Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1978, Az.: 1 StR 671/77
(Beihilfe) zur Untreue; Verstoß gegen Gebot der Bindung des Untergerichts; Fehlerhafte Besetzung bei der Beratung (Abwesenheit der Schöffinnen); Untreue durch die eigenmächtige Veräußerung von anvertrauten Grundschuldbriefen; Handeln für einen anderen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1978
- Aktenzeichen
- 1 StR 671/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 03.03.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Untreue
Prozessführer
1. Bankkaufmann Peter St. aus M., geboren am ... 1937 in N., zur Zeit in Haft
2. Bautechniker Peter Fl. aus T., geboren am ... 1941 in A., zur Zeit flüchtig
3. Wirtschaftsingenieur Gerhard Werner Sch. aus M., dort geboren am ... 1942
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. Februar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Fl.,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ... aus ... und Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als
Verteidiger des Angeklagten Sch.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3. März 1977 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht München II zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Durch Urteil der 20. Strafkammer des Landgerichts München I vom 23. Januar 1976 waren die Angeklagten Fl. und St. vom Anklagevorwurf der gemeinschaftlichen Untreue und der Angeklagte Sch. vom Anklagevorwurf der Beihilfe zur gemeinschaftlichen Untreue freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft führte zur Aufhebung und Zurückverweisung (Urteil des Senats vom 21. September 1976 - 1 StR 528/76). Die 2. Strafkammer des Landgerichts hat nunmehr den Angeklagten Fl. wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten sowie die Angeklagten St. und Sch. wegen Beihilfe zur Untreue je zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Sie haben nur zum Strafausspruch Erfolg.
I.
Prozeßvoraussetzungen
Ein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" liegt nicht vor. Die im Senatsurteil vom 21. September 1976 auf Grund der damaligen Feststellungen vertretene Rechtsansicht, daß die Nichtanwendung des § 266 StGB keinen rechtlichen Bedenken begegne, stellte keine rechtskräftige Sachentscheidung dar, da das freisprechende Urteil des Landgerichts aus anderen Gründen in vollem Umfang aufgehoben wurde. Der neue Tatrichter war daher nicht gehindert, über den gesamten historischen Vorgang, der den Gegenstand der Anklagen bildet, neue Feststellungen zu treffen und diese in umfassender Weise rechtlich zu würdigen.
II.
Verfahrensrügen
1.
Alle Beschwerdeführer halten die Verurteilungen wegen Untreue und Beihilfe hierzu jedenfalls für verfahrensrechtlich fehlerhaft, weil das Landgericht sich damit zu ihren Ungunsten über eine dem aufhebenden Senatsurteil vom 21. September 1976 zugrunde liegende Rechtsansicht hinweggesetzt habe. Die insoweit angenommene Verletzung von § 358 StPO ist jedoch in Wirklichkeit nicht gegeben. Die Gründe eines zurückverweisenden Revisionsurteils können das anschließend mit der Sache befaßte Gericht nur binden, wenn sie für die Aufhebung des angefochtenen Urteils unmittelbar oder wenigstens mittelbar maßgebend waren; bei Rechtsausführungen, die - wie hier - eine Billigung der Ansichten des ersten Tatrichters zu einem bestimmten Punkt seiner Entscheidung enthalten, kommt daher eine Bindungswirkung nicht in Betracht (BGHSt 3, 366, 367; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 358 Rdn. 4, 5, 8; Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 358 Rdn. 1). Abgesehen davon ist es dem neuen Tatrichter im Falle der Aufhebung der gesamten erstrichterlichen Entscheidung auch durch § 358 StPO nicht verwehrt, andere Tatsachen festzustellen und diese unabhängig von den auf den früher festgestellten Sachverhalt bezogenen Ausführungen des Revisionsgerichts rechtlich zu würdigen (BGHSt 9, 324, 329; Meyer a.a.O. § 358 Rdn. 13). Das ist im vorliegenden Fall geschehen. Während die 20. Strafkammer des Landgerichts sich damals - in rechtlich unangreifbarer Weise - nicht vom Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale der Untreue zu überzeugen vermochte, hat die 2. Strafkammer zur inneren Tatseite abweichende und nach ihrer Meinung nunmehr die Anwendung von § 266 StGB rechtfertigende Feststellungen getroffen. Dagegen ist aus verfahrensrechtlicher Sicht nichts einzuwenden.
2.
