entwicklung verfolgt werde, die die Darstellungen der Klägerin über das angebliche Bauverbot im Laufe der Zeit und der verschiedenen Verfahren genommen hätten.
2.
Die Revision wirft eine Frage des materiellen Rechts auf, indem sie aus der Erwägung des Berufungsgerichts, behördliche Unterlagen über ein angebliches Bauverbot im August/September 1945 seien nicht vorgelegt, auch Beweisanträge auf Heranziehung weiterer behördlicher Unterlagen nicht gestellt worden, die Besorgnis herleitet, das Berufungsgericht sei möglicherweise davon ausgegangen, daß ein solches Bauverbot schriftlich habe ausgesprochen werden oder wenigstens einen Niederschlag in behördlichen Akten habe finden müssen, und habe nicht bedacht, daß ein schriftliches Bauverbot schon angesichts der Verhältnisse der damaligen Zeit nicht habe erwartet werden können. Diese Annahme der Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist - wie die Begründung des Berufungsurteils eindeutig ergibt - der Behauptung der Klägerin nachgegangen, das Bauverbot sei mündlich dem Architekten der Klägerin, G., gegenüber ausgesprochen worden, und hat seine Erörterungen nicht darauf beschränkt, ob die Behördenakten ein Bauverbot enthielten. Daraus geht eindeutig hervor, daß das Berufungsgericht zutreffend den Vortrag eines nur mündlich ausgesprochenen Bauverbots als ausreichend erachtet hat. Daß es zunächst die vorgelegten behördlichen Unterlagen auf ein Bauverbot oder auf Anzeichen hierfür geprüft hat, gibt keinen Anlaß, hieran zu zweifeln, dies um so weniger, als der überwiegende Teil der umfangreichen Entscheidungsgründe des Berufungsurteils sich mit der Frage beschäftigt, ob die Vernehmung der Zeugen oder der Parteivortrag hinreichende Anzeichen für ein im Herbst 1945 mündlich ausgesprochenes Bauverbot ergebe.
3.
Im übrigen greift die Revision die unter 1) wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsurteils, die ausschließlich auf dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet der Tatsachenfeststellung und Würdigung des Beweisergebnisses liegen, mit zahlreichen Verfahrensrügen (§§ 286, 398 ZPO) an; sie bleibt insoweit erfolglos, weil ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht ersichtlich ist (§ 561 Abs. 2 ZPO).
a)
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die zu den inhaltlich vorgetragenen Akten 1 OH 118/59 eingereichten Fotokopien der Baufreigaben der Gaufliegerschädenkommission vom 28. November 1944 und vom 13. Februar 1945 sowie eines Schreibens vom 1. März 1945, in dem der Inhaber der Klägerin den Architekten G. davon unterrichtete, daß auch ein dritter Bauabschnitt freigegeben sei, bei der Würdigung des Gesamtergebnisses der Verhandlungen nicht berücksichtigt. Das Berufungsurteil führt die beiden Baufreigaben vom 28. November 1944 und vom 13. Februar 1945 in seinem Tatbestand ausdrücklich unter Angabe des richtigen Fundortes (Bl. 21-25 in 1 O 1025/60) an. Dabei wird allerdings das Schreiben der Klägerin an ihren Architekten vom 1. März 1945 (Bl. 27 in 1 O 1025/60) nicht ausdrücklich genannt. Dessen bedurfte es jedoch nicht; denn der Inhalt des Berufungsurteils ergibt eindeutig, daß dem Berufungsgericht der Vortrag der Klägerin im Armenrechtsverfahren 1 OH 118/59, der im übrigen in der Klageschrift 1 O 1025/60 fast wörtlich wiederholt wurde, durchaus gegenwärtig war und von ihm bedacht worden ist. So bezieht das Berufungsurteil (Urteilsausfertigung S. 33) sich gerade auf den Vortrag auf Bl. 5 des Armenrechtsgesuchs 1 OH 118/59, den die Revision als übergangen rügt, und hebt daraus die vorgetragenen Bemühungen der Klägerin, möglichst rasch wieder auf dem Betriebsgelände aufzubauen, hervor. Auch bei seiner sachlichen Würdigung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen daß die Klägerin zunächst den Plan des Wiederaufbaus am alten Ort verfolgt habe, der schon nach dem ersten Bombenangriff im Oktober 1944 Gestalt angenommen habe, und hat zu ihren Gunsten unterstellt, daß die Wiederaufbauplanung auf dem alten Grundstück bautechnisch möglich gewesen wäre und die Bauerlaubnis auch nach Kriegsende ohne weiteres für die Durchführung des Wiederaufbauvorhabens hätte verwendet werden können. Andererseits konnte das Berufungsgericht nicht an der unstreitigen Tatsache vorbeigehen, daß die genannten Baufreigaben und die anfänglichen von der Klägerin geschilderten Aufbaubemühungen vor den zweiten Bombenangriff, der das Betriebsgelände und den Ausweichbetrieb am 22. April 1945 betraf, und vor dem Kriegsende lagen. Wenn es auch die Fortdauer der behördlichen Genehmigungen unterstelltes mußte es doch die in der Beweisaufnahme geschilderten, im übrigen gerichtsbekannten Hindernisse und Erschwerungen in Betracht ziehen, die sich einem Aufbau angesichts des Kriegsendes, der Besetzung und der Schwierigkeit, Material zu beschaffen, entgegenstellen mußten und auch für die Klägerin bestanden. Das Berufungsgericht hat alle diese Umstände in der verfahrensrechtlich gebotenen Weise abgewogen und berücksichtigt. Dabei ist - entgegen der Rüge der Revision - auch der Vortrag der Klägerin, sie habe im August 1945 die Lizenz der Militärregierung für den Wiederaufbau erhalten, nicht unbeachtet geblieben. Vielmehr hat das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgelegten Bestätigungen für die Einreichung von Anträgen auf Lizenzerteilung ausdrücklich gewürdigt, hierin aber eine entscheidende Stütze für die Behauptungen der Klägerin nicht finden können. Seine Auffassung, auch wenn die Klägerin zunächst alle Bemühungen auf den Wiederaufbau des ursprünglichen Betriebsgeländes gerichtet habe, könne sie hiervon später auf Grund der Entwicklung aus eigenem Entschluß - ohne durch ein Bauverbot gezwungen zu sein - Abstand genommen haben, ist denkgesetzlich möglich und findet in den angeführten tatsächlichen Umständen eine hinreichende Grundlage.
