Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1956, Az.: BVerwG I B 170.56
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Einbeziehung von Flächen in ein Flurbereinigungsverfahren; Bereinigung landwirtschaftlicher Flurverhältnisse als Sinn und Zweck; Verfassungsmäßigkeit der §§ 1 und 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 170.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 10702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
- § 1 FlurbG
- § 4 FlurbG
Fundstelle
- DVBl 1957, 627 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 6. November 1956
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Mai 1956 - OVG F 15/55 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Besehwerdeverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Nachdem bereits vorher das gesamte Gebiet der Gemeinde Hoisbüttel zum Aufbaugebiet erklärt und die Aufstellung eines Aufbauplanes für Wohnsiedlungszwecke vorangetrieben war, ordnete der Beklagte durch Beschluß vom 20. Mai 1955 für Teile der Gemarkung Hoisbüttel und der Nachbargemeinde Klein Hansdorf, beide vor den Toren der Freien und Hansestadt Hamburg im Landkreis Stormarn gelegen, die Flurbereinigung an. Hierdurch wurden wesentliche Teile der zu den landwirtschaftlichen Betrieben der Kläger gehörenden Flächen erfaßt. Der Besitz des Klägers zu 1) besteht aus 18 Einzelplänen mit insgesamt ca. 65 ha; davon wurden 63 ha in die Flurbereinigung einbezogen. Der Besitz der Klägerin zu 2) umfaßt 12 Pläne mit ca. 29 ha, wovon 22,40 ha herangezogen würden. Gegen diesen Beschluß gehen die Kläger an.
Ihre Klage war ohne Erfolg. Das Flurbereinigungsgericht wies zunächst die von den Klägern gegen das Flurbereinigungsgesetz geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken zurück und führte zu den Einwendungen der Kläger im einzelnen folgendes aus: Die Voraussetzungen für die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens seien gegeben. Die durch den Beschluß in der Gemarkung Hoisbüttel erfaßten Grundstücke seien in ihrer überwiegenden Zahl wegen ungünstiger Plangestaltung, unregelmäßiger Grenzen und teilweise ungünstiger Zuwegungen flurbereinigungsbedürftig. Eine Zustimmung der Grundstückseigentümer sei nicht erforderlich. Die Grundstückseigentümer seien, wie im Gesetz vorgeschrieben, über die geplante Flurbereinigung und die entstehenden Kosten unterrichtet worden. Das Verlangen der Kläger nach Vorlage eines vorläufigen Planes über die voraussichtliche Neueinteilung der Gemarkung sei unberechtigt. Nicht stichhaltig sei ferner ihre Behauptung, daß die Flurbereinigung für die Behörde nur ein Mittel sei, um in einem gleichzeitig in der Gemeinde geplanten landwirtschaftlichen Siedlungsvorhaben die Siedlerstellen besser aufteilen zu können. Selbst wenn die Behörde auf das Siedlungsvorhaben Rücksicht genommen haben sollte, so sei dies nicht sachwidrig. Das vorgesehene Wohnsiedlungsgebiet sei in die Flurbereinigung nicht einbezogen. Zwischen den im Aufbauplan ausgewiesenen Wohnsiedlungsgebieten und dem Flurbereinigungsgebiet sei eine reinliche Scheidung vorgenommen. Soweit der Aufbauplan Ausbuchtungen aufweise, die als zukünftiges Wohnsiedlungsgebiet aufgezeigt werden sollten, sei dies auf Wunsch der betreffenden Grundeigentümer geschehen. Die Möglichkeit, daß ein Teil der in die Flurbereinigung einbezogenen Flächen als Bauland angesprochen werden könne, stehe der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens nicht entgegen.
Die Revision wurde vom Flurbereinigungsgericht nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Kläger.
II.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Die Revision ist gemäß § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann zuzulassen, wenn von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder die angefochtene Entscheidung von anderen Entscheidungen oberster Verwaltungsgerichte abweicht. In Betracht kommt hier allein die Zulassung wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung im künftigen Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Solche Rechtsfragen stehen aber nicht zur Erörterung.
In zutreffender Weise ist das Flurbereinigungsgericht von der Verfassungsmäßigkeit der hier maßgebenden Vorschriften in §§ 1 und 4 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - ausgegangen. Die verfassungsrechtlichen Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts hierzu stehen in Einklang mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. November 1954 - BVerwGE 1, 225 -. Was der Senat in dieser Entscheidung für die nach der Reichsumlegungsordnung durchgeführten ländlichen Umlegungen ausgeführt hat, gilt, ohne daß es weiterer Klärung bedarf, auch für die nach dem Flurbereinigungsgesetz durchzuführenden Flurbereinigungsmaßnahmen.
Fach § 4 FlurbG kann die Obere Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält. Das Interesse der Beteiligten ist nicht gleichbedeutend mit ihrer Zustimmung. Auch ohne Zustimmung der Grundeigentümer kann die Flurbereinigung im wohlverstandenen objektiven Interesse der Beteiligten liegen. Das ergibt sich aus dem Gesetz und bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren.