Übereinstimmend rügen die Revisionen ferner, daß die Strafkammer bei der Beratung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Die zur Begründung hierfür vorgetragene Behauptung, die beiden Schöffinnen hätten nur für eine kurze Zeitdauer an der Beratung teilgenommen, das Urteil sei also im wesentlichen von den drei Berufsrichtern in Abwesenheit der Schöffinnen beraten worden, reicht jedoch zur Darlegung eines Verfahrensverstoßes nicht aus. Da eine bestimmte Dauer der Beratung nicht vorgeschrieben ist, kann die vom Eintreffen der Schöffinnen an berechnete Beratungszeit, möglicherweise in Verbindung mit Vorberatungen, durchaus den Erfordernissen einer ordnungsmäßigen Beratung genügt haben. Im übrigen ergibt sich auch aus der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden vom 5. Juli 1977, daß das Urteil mit den Schöffinnen ausführlich beraten worden ist.
3.
Soweit der Angeklagte St. Verletzung der §§ 275, 338 Nr. 7 StPO durch Überschreitung der für die Fertigstellung des Urteils geltenden Fünfwochenfrist rügt, geht er von der unzutreffenden Voraussetzung aus, daß die Akten mit der Urschrift des nach fünftägiger Hauptverhandlung am 3. März 1977 verkündeten Urteils erst am 29. April 1977 zur Geschäftsstelle gelangt seien. Ausweislich des Eingangsstempels war das Urteil bereits am 20. April 1977 und damit noch rechtzeitig bei der Geschäftsstelle eingegangen.
4.
Die Revision des Angeklagten St. rügt verschiedene Verstöße gegen das Verbot der Mehrfachvertretung (§ 146 StPO), unterläßt es aber, tatsächlich entstandene Beeinträchtigungen der von den Verteidigern wahrzunehmenden Aufgaben darzulegen. Insbesondere fehlen konkrete Angaben darüber, inwiefern der Revisionsführer von einer aufgetretenen Interessenkollision betroffen worden sein soll. Die Rüge erfüllt daher nicht die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 26, 291; 27, 22).
5.
Mit einer weiteren Rüge wendet sich der Angeklagte St. gegen die Nichtvereidigung des Zeugen F.. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist jedoch § 61 StPO nicht verletzt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls blieb der Zeuge nach § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt, nachdem "der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte" auf seine Vereidigung verzichtet hatten; begründete Zweifel daran, daß dieser - ungenau gefaßte - Protokollvermerk einen allseitigen Verzicht auf die Vereidigung des Zeugen F. zum Ausdruck bringt, bestehen indessen nicht.
6.
Die vom Angeklagten St. erhobene Rüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung der beantragten wörtlichen Protokollierung der Zeugenaussage L. gegen §§ 273 Abs. 3, 338 Nr. 8 StPO verstoßen, ist unzulässig, da der Revisionsführer nicht mitteilt, welchen Teil der Zeugenaussage der Protokollierungsantrag zum Gegenstand hatte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
8.
Die Rüge des Angeklagten St., das Landgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht die Vorbelastungen der Grundschuld über 250.000.- DM nicht ermittelt, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
9.
Die Revision des Angeklagten Fl. bemängelt die Nichtangabe des § 14 StGB in der Urteilsformel. Eine entscheidungserhebliche Verletzung von § 260 Abs. 5 StPO kann hierin indessen nicht gesehen werden. In den Urteilsgründen hat die Strafkammer die Anwendung von § 14 StGB ausdrücklich erörtert und dabei zwischen den Angeklagten Fl. und St. differenziert (UA S. 61, 64).
10.
Der Angeklagte Sch. rügt im Zusammenhang mit der von allen Revisionsführern gemeinsam vorgetragenen Rüge einer Verletzung von § 358 StPO noch einen Verstoß gegen Art. 103 GG und § 265 StPO. Er habe nach dem Inhalt des Revisionsurteils vom 21. September 1976 mit einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue nicht mehr rechnen müssen. Es habe daher zumindest einer Belehrung bedurft, daß doch mit einer Verurteilung wegen Untreue zu rechnen sei. Auch dieses Revisionsvorbringen geht fehl. Laut Sitzungsprotokoll wurden die Angeklagten, gegen die sich nach wie vor der Vorwurf der Untreue richtete, in der Hauptverhandlung vom 24. Februar 1977 gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, daß
"anstelle der gemeinschaftlich begangenen Untreue bzw. der Beihilfe zur gemeinschaftlich begangenen Untreue auch in Betracht kommen kann ein Vergehen nach § 283 StGB ... und daß beim Angeklagten St. und beim Angeklagten Sch. anstelle der angeklagten gemeinschaftlichen Untreue jeweils ein Vergehen der Beihilfe zur Untreue in Betracht kommen kann."
