Bundessozialgericht
Urt. v. 24.11.1976, Az.: 1 RA 151/75
Gerichtliche Vereinbarung; Sachlich-rechtlicher Inhalt; Bindung des BSG; Hinterbliebenenrente; Unterhaltsvorauszahlung; Dauerzustand; Beendigung durch Tod
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.11.1976
- Aktenzeichen
- 1 RA 151/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 163 SGG
- § 62 EheG
- § 72 EheG
Fundstellen
- BSGE 43, 37 - 41
- DB (Beilage) 1978, 14 (Volltext)
- SozR 2200 § 1265 Nr 24
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage, inwieweit das BSG an die Auslegung des sachlich-rechtlichen Inhalts gerichtlicher Vereinbarungen durch das Tatsachengericht gemäß SGG § 163 gebunden ist (Anschluß an BSG 24.10.1975 5 RJ 84/75 = SozR 1500 § 163 Nr 2).
2. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach AVG § 42 S 1 Alternative 3 (= RVO § 1265 S 1 Alternative 3) besteht auch dann, wenn der Versicherte den Unterhalt für das letzte Jahr vor seinem Tode an die frühere Ehefrau durch eine einmalige - kapitalisierte - Unterhaltsvorauszahlung geleistet hat und in Anbetracht der Höhe der Vorauszahlung die Annahme gerechtfertigt ist, daß in der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ein Dauerzustand vorgelegen hat, der durch den Tod des Versicherten beendet worden ist (Fortführung von BSG 17.02.1970 1 RA 241/68 = SozR Nr 55 zu § 1265 RVO).