b)
Erfolglos rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe die Aussagen der Zeuginnen Frau Grethe H. und Margarete K. nicht berücksichtigt. Das Berufungsurteil behandelt die Aussagen dieser beiden Zeuginnen - die sinngemäß dahin gehen: nachdem frühzeitig mit den Arbeiten auf dem Betriebsgelände begonnen worden sei, sei der Inhaber der Klägerin eines Tages im Hochsommer 1945 niedergedrückt nach Hause gekommen und habe geäußert: "es war alles umsonst, wir können nicht weitermachen" oder "weiterbauen" - sowie die Eintragung vom 30. August 1945 in dem Tagebuch von Frau Grethe H.: "langer Besuch von G., Hans sehr bedrückt" sehr eingehend. Es weist dabei darauf hin, daß die Aussagen der Zeuginnen sich mit der Tagebucheintragung nicht decken, die Mutlosigkeit oder Enttäuschung des Inhabers der Klägerin ihren Grund auch darin gehabt haben könnte, daß ihm die Unmöglichkeit, Material zu beschaffen, bewußt geworden sei, und nicht notwendig ein damals bereits angeordnetes behördliches Verbot voraussetze, für das aus dem übrigen eingehend gewürdigten Verhandlungsergebnis nichts spreche.
Damit hat das Berufungsgericht die Aussagen der Zeuginnen für seine Entscheidung berücksichtigt und ihren Inhalt abgewogen, und ist der Aufgabe des Tatrichters, seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden (§ 286 ZPO), gerecht geworden. Allein der Tatrichter hat nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob er die Zweifel an der Richtigkeit einer Behauptung überwinden und ob oder wieweit er einem Zeugen Glauben schenken kann (BGH DRiZ 1967, 239).
Wenn die Revision demgegenüber meint, die Feststellung des Berufungsgerichts sei "aktenwidrig", weil beide Zeuginnen als Zeitpunkt eines Bauverbotes den Sommer 1945 angegeben hätten, so steht dem entgegen, daß die Zeuginnen über ein Bauverbot selbst nichts haben aussagen können, sondern lediglich Reaktionen und Äußerungen des Inhabers der Klägerin wahrgenommen und geschildert haben, aus denen die Klägerin jetzt auf ein behördliches Bauverbot schließen zu können glaubt, die aber - wie das Berufungsurteil darlegt - auch andere Gründe gehabt haben können, wobei die Möglichkeit einer Verwechselung der Zeitpunkte nicht ausgeschlossen sei. Die Revision will dem allerdings entgegenhalten, daß die Aussage von Frau H., die "Bauarbeiten" auf dem Betriebsgelände seien im Herbst 1945 abgebrochen worden, nicht im Widerspruch zu dem Vortrag der Klägerin stehe, es sei noch bis zum 23. April 1946 auf dem Grundstück gearbeitet und dafür Geld aufgewandt worden; denn bei den Arbeiten vom Herbst 1945 bis zum Frühjahr 1946 habe es sich nur noch um Aufräumungs- und Säuberungsarbeiten gehandelt. Dabei aber läßt die Revisionaußer Betracht, daß das Berufungsgericht nicht hat feststellen können, daß auf dem Betriebsgelände in der Zeit nach der Beendigung der Kampfhandlungen bis zum April 1946 überhaupt schon "Bauarbeiten" im eigentlichen Sinne, d.h. Arbeiten zur Wiedererrichtung von Betriebsgebäuden, aufgenommen wären, ein Ergebnis, das in den vorliegenden Beweisprotokollen, aber auch in dem Klagevortrag (Klageschrift Bl. 2, 3) eine hinreichende Grundlage findet. Noch das landgerichtliche Urteil gibt den Vortrag der Klägerin dahin wieder, daß nach Kriegsende auf dem Betriebsgelände die vorhandenen Baumaterialien, Maschinen und Geräte geborgen und bewacht worden seien und der Architekt G. beauftragt worden sei, den Wiederaufbau vorzunehmen. Demgemäß hat auch die Berufungsbegründung nur von einer "Wiederaufbauplanung" oder "Aufbauabsichten" gesprochen, die dadurch betätigt worden seien, daß "der Wiederaufbau geplant, Vorbereitungen durch Aufräumungen usw. getroffen" worden seien.