Auf Grund dieses Hinweises konnte für den Angeklagten Sch. und seinen Verteidiger kein Zweifel daran bestehen, daß unverändert mit einer Verurteilung wegen Untreue oder Beihilfe hierzu gerechnet werden mußte.
11.
Soweit der Senat einzelne - aufrechterhaltene - verfahrensrechtliche Beanstandungen nicht ausdrücklich behandelt hat, sind sie offensichtlich unbegründet.
III.
Sachrügen
1.
Nach den entgegen den Darlegungen der Revisionen unangreifbaren tatrichterlichen Feststellungen veräußerten die Angeklagten Fl. und St. für die von ihnen vertretene Fa. S. KG Grundschuldbriefe im effektiven Werte von 630.800.- DM, die sie von Frau Brunhilde B., der Eigentümerin eines Baugeländes, zur Sicherung eines Darlehens von 140.000.- DM erhalten hatten, eigenmächtig an die Fa. Fla. GmbH, deren Mitgeschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Angeklagte Sch. war. Die Angeklagten Fl. und St. hatten sich zu dieser Verwertung entschlossen, weil die Fa. S. zunehmend in Liquiditätsschwierigkeiten geraten war und sie davon ausgingen, daß Frau B. bei der sich aus dem Fehlen eines schriftlichen Vertrages ergebenden Beweissituation einem Zessionar gegenüber nicht werde nachweisen können, daß die Grundschulden lediglich zur Sicherheit abgetreten worden waren (UA S. 15, 18). Der Angeklagte Sch. wurde von den beiden Mitangeklagten darüber unterrichtet, auf welchem Weg die Fa. S. in den Besitz der Grundschuldbriefe gekommen war und daß der Wert der Grundschulden ihrem Nominalwert entsprach (UA S. 19). Er erklärte sich zur Mitwirkung bei der Verwertung bereit, weil er auf diese Weise noch einige Zahlungen auf seine ausstehenden Forderungen gegenüber der S. KG zu erhalten hoffte (UA S. 21). Allen Angeklagten war jedenfalls klar, daß die Fa. S. unter keinen Umständen berechtigt war, alle Grundschulden zu verkaufen und somit die Darlehensnehmerin B. einer Forderung von 630.800.- DM auszusetzen (UA S. 21, 59, 60). Der Angeklagte Sch. machte die Grundschulden in Höhe des Nominalwerts gegen Frau B. geltend. Ein hierüber geführter Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, nach dem sich Frau B. gegen Rückgabe der 15 Grundschuldbriefe zur Zahlung von 250.000.- DM verpflichtete (UA S. 24, 25).
2.
Die Anwendung des Strafgesetzes auf diesen Sachverhalt unterliegt, soweit die Schuldsprüche in Betracht kommen, keinen rechtlichen Bedenken.
Nach Ansicht der Strafkammer hat sich der Angeklagte Fl. der Untreue schuldig gemacht, weil er die vertragliche Pflicht, die Vermögensinteressen der Grundeigentümerin B. wahrzunehmen, verletzt und der Vertragspartnerin dadurch einen Vermögensnachteil zugefügt hat (§ 266 Abs. 1 2. Alt. StGB). Die Treuepflicht des Angeklagten habe sich daraus ergeben, daß der Fa. S. KG die Grundschuldbriefe zur Sicherheit anvertraut worden seien; als vertretungsberechtigter Gesellschafter der Fa. S. KG müsse sich der Angeklagte diese Treuestellung zurechnen lassen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Diese Würdigung ist verhältnismäßig knapp, hält aber der rechtlichen Nachprüfung stand.
