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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1972, Az.: 5 StR 331/72

Verurteilung wegen Untreue; Verletzung einer kraft Rechtsgeschäfts obliegenden Vermögensbetreuungspflicht durch Missbrauch von Eigentümergrundschuldbriefen; Vereinbarung über ein Besitzmittlerverhältnis als Übergabesurrogat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1972
Aktenzeichen
5 StR 331/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 22.11.1971

Verfahrensgegenstand

Untreue

Prozessführer

Bankkaufmann Curt-Paul B.-N. aus I., geboren am ... 1923 in H.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. September 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts in Hamburg vom 22. November 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung wegen Untreue mit der Sachrüge bekämpft, ist nicht begründet.

2

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die ihm kraft Rechtsgeschäfts obliegende Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Kaufmann Horst K. verletzt. Er hat die ihm zur Sicherung des Grundstückankaufkredits sowie zur Beschaffung weiterer für die Erschließung und Bebauung des Grundstücks benötigter Kredite überlassenen 10 Eigentümergrundschuldbriefe Ende September/Anfang Oktober 1966 dazu benutzt, der damals in gewissen Liquidationsschwierigkeiten befindlichen Bank, deren Komplementär er war, von einer Lebensversicherung Termingelder in Höhe von DM 200.000 zu verschaffen (UA S. 15 bis 20, 22, 76/77). Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, daß er nach den Vereinbarungen mit dem Kaufmann K. nicht berechtigt gewesen sei, die Grundschuldbriefe allein im Interesse der Bank zur Beschaffung von Geldern für andere Zwecke als zur Finanzierung des Bauvorhabens zu verwenden (UA S. 66). Festgestelltermaßen hat er die Grundschulden aber nicht dazu, sondern im Rahmen anderweitiger Bankgeschäfte verwandt (UA S. 22, 66, 67). Damit erledigen sich die Ausführungen der Revision über die verschiedenen Arten banküblicher Refinanzierungsgeschäfte.

3

Das Urteil legt rechtsfehlerfrei dar, daß der Angeklagte durch seine Treuepflichtverletzung dem Kaufmann K. einen Vermögensnachteil zugefügt hat.

4

Rechtlich haltlos ist der Einwand der Revision, die Lebensversicherung habe die 10 Eigentümergrundschulden nicht rechtswirksam erworben, weil ihr die Grundschuldbriefe nicht übergeben, sondern bei einem Notar hinterlegt worden seien. Mit der Abrede dieser Hinterlegung hatten die Parteien nämlich einen Verwahrungsvertrag als Besitzmittlerverhältnis vereinbart, durch das die erforderliche Übergabe der Briefe wirksam ersetzt worden ist, wenn nicht durch die Übergabe der Briefe an den Notar schon mittelbarer Besitz für die Lebensversicherung entstanden ist.

5

Der von der Revision zur wirksamen Übertragung der Eigentümergrundschulden vermißten Abtretung der persönlichen Forderung der Bank gegen K. bedurfte es deshalb nicht, weil die Grundschuld - anders als die Hypothek - von dem Bestand der Forderungen, deren Sicherung sie dient, nicht abhängig ist. Demzufolge konnte der Kaufmann K. der Versicherung keine Einwendungen aus seinem Vertragsverhältnis mit der Bank entgegensetzen.

6

Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht habe die Frage nach einer Vermögensschädigung des Kaufmanns K. hier nicht durch die grundsätzlich gebotenen Vergleich von dessen Vermögenslage vor und nach der Treuepflichtverletzung beantworten dürfen, sondern auf den Zeitpunkt der Beendigung des Treueverhältnisses abstellen müssen. Das festgestellte Tatgeschehen weist keine Besonderheiten auf, die eine auf einen späteren Zeitpunkt abhebende Beurteilung der Schadensfrage rechtfertigen, wie es die Rechtsprechung ausnahmsweise für zulässig erachtet hat.

7

Die Behauptung der Revision, die Bank habe jederzeit die erforderlichen Mittel bereit gehalten, um die 10 Eigentümergrundschulden durch Rückzahlung der Termingelder an die Versicherung wieder auszulösen, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Diese stellen vielmehr ausdrücklich die damalige Liquiditätsschwierigkeit der Bank fest (UA S. 14/15, 51/52, 61/62).

8

Die Strafkammer stellt auch den Treubruch- und (bedingten) Schädigungsvorsatz des Angeklagten in rechtlich einwandfreier Weise fest. An mehreren Stellen des Urteils heißt es, daß der Angeklagte sich bei Abschluß und Durchführung der Termingeldvereinbarung mit der Lebensversicherung bewußt gewesen sei, durch diese Transaktion seine gegenüber dem Kaufmann K. vertraglich übernommene Pflicht zur Wahrnehmung von dessen Vermögensinteressen bezüglich der Finanzierung des Bauvorhabens in Horst zu verletzen (UA S. 24/25, 54/55, 64/65, 77). Auch hat er die aus dieser Pflichtverletzung für den Kaufmann K. entstehenden Schadensfolgen zumindest billigend in Kauf genommen (UA S. 25/26, 66 bis 69, 77 bis 78).

9

Das restliche Revisionsvorbringen ist unbeachtlich, weil es sich unzulässigerweise von den Feststellungen das Urteils entfernt oder nur die dem Tatrichter obliegende rechtlich unangreifbare Beweiswürdigung beanstandet.

10

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Siemer
Herrmann
Fleischmann
Schuster