c)
Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe nicht entscheiden dürfen, ohne die Zeuginnen Frau H. und Margarete K. vor dem Senat zu vernehmen, ist irrig. Beide Zeuginnen waren auf Antrag der Klägerin am 20. Mai 1966 vor dem Landgericht vernommen worden. Da die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht neue Tatsachen in ihr Wissen gestellt hatte, die Berufungsbegründung sich vielmehr auf die erstinstanzliche Beweisaufnahme bezog, stand die wiederholte Vernehmung der Zeuginnen im freien, nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts (§ 398 ZPO). Allerdings darf ein Berufungsgericht - worauf die Revision hinweist - einem Zeugen nicht lediglich auf Grund der protokollierten Aussage, ohne unmittelbaren eigenen Eindruck die Glaubwürdigkeit absprechen (vgl. LM zu ZPO § 398 Nr. 2 und 3). Darum aber geht es hier nicht. Das Berufungsurteil hebt vielmehr ausdrücklich hervor, das Berufungsgericht sei davon überzeugt, daß alle Zeugen - auch die Zeuginnen Frau H. und K. - in bestem Glauben ausgesagt hätten. Anlaß zu einer wiederholten Vernehmung der Zeuginnen hätte das Berufungsgericht haben können, wenn es die erste Vernehmung für unvollständig oder die Aussagen für unbestimmt oder zweideutig gehalten hätte (vgl. Stein-Jonas-Pohle ZPO 18. Aufl. zu § 398 Anm. I) und von einer nochmaligen Vernehmung der Zeuginnen eine Vervollständigung oder Klärung des Beweisergebnisses hätte erwarten können., Nach dem Beweisbeschluß vom 22. April 1966 waren die Zeuginnen vom Landgericht zu der gleichen Beweisfrage vernommen worden, um die es auch im Berufungsrechtszug ging, nämlich darüber, ob die Beklagte im August 1945 der Klägerin weitere Aufbauarbeiten auf dem Betriebsgelände verboten habe. Der Vortrag der Klägerin im Berufungsrechtszug gab nichts dafür her, deutete nicht einmal an, daß die Zeuginnen bei einer wiederholten Vernehmung mehr oder anderes aussagen könnten, als das Landgericht protokolliert hatte; das halt das Berufungsurteil mit tatbestandlicher Wirkung fest (Urteilsausfertigung S. 29). Auch die Revision trägt nicht vor, daß eine wiederholte Vernehmung mehr Klärendes gebracht haben würde, sie beruft sich vielmehr darauf, daß die Aussagen der beiden Zeuginnen "eindeutig" seien. Unter diesen Umständen bedeutete es keinen Ermessensfehler, wenn das Berufungsgericht von einer wiederholten Vernehmung der Zeuginnen absah. Denn wenn das Berufungsgericht nach dem Parteivortrag von nochmaligen Vernehmungen eine Ergänzung des Beweisergebnisses nicht erwarten konnte, dann konnte es sich nicht um die Frage handeln, ob der Entscheidungsstoff - sei es auch nur in subjektiver Hinsicht - durch eine nochmalige Vernehmung von Zeugen ergänzt oder vervollständigt werden könne; es konnte nur um die Würdigung gehen, ob die Aussagen der Zeugen, die nach der Ansicht des Berufungsgerichts alle in bestem Glauben gemacht worden waren, eine der Klägerin günstige Entscheidung rechtfertigten. Selbst wenn die Aussagen - mit der Revision - für "eindeutig" zu halten wären, mußte das Berufungsgericht ihren Gehalt an dem gesamten Verhandlungs- und Beweisergebnis abwägen; es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß es sie - mit dem Landgericht - als alleinige Grundlage einer sicheren Tatsachenfeststellung nicht für ausreichend erachtet hat.
Ebensowenig war eine Vernehmung von Frau Grethe H. zu den Eintragungen in ihrem Tagebuch geboten. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 14. Juli 1966 Photokopien von Auszügen aus dem Tagebuch von Frau Grethe H. vorgelegt und sich für die Richtigkeit der Auszüge und des Inhalts auf das Zeugnis von Frau H. und Vorlage der Originale berufen. Im Berufungsrechtszug (Schriftsatz vom 8. März 1967) hat die Klägerin dazu ausgeführt, allein durch das Tagebuch werde ein Bauverbot im August 1945 bewiesen, und für die Richtigkeit der Aufzeichnungen Frau Grethe H. als Zeugin benannt.