Allerdings setzt die Untreuehandlung des Treubruchstatbestands im allgemeinen voraus, daß dem Täter über die Erfüllung der Pflichten aus einfachen Austauschverhältnissen hinaus gerade auch die Besorgung fremder Vermögensangelegenheiten in nicht unwesentlichem Umfang anvertraut worden ist (BGHSt 24, 386, 387); ihm muß also in der Regel die Führung eines Geschäftsbereichs oder auch nur die Besorgung eines einzelnen Geschäfts für einen anderen derart übertragen sein, daß ihm ein gewisser Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen verbleibt (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 266 Rdn. 23-25). Daher führt auch der Abschluß von Sicherungsverträgen nicht ohne weiteres zu der Folge, daß dem Sicherungsnehmer gegenüber dem Sicherungsgeber Treupflichten der bezeichneten Art obliegen (vgl. hierzu einerseits RGSt 62, 58; 67, 273, 274, anderseits Lenckner a.a.O. Rdn. 26; Hübner in LK StGB 9. Aufl. § 266 Rdn. 28). Es kommt jedoch für die Annahme eines sich aus Sicherungsübereignung oder Sicherungszessich ergebenden Treueverhältnisses auf die Umstände des Einzelfalls an. Je nach der Ausgestaltung der rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer kann sich aus dem Sicherungsverhältnis für jeden von beiden Partnern die Pflicht ergeben, die Vermögensbelange des anderen in wesentlichem Umfang zu betreuen (RGSt 74, 1, 3; BGHSt 5, 61; BGH DB 1954, 1065); das gilt insbesondere auch für die Sicherungsübertragung von Grundpfandrechten (BGH, Urteile vom 28. September 1972 - 5 StR 331/72, vom 18. September 1973 - 1 StR 255/73 und vom 29. November 1977 - 1 StR 582/77). Hier lag es so, daß die Fa. Systembau KG für ihre Kreditforderung von 140.000.- DM mit einem Wert von 630.800.- DM eine relativ und absolut ungewöhnlich hohe Übersicherung erlangt hatte. Sie hatte daher nach Auftragsrecht in Verbindung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben neben ihren eigenen Sicherungsinteressen in ganz besonderem Maße auch das Interesse der Zedentin an einer ordnungsmäßigen Abwicklung des Sicherungsverhältnisses wahrzunehmen, also im Falle der Verwertung des Sicherungsguts vor allem dem Vertrauen der Sicherungsgeberin auf wirtschaftlich vernünftige Verwertungsmaßnahmen und auf Abführung des die gesicherte Forderung überschreitenden Erlöses Rechnung zu tragen. Bei dieser Sachlage war die Strafkammer nicht gehindert, eine den Vorwurf der Untreue rechtfertigende Treupflichtverletzung anzunehmen, für die der Angeklagte Fl. nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB einzustehen hatte. Sie durfte dabei auch davon ausgehen, daß der durch die Übertragung der Grundschuldbriefe gesicherte Kreditvertrag kein Kontokorrentverhältnis darstellte.
Da die Mitangeklagten St. und Sch. sich nach den Feststellungen in voller Kenntnis der Gesamtumstände in die vom Angeklagten Fl. als Täter betriebene treuwidrige Ververtungsaktion eingeschaltet haben, begegnet ihre Verurteilung wegen Beihilfe ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Unbegründet ist vor allem auch der Einwand des Angeklagten Sch., die Haupttat sei schon vollendet gewesen, als er die Grundschuldbriefe ankaufte; nach anerkannten Rechtsgrundsätzen kann Beihilfe bis zur tatsächlichen Beendigung der Tat geleistet werden (RGSt 71, 193, 194; BGHSt 19, 323, 325).
3.
Die Rechtsfolgenaussprüche halten indessen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, daß die Strafkammer bei ihren Strafzumessungserwägungen auch dem Gedanken der Abschreckung anderer potentieller Wirtschaftsstraftäter Raum gegeben hat; die Verteidigung der Rechtsordnung gehört nach wie vor zu den anerkannten Strafzwecken (vgl. BGHSt 24, 40; 24, 64 sowie Dreher, StGB 37. Aufl. § 46 Rdn. 3, 6 mit weiteren Nachweisen). Generalpräventive Überlegungen dürfen aber nicht dazu führen, daß der Bereich der schuldangemessenen Strafe überschritten wird. Eine derartige Überbewertung ist angesichts der von der Strafkammer bei allen Angeklagten mit Recht hervorgehobenen Milderungsgründe hier nicht auszuschließen.
Das Urteil unterliegt daher im gesamten Strafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung, während die Revision im übrigen zu verwerfen ist.
Loesdau
Mösl
Pikart
RiBGH Dr. Woesner befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Mayr