Die Voraussetzungen für die Flurbereinigung ergeben sich aus § 1 FlurbG. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts sind diese Voraussetzungen hier gegeben. Die von dem Flurbereinigungsbeschluß erfaßten Grundstücke sind nach diesen tatsächlichen Feststellungen zu ihrem wesentlichen Teil flurbereinigungsbedürftig. An diese tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts würde das Bundesverwaltungsgericht in einem zukünftigen Revisionsverfahren gebunden sein (§ 56 BVerwGG).
Das Flurbereinigungsgesetz dient der Bereinigung landwirtschaftlicher Flurverhältnisse, nicht der Ausweisung städtischer Wohnsiedlungsflächen. Zum Zwecke der Ausweisung solcher Flächen ist aber die Flurbereinigung im vorliegenden Fall nicht angeordnet worden, vielmehr soll sie nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts lediglich dazu dienen, die von dem Aufbauplan nicht erfaßten, der Landwirtschaft auch weiterhin dienenden Flächen nach Gesichtspunkten landwirtschaftlicher Betriebswissenschaft und Erfahrung neu zu ordnen.
Wenn auch das gesamte Gebiet der Gemeinde Hoisbüttel auf Grund des Gesetzes über den Aufbau in schleswig-holsteinischen Gemeinden vom 21. Mai 1949 (GVBl. S. 93) zum Aufbaugebiet erklärt worden ist, so folgt daraus noch nicht, daß auch das gesamte Gebiet der Gemeinde für Wohnsiedlungszwecke benötigt wird. Das ergibt sich im einzelnen erst aus dem Aufbauplan und seinen Durchführungsplänen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts sind im vorliegenden Fall das vorgesehene Wohnsiedlungs- und das Flurbereinigungsgebiet reinlich abgegrenzt worden. Unter diesen Umständen liegen grundsätzliche Rechtsfragen, die einer Klärung im Revisionsverfahren bedürften, nicht vor.
Die Kläger sind, wie ihr Vorbringen ergibt, der Meinung, daß die Flurbereinigung erst dann angeordnet werden dürfe, wenn feststehe, in welchem Umfang die Aufbaupläne der Gemeinde zum Zuge kommen und welche Bezirke für den Ausbau der Gemeinde herangezogen würden. Hierin sehen sie eine grundsätzliche Rechtsfrage. Die Aufstellung eines Aufbauplanes und die Planung der Flurbereinigung können aber Hand in Hand gehen, ja müssen zum Teil bereits in dem vorbereitenden Stadium der Planung aufeinander abgestimmt werden. Dies bedarf keiner besonderen Klärung.
Es mag sein, daß bei der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets und des Wohnsiedlungsgebiets einzelne Baulandgrundstücke in das Flurbereinigungsgebiet fallen. Wenn dies aber vom Hauptziel der Flurbereinigung, nämlich der Neuordnung der landwirtschaftlichen Flurverhältnisse aus gerechtfertigt ist, so bestehen, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 3. Juni 1955 - BVerwG I B 55.55 - für städtische Randgebiete ausgesprochen hat, hiergegen keine Bedenken, so daß auch in diesem Zusammenhang grundsätzliche, weiterer Klärung bedürftige Rechtsfragen nicht zu erörtern sind.
Die Kläger meinen ferner, daß die Flurbereinigung erst dann angeordnet werden dürfe, wenn die schwebenden Grenzverhandlungen zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Hansestadt Hamburg zum Abschluß gekommen seien, weil die Gemeinde Hoisbüttel unmittelbar im Grenzgebiet der Hansestadt Hamburg liege. Die Frage, welche Gebiete für eine städtische Wohnsiedlung und welche Gebiete für eine ländliche Flurbereinigung in Frage kommen, richtet sich jedoch ohne Rücksicht auf die Landesgrenzen nach den natürlichen Gegebenheiten. Der Klärung bedürftige grundsätzliche Rechtsfragen werden dadurch nicht aufgeworfen.
Wie dem Vorbringen der Kläger zu entnehmen ist, entspringt ihr Vorgehen gegen den Flurbereinigungsbeschluß der Sorge, daß sie in dem Flurbereinigungsverfahren u.U. für etwaige in ihrem Besitz befindliche Baulandgrundstücke nicht wertgleich abgefunden werden könnten. Gegenüber Maßnahmen der Flurbereinigung, die dem Grundsatz wertgleicher Abfindung nicht entsprechen, wird aber den Klägern im Laufe des Verfahrens auf Antrag weiterer Rechtsschutz gewährt. Die Befürchtungen, die sie in dieser Hinsicht haben, reichen nicht aus, um berechtigte Einwendungen bereits gegen den Flurbereinigungsbeschluß vorzubringen. Auch dies bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Besehwerdeverfahren auf 600 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Hering