In der mündlichen Verhandlung am 18. April 1967 hat der Inhaber der Klägerin erklärt, daß das Tagebuch seiner Ehefrau weitere als die mitgeteilten Eintragungen, die sich auf ein Bauverbot im Sommer 1945 bezogen, nicht enthalte. Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit der vorgelegten Urkunden und Eintragungen nicht in Zweifel gezogen und brauchte schon aus diesem Grunde die hierfür benannte Zeugin nicht zu vernehmen; seine Entscheidung beruht vielmehr darauf, daß sich dem Auszug nicht entnehmen lasse, worauf das Gespräch mit dem Architekten G. am 30. August sich bezogen habe; das ist unter Beachtung des gesamten Beweis- und Verhandlungsergebnisses begründet worden.
d)
Das Berufungsgericht hat aus dem Parteivortrag, den Zeugenaussagen und einem Vergleich mit feststehenden oder urkundlich festliegenden Tatsachen den Eindruck gewonnen, daß die Ereignisse vom Sommer 1945 und Frühjahr 1946 sich in der Erinnerung der Zeugen oder des Inhabers der Klägerin vermischt oder die Ereignisse vom Frühjahr 1946 sich in der Erinnerung auf den Sommer 1945 vorverlagert haben. Die Revision will einen Widerspruch des Berufungsurteils darin sehen, daß das Berufungsgericht einerseits die von den Zeuginnen geschilderte Rückkehr des Inhabers der Klägerin vom Betriebsgelände in niedergedrückter Stimmung nicht in den Spätsommer 1945, sondern in das Frühjahr 1946 verlegen zu können glaubt, während doch andererseits der Inhaber der Klägerin nach der Auffassung des Berufungsgerichts im Frühjahr 1946 nicht mehr den Willen gehabt habe, auf dem alten Gelände aufzubauen, und deshalb durch ein Bauverbot zu dieser Zeit nicht mehr habe niedergedrückt werden können; dazu ist zu sagen: Das Berufungsgericht stand hier vor der Schwierigkeit, sich mit einem Parteivortrag, der im Laufe langjähriger Verfahren in wesentlichen Punkten geändert worden war, und mit einem Beweisergebnis auseinanderzusetzen, das vielfach die wünschenswerte Klarheit vermissen läßt. Die Klägerin ist im Rechtsstreit darauf hingewiesen worden, daß ihr jetziger Vortrag früheren Darstellungen widerspreche, hat jedoch eine Klarstellung nicht herbeigeführt und Wege hierzu nicht aufgezeigte Gleichwohl hat das Berufungsgericht sehr eingehend alle denkbaren Möglichkeiten erwogen. Es kann jedoch nicht darauf ankommen, ob die Bemühungen des Berufungsgerichts, die vorgetragenen Widersprüche zu klären, der Unklarheit im Prozeßstoff Herr zu werden, in allen Einzelheiten überzeugen. Entscheidend ist allein, daß das Berufungsgericht die nach der Beweisaufnahme noch bestehenden Zweifel nicht hat überwinden und nicht die Überzeugung hat gewinnen können, daß bereits im Spätsommer 1945 ein Bauverbot ausgesprochen worden sei. Der Revision kommt es nicht zu, ihre eigene Auffassung vom Beweisergebnis an die Stelle der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu setzen. Das ist auch dem Revisionsgericht versagt.
4.
Das Berufungsgericht hat, da es aus den vorliegenden behördlichen Unterlagen, den Aussagen der Zeugen und vorgelegten Unterlagen ein Bauverbot im Sommer 1945 nicht hat feststellen können, die Entwicklung verfolgt, die die Darstellung der Klägerin über dieses angebliche Bauverbot im Laufe der Zeit genommen hat. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht zu dem Ergebnis geführt, daß die Klägerin, nachdem sie früher stets, noch in den Verfahren 1 OH 118/59 und 1 O 1025/60, ihre Ansprüche aus einem mit der Belegung verbundenen Bauverbot vom 23. April 1946 hergeleitet habe, erstmals nach dem Erlaß des Revisionsurteils vom 30. Mai 1963 - III ZR 11/62 - im Schriftsatz vom 22. Oktober 1963 die Behauptung aufgestellt habe, ihr sei schon im August 1945 ein Bauverbot erteilt worden. Das Berufungsurteil zieht hieraus den Schluß, diese Entwicklung der Darstellung der Klägerin sei nicht geeignet, die Zweifel zu überwinden, die an der Richtigkeit ihrer Behauptung beständen, es sei schon im Sommer 1945 ein Bauverbot gegen sie erlassen worden.
Diese Würdigung früheren Vertrages und der Entwicklung der Darstellung der Klägerin ist prozessual zulässig. Denn das Gericht kann das eigene Vorbringen, Handlungen und Erklärungen einer Partei, ohne sie nach § 448 ZPO vernehmen zu müssen, als Grundlagen seiner Überzeugungsbildung nutzen, und diese prozessuale Befugnis wird dadurch, daß eine Beweisaufnahme vorgenommen, aber nicht zur Klärung geführt hat, nicht ausgeschlossen (LM zu ZPO § 286 B Nr. 4 und 11; BGH Urteil vom 27. Juni 1968 - III ZR 71/66 -). Die Revision hält jedoch die Erwägungen des Berufungsurteils in einzelnen Punkten für fehlerhaft:
a)
Der Umstand - so meint die Revision -, daß in Besprechungen und Schriftwechsel zwischen dem Steuerberater der Klägerin, L., und Regierungsrat Z. in den Jahren 1956/1957 nur von Bauverbot und Beschlagnahme im Frühjahr 1946 die Rede gewesen sei, rechtfertige nicht die Annahme des Berufungsgerichts, Steuerberater Löffler sei wie Regierungsrat Z. damals davon ausgegangen, daß Beschlagnahme und angebliches Bauverbot gleichzeitig ausgesprochen worden seien; wenn damals ein Bauverbot aus dem Sommer 1945 nicht erwähnt worden sei, lasse dies nicht darauf schließen, daß im Sommer 1945 ein Bauverbot nicht ausgesprochen worden sei.
Das liegt neben der Sache. Das Berufungsgericht hat die früheren Vorgänge daraufhin überprüft, ob sich in ihnen möglicherweise eine Stütze für die jetzige Behauptung der Klägerin, die nach dem Beweisergebnis zweifelhaft geblieben war, finden lasse. Es ist weder denkgesetzlich noch verfahrensrechtlich zu beanstanden, daß es die behandelten Unterlagen, die in der Tat über ein Bauverbot vom Sommer 1945 nichts besagen, sondern lediglich Maßnahmen im Frühjahr 1946 behandeln, hierfür als ungeeignet angesehen hat.
In diesem Zusammenhang rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe seine Folgerung nicht ziehen dürfen, ohne den von der Klägerin als Zeugen benannten Steuerberater L. über die Behauptung zu vernehmen, seitens der Klägerin sei durchaus zwischen dem Bauverbot (Sommer 1945) und der Belegung (Frühjahr 1946) unterschieden worden. Dessen bedurfte es jedoch nicht. Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der Unterlagen "in zeitlicher Reihenfolge" vorgegangen, wie es dem Zweck seiner Prüfung entsprach. Es hat, nachdem es die Unterlagen aus den Jahren 1956/1957 behandelt hat, einen ersten Hinweis auf die Behauptung eines Bauverbots vom Sommer 1945 in der Notiz des Inhabers der Klägerin über eine Besprechung mit Regierungsrat Z. und dem Sachbearbeiter R. am 20. Februar 1958 gefunden, in der der Inhaber der Klägerin vermerkt hatte, er habe auf den Vorhalt, die Klägerin habe doch schon im Herbst 1945 das Betriebsgelände der Beklagten angeboten, erwidert, schon im Sommer 1945 sei aus Stadtplanungsgründen ein Wiederaufbauverbot ausgesprochen worden. Das Berufungsurteil würdigt diesen Vorgang ebenso wie die im gleichen Zusammenhang von der Revision angeführte Schadensaufstellung vom 10. Dezember 1958. Es war jedoch nicht gehalten, den zu der gleichen Frage benannten Steuerberater Löffler als Zeugen zu vernehmen; denn einmal handelte es sich hier allenfalls um die Feststellung eines Indizes, für die der Grundsatz der Erschöpfung der Beweisanträge nicht gilt (LM zu ZPO § 539 Nr. 1), zum ändern hat das Berufungsgericht unterstellt, daß der Inhaber der Klägerin dem Steuerberater alsbald den Inhalt des Besprechungsvermerkes vom 20. Februar 1958 mitgeteilt habe, und zum dritten war eine Vernehmung des Steuerberaters L. für den Gegenstand der Prüfung des Berufungsgerichts, eben die Entwicklung der Darstellungen der Klägerin, nicht erheblich.
b)
Das Berufungsurteil hält weiter fest, das angebliche Bauverbot vom Sommer 1945 sei zum dritten Mal erwähnt in dem Instruktionsschreiben des Steuerberaters L. vom 24. Oktober 1958 an Rechtsanwalt Dr. R., der die Klägerin in den Verfahren 1 OH 118/59 und 1 O 1025/60 vertrat, und zwar in der Form, daß dem Inhaber der Klägerin etwa zur Zeit der Verlautbarung über die Umgestaltungsgebiete (26. September 1945) mündlich erklärt worden sei, er dürfe den Betrieb nicht wieder aufbauen, und trotz aller Proteste eine Aufhebung dieser Maßnahme nicht habe erreicht werden können. Das Berufungsurteil führt dazu aus, die tatsächlichen Begleitumstände dieser Darstellung ließen sich weder mit der Eintragung vom 30. August 1945 im Tagebuch von Frau Grethe H. noch mit den Aussagen der Zeuginnen Frau H. und K. in Einklang bringen, auch habe die Klägerin niemals behauptet, daß gegen ein angebliches Bauverbot vom Sommer 1945 protestiert worden sei, sondern solche Proteste nur gegen die Maßnahme vom Frühjahr 1946 behauptet.
Die Revision leugnet Widersprüche zwischen diesen drei Quellen und meint: Wenn das Instruktionsschreiben vom 24. Oktober 1958 sage, das Bauverbot im Jahre 1945 sei dem Inhaber der Klägerin mündlich erklärt worden, so schließe dies nicht aus, daß das Verbot gegenüber dem Architekten G. ausgesprochen worden sein könne, der die Erklärung für den Inhaber der Klägerin in Empfang genommen habe. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Selbst wenn ihr gefolgt werden könnte, bliebe die vom Berufungsurteil hervorgehobene Unstimmigkeit bestehen, daß das Instruktionsschreiben von Protesten spricht, die die Klägerin nicht behauptet hat und über die auch sonst nichts bekannt ist. Die Revision läßt außer Betracht, daß auch geringfügige Abweichungen in Einzelheiten und in den Begleitumständen eher geeignet sein konnten, Zweifel zu erregen als Zweifel zu überwinden.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht - wie die Revision meint - den Sachvortrag der Klägerin in diesem Zusammenhang mißverstanden hätte, Das Berufungsurteil führt aus: Trotz der Information des Steuerberaters Löffler, die von einem Bauverbot im Herbst 1945 sprach, habe die Klägerin in dem Armenrechtsgesuch 1 OH 118/59 ihren Entschädigungsanspruch allein daraus hergeleitet, daß ihren Bemühungen, das Betriebsgrundstück - das außerhalb des Bereiches der Bausperre für das Umgestaltungsgebiet Hastedt gelegen habe - wieder aufzubauen, am 23. April 1946 zufolge einer Verfügung des Senators für das Bauwesen ein Ende gesetzt worden sei; in ihrer Beschwerde gegen die Versagung des Armenrechts habe die Klägerin weiter vorgebracht, nach der Situation, die im Jahre 1945 bis weit in das Jahr 1946 hinein herrschte, sei ein Wiederaufbau in den Jahren 1945/1946 praktisch nicht durchführbar gewesen. Dieser damalige Vortrag der Klägerin, den das Berufungsurteil inhaltlich richtig und vollständig wiedergibt, legt nicht nur - wie es die Revision jetzt darstellen möchte - der Sachlage entsprechend dar, daß der Eingriff nicht unter die Bausperre für das Umgestaltungsgebiet Hastedt fiel, sondern steht in unvereinbarem Widerspruch zu dem jetzigen Klagevortrag insofern, als ein Bauverbot für das Grundstück im Jahre 1945 nicht, auch nicht andeutungsweise erwähnt wird, sondern allein von der Maßnahme vom 23. April 1946 die Rede ist, und darüber hinaus der Beginn eigentlicher Wiederaufbauarbeiten auf dem Betriebsgelände verneint wird. Das ist nicht mißzuverstehen und auch vom Berufungsgericht nicht mißverstanden worden. Die Folgerung des Berufungsgerichts, diese Umstände seien jedenfalls nicht geeignet, die Zweifel an der Richtigkeit der jetzigen Darstellung der Klägerin zu beseitigen, ist gerechtfertigt.
5.
Da die Angriffe der Revision zu diesem Punkt sich als nicht begründet erweisen, hat der Senat für seine Entscheidung davon auszugehen, daß die Anordnung eines Bauverbots im Sommer oder Herbst 1945 nicht festgestellt werden kann (§ 561 ZPO). Die Beweislosigkeit geht - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - zu Lasten der Klägerin, deren Sache es wäre, einen hoheitlichen Eingriff, aus dem sie Entschädigungsansprüche herleiten will, darzulegen.
III.
1.
Als hoheitlicher Eingriff, der einen Entschädigungsanspruch begründen könnte, kommt hiernach allein die unstreitige Inanspruchnahme des früheren Betriebsgrundstücks für eine Trümmeraufbereitungsanlage im April 1946 in Betracht. Das Berufungsgericht hat jedoch verneint, daß diese Maßnahme in den Gewerbebetrieb, der Klägerin eingegriffen habe, weil das frühere Betriebsgelände im Frühjahr 1946 nicht mehr Bestandteil des Gewerbebetriebes gewesen, vielmehr seine Betriebszugehörigkeit mangels subjektiver Zweckbestimmung aufgehoben worden sei; denn die Klägerin habe - dies stellt das Berufungsurteil tatsächlich fest - im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht mehr den Wiederaufbau des Betriebes auf diesem Grundstück, und zwar weder in der Form eines Notbetriebes, noch einer modernen Anforderungen entsprechenden Großwäscherei, beabsichtigt. Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht in Würdigung des Schreibens der Klägerin an das Hafenbauamt vom 8. Oktober 1945 und die darin gegebene Begründung, das Grundstück habe schon seit Jahren in räumlicher Hinsicht den betrieblichen Anforderungen nicht mehr genügt, sowie späterer inhaltlich übereinstimmender Schreiben der Klägerin, der Würdigung der damaligen wirtschaftlichen Gegebenheiten und des Verhaltens des Inhabers der Klägerin anläßlich der Belegung des früheren Betriebsgrundstücks gewonnen.
2.
Gegen diese tatsächliche Feststellung des Berufungsurteils wendet die Revision sich ohne Erfolg.
a)
Dem Vortrag der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Inhaber der Klägerin schon wegen des Bauverbots vom August 1945, mit dessen Aufhebung er nicht habe rechnen können, für alle Fälle nach einem Ersatzgrundstück habe Ausschau halten müssen, steht entgegen, daß ein Bauverbot im Jahre 1945 nicht hat festgestellt werden können.
b)
Die Klägerin hatte im Rechtsstreit vorgetragen, sie habe in ihrem Schreiben an das Hafenbauamt vom 8. Oktober 1945 nur auf Wunsch oder Anraten des Behördenleiters angeführt, das frühere Betriebsgelände genüge nicht mehr den betrieblichen Bedürfnissen, um ihrem Wunsch nach Tausch mit einem größeren städtischen Grundstück mehr Nachdruck zu verleihen. Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit dieser Behauptung nicht feststellen können; vielmehr weist das Berufungsurteil darauf hin, daß die Klägerin auch in mehreren späteren Schreiben und Erklärungen einen Wiederaufbau des Betriebes an alter Stelle als unzweckmäßig bezeichnet habe, und zwar zu einer Zeit, in der das von der Klägerin angegebene Motiv ihres Schreibens vom 8. Oktober 1945 keinesfalls noch habe eine Rolle spielen können. Demgegenüber meint die Revision, selbst wenn nicht bewiesen sei, daß die Klägerin ihr Schreiben vom 8. Oktober 1945 auf Wunsch des Behördenleiters abgefaßt habe, lasse sich doch nicht widerlegen, daß die Klägerin sich bei der Abfassung des Schreibens von dem Gedanken habe leiten lassen, ihren Antrag auf Zuteilung eines Ersatzgrundstücks zu fördern.
Damit kann die Revision nicht durchdringen. Das Schreiben der Klägerin vom 8. Oktober 1945, dessen Echtheit nicht in Zweifel gezogen wird, beweist zunächst, daß die Klägerin ihrem Gesuch um einen Grundstückstausch die Begründung gab, das nur 6.700 qm große Betriebsgelände habe schon seit Jahren nicht mehr den Ansprüchen genügt, der Wagenpark und andere Güter hätten ausgelagert werden müssen, und das Unternehmen erstrebe für einen Neubau eine Bebauungsfläche, die auch stärksten künftigen Ansprüchen gerecht werden könne (§ 416 ZPO). Der Klägerin stand allerdings der Beweis offen, daß der Inhalt der feststehenden Erklärung den Gegebenheiten nicht entsprach, die gegebene Begründung zweckbedingt war; dieser Beweis ist nicht geführt. Das Berufungsgericht hatte daher im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung nach § 286 ZPO zu entscheiden, welche innere Beweiskraft der abgegebenen Erklärung im Hinblick auf die streitige Tatsache zukomme. Dem entspricht es, daß das Berufungsgericht die Begründung des Schreibens vom 8. Oktober 1945 mit anderen Verlautbarungen der Klägerin verglichen hat. Es konnte dabei entnehmen
- dem Schreiben der Klägerin an den Treuhänder für Wehrmachtseigentum vom 25. Januar 1946, daß die Neuerrichtung des Betriebes an der gleichen Stelle als unzweckmäßig bezeichnet wurde, weil bereits vor dem Kriege eine Erweiterung des Betriebes in Aussicht genommen worden sei, um dem ständig steigenden Bedürfnis entsprechen zu können,
- dem Schreiben der Klägerin an den Senator für Finanzen vom 12. September 1952, daß das ursprüngliche Betriebsgelände - trotz verschiedener Hinzumietungen - seit Jahren für die Erfordernisse des Betriebes zu klein gewesen sei,
- dem Rundschreiben der Klägerin im Vergleichsverfahren vom 22. Oktober 1952, es sei der Klägerin darauf angekommen, in bereits fertigen Gebäuden den Betrieb so schnell wie möglich wieder aufzubauen, weil in den ersten Nachkriegsjahren infolge Mangels an Material ein Neubau nicht habe erstellt werden können.
Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in diesen Erklärungen der Klägerin, für die der von der Klägerin behauptete Beweggrund ihres Schreibens vom 8. Oktober 1945 nicht mehr zutreffen kann, eine Bestätigung der im Schreiben vom 8. Oktober 1945 gegebenen Begründung gesehen hat. Wenn die Klägerin sich - wie die Revision jetzt meint - ohne Veranlassung des Behördenleiters aus eigenem Antrieb von dem Gedanken hätte leiten lassen, ihrem Antrag auf Zuteilung eines Ersatzgrundstücks zum Erfolg zu verhelfen, so ist es verfahrensrechtlich zulässig und nicht unangebracht, sie an ihrer Erklärung, die im übrigen den vom Berufungsgericht gewürdigten weiteren Umständen entspricht, festzuhalten.
c)
Weiter meint die Revision, es hätte jeder vernünftigen Überlegung und damit der Erfahrung des Lebens widersprochen, wenn die Klägerin die Absicht, das frühere Betriebsgrundstück wieder aufzubauen, aufgegeben hätte, ehe ihr ein geeignetes Ersatzgrundstück zur Verfügung stand. Daß die Klägerin erst alsdann und nur unter dieser Voraussetzung auf ihr früheres Betriebsgelände habe verzichten wollen, ergebe das Schreiben des Senators für das Bauwesen an den Senator für Wirtschaft, Häfen und Verkehr vom 26. April 1946, dessen Berücksichtigung in diesem Zusammenhang die Revision vermißt.
Die Rüge ist unbegründet. Der Tatbestand des Berufungsurteils führt dieses Schreiben, das im übrigen in dem ersten Revisionsurteil vom 30. Mai 1963 - III ZR 11/62 - in vollem Wortlaut wiedergegeben ist, unter Angabe seines wesentlichen Inhalts ausdrücklich an. Die Entscheidungsgründe erörtern es wiederholt, wenn auch in anderem Zusammenhang. Einer besonderen Erwähnung und Behandlung bedurfte das behördliche Schreiben vom 26. April 1946 bei der Prüfung der Absichten der Klägerin nicht (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]. Denn diesem Schreiben konnte das Berufungsgericht nur entnehmen, der Inhaber der Klägerin habe seine Vorstellungen gegen die Inanspruchnahme damit begründet, daß der Klägerin ein Ersatzgrundstück, auf das sie die bislang noch auf dem bisherigen Betriebsgelände lagernden Kessel und Eisenteile überführen könne, noch nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Die ausdrückliche Würdigung des Besprechungsvermerks, den der damalige Baudirektor Dr. Dr. über die Vorsprache des Inhabers der Klägerin bei dem Senator für das Bauwesen am 25. April 1946 fertigte, in diesem Zusammenhang läßt keinen Zweifel daran, daß dem Berufungsgericht die Vorstellungen der Klägerin, die Besprechung am 25. April 1946 und deren Ergebnis sowie das daraufhin von dem Senator für das Bauwesen Veranlaßte durchaus gegenwärtig waren.
Das Berufungsgericht hat die wirtschaftlichen Gegebenheiten, mit denen eine Planung in der damaligen Zeit zu rechnen hatte, entgegen der Ansicht der Revision eingehend gewürdigt. Es konnte aber nicht - wie es den Ausführungen der Revision zugrunde liegt - allgemein davon ausgehen, welcher Entschluß und Plan aus heutiger Sicht für die damaligen Verhältnisse richtig und vernünftig gewesen wäre. Erfahrungsgemäß werden individuelle Willensentschlüsse von jedem Menschen nach verschiedenen, ihm besonders eigenen Gesichtspunkten gefaßt (LM zu ZPO § 286 C Nr. 11). Die im Berufungsurteil eingehend erörterten Feststellungen und Umstände konnten das Berufungsgericht ohne Verfahrensfehler zu dem Ergebnis führen, daß die Klägerin schon vor der Belegung ihren ursprünglichen Plan, das Betriebsgelände wieder aufzubauen, aufgegeben habe.
Auf die von der Revision aufgeworfene Frage der Beweislast kann es nicht ankommen, weil das Berufungsgericht nach dem Verhandlungs- und Beweisergebnis die volle Überzeugung gewonnen hat, daß die Klägerin die Absicht des Wiederaufbaues an alter Stelle aufgegeben habe.
3.
Der Senat hat daher seiner Entscheidung auch diese Feststellung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen. Ob damit - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Betriebszugehörigkeit des Grundstücks derart gelöst wurde, daß das Grundstück aufhörte, Bestandteil des Gewerbebetriebes zu sein, mag zweifelhaft sein. Angesichts der besonderen Lage eines kriegsbetroffenen Betriebes im Wiederaufbau ist es denkbar, daß ein Grundstück, auch wenn es in Zukunft nicht mehr Betriebsgebäude tragen soll, dem Betriebe weiter in der Form und zu dem Zweck dienen kann, die Grundlage für den Erwerb eines anderen geeigneten Betriebsgrundstücks zu bilden. Diese Frage bedarf hier jedoch nicht der Vertiefung. Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, daß das frühere Betriebsgelände dem Gewerbebetrieb noch mit dieser eingeschränkten Bestimmung diente, ist nicht ersichtlich, daß der Zugriff auf das Grundstück am 23. April 1946 eine solche Bestimmung beeinträchtigt und dadurch den Gewerbebetrieb berührt hätte. Senn tatsächlich erhielt die Klägerin - trotz der Inanspruchnahme des Geländes für eine Trümmeraufbereitungsanlage - am 21. Juni 1946 ein Tauschangebot der Beklagten und es ist weiter nicht vorgetragen oder ersichtlich, daß die Verhandlungen über den erstrebten Erwerb des Grundstücks Vulkanstraße 122 an der Inanspruchnahme vom 23. April 1946 gescheitert wären; der Grund hierfür lag vielmehr unstreitig darin, daß die Klägerin den Beitritt der Wiederkaufsberechtigten nicht erlangen konnte.
Damit erweist die Revision sich als unbegründet, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils und der Revision noch bedürfte, und ist zurückzuweisen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat die Klägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler