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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.1969, Az.: 4 StR 183/68

Ausschluss eines Alkoholgrenzwertes von 1,3 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftradfahrers; Berücksichtigung der Besonderheiten des Kraftradfahrens bei der Prüfung der relativen Fahruntüchtigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1969
Aktenzeichen
4 StR 183/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle
AG Hoya

Fundstellen

  • BGHSt 22, 352 - 360
  • DB 1969, 1014-1015 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1969, 707-709 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1969, 593-595 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1578-1581 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand

Trunkenheit im Verkehr

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft kann kein Alkoholgrenzwert unter 1,3 Promille festgestellt werden, von dem ab ein Kraftradfahrer unbedingt (absolut) fahruntüchtig ist.

  2. b)

    Bleibt der Blutalkoholgehalt unter diesem Wert, so müssen die Besonderheiten des Kraftradfahrens bei der Prüfung der bedingten (relativen) Fahruntüchtigkeit berücksichtigt werden (im Anschluß an BGHSt 21, 157).

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 14. März 1969
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft kann kein Alkoholgrenzwert unter 1,3 Promille festgestellt werden, von dem ab ein Kraftradfahrer unbedingt (absolut) fahruntüchtig ist.

  2. 2.

    Bleibt der Blutalkoholgehalt unter diesem Wert, so müssen die Besonderheiten des Kraftradfahrens bei der Prüfung der bedingten (relativen) Fahruntüchtigkeit berücksichtigt werden (im Anschluß an BGHSt 21, 157).

Gründe

1

1.

Der Jugendrichter hat den Angeklagten wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zehn Monaten entzogen. Der Angeklagte war am 1. Mai 1967 unter der Einwirkung eines Blutalkoholgehaltes von mindestens 1,15 Promille mit einem Moped von Dedendorf nach Hoya gefahren. Der Tatrichter hat ihn allein wegen des festgestellten Alkoholwertes für fahruntüchtig gehalten.

2

Dieser Rechtsauffassung möchte sich das zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten berufene Oberlandesgericht Celle anschließen. Es vertritt die Ansicht, mit Beschluß vom 9. Dezember 1966 (BGHSt 21, 157) habe der Bundesgerichtshof lediglich den Grenzwert der unbedingten Fahruntüchtigkeit von Kraftwagenfahrern neu festgelegt; über die Frage, ob daneben noch ein besonderer Beweisgrenzwert für Kraftradfahr er anzunehmen sei, habe er dabei nicht entschieden. Nach der Herabsetzung des allgemeinen Grenzwertes von 1,5 Promille auf 1,3 Promille müsse auch der bisherige Grenzwert für Kraftradfahrer verkürzt werden. Das Oberlandesgericht hält den Fahrer eines zweirädrigen Kraftfahrzeuges, insbesondere auch eines Mopeds, schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,15 Promille für unbedingt fahruntüchtig. Damit tritt es der im Urteil vom 17. November 1967 (NJW 1968, 209 = VRS 34, 216) vertretenen Ansicht des Oberlandesgerichts Köln entgegen, daß der vom Bundesgerichtshof auf 1,3 Promille herabgesetzte allgemeine Grenzwert der unbedingten Fahruntüchtigkeit für sämtliche Kraftfahrer, also auch für solche einspuriger Kraftfahrzeuge, gelte.

3

Das Oberlandesgericht Celle hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Ist der Fahrer eines zweirädrigen Kraftfahrzeuges, insbesondere eines Mopeds, bei einem Blutalkoholgehalt von 1,15 Promille absolut fahruntüchtig?

4

2.

Die Vorlegung ist zulässig. Zutreffend geht das Oberlandesgericht Celle davon aus, daß der Bundesgerichtshof über die aufgeworfene Rechtsfrage bisher nicht entschieden hat. Mit Beschluß vom 9. Dezember 1966 (BGHSt 21, 157) hat der Senat allein den Grenzwert für die unbedingte Fahruntüchtigkeit der Kraftwagenführer neu festgelegt.

5

Über die Frage, ob außerdem noch ein besonderer Beweisgrenzwert für Kraftradfahrer anzunehmen ist, hatte er nicht zu befinden.

6

Auch im übrigen sind die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG gegeben. Zwar will das Oberlandesgericht Celle das angefochtene Urteil auch unter der Voraussetzung eines Grenzwertes von 1,15 Promille aufheben; dennoch ist die umstrittene Rechtsfrage entscheidungserheblich, weil je nach ihrer Beurteilung der Aufhebungsgrund ein anderer ist. Für den Fall der Anerkennung eines Grenzwertes von 1,15 Promille vertritt das vorlegende Oberlandesgericht die Auffassung, daß die Urteilsausführungen über die Ermittlung des Blutalkoholgehaltes nicht ausreichen. Es hält insbesondere Feststellungen über das Trinkende, den Abschluß der Resorption, den Alkoholwert im Zeitpunkt der Blutentnahme und über die Rückrechnung für erforderlich, weil der ermittelte Blutalkoholgehalt des Angeklagten genau dem Grenzwert entspreche und schon geringe Abweichungen die Annahme unbedingter Fahruntüchtigkeit in Frage stellen könnten. Keinen Anstoß möchte das Oberlandesgericht Celle an den Urteilsfeststellungen über den Blutalkoholgehalt dagegen nehmen, wenn der Grenzwert bei 1,3 Promille anzunehmen ist; denn es ist nach seiner Überzeugung ausgeschlossen, daß eine Neuberechnung des Blutalkohols eine Abweichung von 0,15 Promille nach oben und damit einen Alkoholwert von 1,3 Promille ergibt. In diesem Fall müßte das vorlegende Gericht entweder die Sache zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt der relativen Fahruntüchtigkeit zurückverweisen oder, falls es die Voraussetzungen der bedingten Fahruntüchtigkeit in einer neuen Haupt Verhandlung für nicht (mehr) nachweisbar hielte, den Angeklagten freisprechen.

7

3.

In sachlicher Hinsicht tritt der Senat im Ergebnis der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln bei. Er sieht keine rechtliche Möglichkeit und keinen Anlaß, den Grenzwert unbedingter Fahruntüchtigkeit für Führer einspuriger Kraftfahrzeuge herabzusetzen.

8

a)

Seit der Entscheidung des 3. Strafsenats vom 5. November 1953 (BGHSt 5, 168 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53]) hatte der Bundesgerichtshof zunächst in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß Kraftfahrer allgemein bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 Promille mit Sicherheit fahruntüchtig seien. Dabei war er von 1 Promille als der Blutalkoholkonzentration ausgegangen, bei der die meisten Menschen infolge geistiger und körperlicher Leistungsausfälle sowie Veränderung der Gesamtpersönlichkeit durch Enthemmung fahruntüchtig seien. Diesem Grundwert hatte er einen Sicherheitszuschlag von 0,5 Promille hinzugerechnet, um der Streuungsbreite der Blutalkoholbestimmungsverfahren, möglichen Ungenauigkeiten bei der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf den Tatzeitpunkt und der erhöhten Alkoholverträglichkeit trinkfester Menschen Rechnung zu tragen. Mit Urteil vom 6. März 1959 (BGHSt 13, 278) hat der erkennende Senat den Grenzwert für Kraftradfahrer auf 1,3 Promille gesenkt, weil diesen Fahrzeugführern im Vergleich zu anderen Kraftfahrern die schwersten verkehrstechnischen Aufgaben gestellt seien und Leistungsminderungen und Persönlichkeitsveränderungen sich daher bei ihnen am stärksten auswirkten. An diesem besonderen Beweisgrenzwert für Kraftradfahrer hat der Bundesgerichtshof in der Folgezeit festgehalten (vgl. u.a. BGHSt 13, 83;  19, 82, 83, 243, 244 [BGH 07.08.1963 - 4 StR 270/63]; VRS 19, 296, 298;  27, 192, 193; VersR 1962, 461 [BGH 05.04.1962 - II ZR 133/60]).

9

Nunmehr hat der Senat, gestützt auf das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes zur Frage "Alkohol bei Verkehrsstraftaten", mit Beschluß vom 9. Dezember 1966 (BGHSt 21, 157) auch den allgemeinen Grenzwert der unbedingten Fahruntüchtigkeit auf 1,3 Promille herabgesetzt. Als Grundwert hat er dabei einen Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille angenommen und ihn als denjenigen Grad der Alkoholisierung bezeichnet, bei dem jeder Kraftfahrer fahruntüchtig ist. Bei der Bemessung des Sicherheitszuschlages hat er nur noch die Fehlergrenzen der üblichen Alkoholbestimmungsverfahren berücksichtigt und ihn auf 0,2 Promille herabgesetzt.

10

Das Oberlandesgericht Celle vertritt die Auffassung, an der bisher anerkannten Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Beweisgrenzwert und dem für Kraftradfahrer müsse festgehalten werden. Das gebiete schon der weiterhin gültige, wissenschaftlich begründete Erfahrungssatz, wonach Kraftradfahrer im Straßenverkehr erhöhte fahrtechnische Aufgaben zu bewältigen hätten und daher schon bei einem geringeren Blutalkoholgehalt fahruntüchtig seien als Kraftwagenfahrer. Nach der Herabsetzung des allgemeinen Grenzwertes müsse deshalb auch die Fahruntüchtigkeitsgrenze für Kraftradfahrer niedriger bemessen werden. Das habe in der Weise zu geschehen, daß der bisherige Grenzwert von 1,3 Promille in demselben Verhältnis herabzusetzen sei, in dem der allgemeine Grenzwert verkürzt worden sei.

11

Die Herabsetzung des Grenzwertes für Kraftradfahrer hält auch der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zum Vorlagebeschluß unter Hinweis auf den vom Oberlandesgericht Celle hervorgehobenen Erfahrungssatz für geboten. Im Gegensatz zum vorlegenden Gericht vertritt er jedoch die Ansieht, daß der neue Grenzwert mit 1,1 Promille zu bemessen sei. Zur Begründung hat er ausgeführt, der bisherige Grenzwert für Kraftradfahrer setze sich aus einem Grundwert von 0,8 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0,5 Promille zusammen. Das habe der Bundesgerichtshof zwar in keiner Entscheidung ausdrücklich ausgeführt; es ergebe sich aber daraus, daß der Sicherheitszuschlag im Rahmen des früheren allgemeinen Grenzwertes 0,5 Promille betragen habe und die bei seiner Bemessung berücksichtigten Umstände von der Art des benutzten Fahrzeugs unabhängig gewesen seien. Da somit der Grundwert für Kraftradfahrer 0,2 Promille unter demjenigen gelegen habe, den man früher für Kraftwagenführer angenommen habe, müsse auch der neue Grundwert um 0,2 Promille niedriger angesetzt werden als der im Beschluß BGHSt 21, 157 festgesetzte Grundwert, also mit 0,9 Promille. Bei Hinzurechnung des neuen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille ergebe sich daher ein Grenzwert von 1,1 Promille.

12

Neben diesem Alkoholwert von 1,1 Promille hält Händel (NJW 1968, 735, 737) einen Grenzwert von 1 Promille - als Summe des Grundwertes von 0,8 Promille und des neuen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille - für möglich. Auch Ponsold vertritt die Ansicht, daß der Grenzwert für Motorradfahrer niedriger zu bemessen sei als für Kraftwagenfahrer. Wenn er für Autofahrer 1,3 Promille betrage, müsse er für Motorradfahrer bei 1 Promille angenommen werden. Dieses Verhältnis der Grenzwerte sei allerdings "nicht statistisch signifikant erwiesen, sondern nach einem Übereinkommen (Schätzung) festgelegt" (Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Auflage S. 250).

13

b)

Der Senat kann keiner dieser Auffassungen beitreten. Die gegenwärtigen wissenschaftlichen Forschungsergebnisse gestatten keine zuverlässige Entscheidung darüber, auf welche bestimmte Höhe der Grenzwert für Kraftradfahrer herabgesetzt werden könnte, ohne den Angeklagten im Einzelfalle in seiner Verteidigung zu beschränken und ihm zu Unrecht jede Möglichkeit eines Gegenbeweises für seine Fahrtüchtigkeit zur Zeit der Tat abzuschneiden.

14

In dem erwähnten Gutachten des Bundesgesundheitsamtes hat die Sachverständigenkommission die allgemeine Grenze unbedingter Fahruntüchtigkeit ohne Anlehnung an die bis dahin als verbindlich anerkannten Werte auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erfahrungen ermittelt. Dabei hat sie einerseits auf die Änderungen der Leistungsfähigkeit und die Beeinträchtigungen der Gesamtpersönlichkeit, andererseits auf das Maß der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer abgestellt (S. 40, 42, 48 des Gutachtens in der von Lundt und Jahn bearbeiteten Ausgabe). Sowohl auf Grund biologischer und psychologischer Forschungen als auch mit Hilfe von Fahrversuchen und statistischen Untersuchungen hat sie einen Blutalkoholgehalt von 1 bis 1,1 Promille als den Grad der Alkoholisierung festgestellt, bei dem die Leistungsstörungen und Persönlichkeitsveränderungen eines Kraftfahrers sowie die Gefährdung anderer ein Ausmaß erreichen, daß die Teilnahme eines solchen Fahrzeugführers am Straßenverkehr nicht mehr verantwortet werden kann. Die Sachverständigenkommission ist so zu dem Schluß gelangt, daß bei diesem Blutalkoholgehalt jeder Kraftfahrer fahruntüchtig ist (S. 50 a.a.O.). Der Senat hat diese medizinischnaturwissenschaftlichen Erkenntnisse bereits in der Entscheidung BGHSt 21, 157 als verbindlich anerkannt (S. 159). Zur Frage eines besonderen Grenzwertes für Kraftradfahrer führt das Gutachten dagegen aus, die Festsetzung eines eigenen Grenzwertes für diese Kraftfahrergruppe ziehe "als logische Folgerung die Notwendigkeit nach sich ..., eine ganze Skala von Grenzwerten für die verschiedenen Verkehrsteilnehmer ... aufzustellen", die sich gegenwärtig jedoch wissenschaftlich nicht hinreichend begründen lasse (S. 51/ 52 a.a.O.).

15

Das Oberlandesgericht Celle und Händel (a.a.O.) vertreten die Ansicht, daß sich diese Feststellung der mangelnden wissenschaftlichen Begründbarkeit nicht auf den Grenzwert für Kraftradfahrer beziehe und die Sachverständigenkommission einen solchen Beweisgrenzwert nur für unzweckmäßig oder überflüssig gehalten habe. Das trifft jedoch nicht zu.

16

Das Gutachten hebt hervor, daß die vorhandenen wissenschaftlichen Erfahrungen in erster Linie an Autofahrern gewonnen worden seien. Für andere Verkehrsteilnehmer liege kein annähernd vergleichbares Material vor (S. 46 a.a.O.); vor allem fehle es insoweit an statistischen Erfahrungen (S. 53 a.a.O.). Die Sachverständigenkommission hat auch mit Recht davon abgesehen, allein mit Hilfe des Erfahrungssatzes, daß Kraftradfahrer im Verkehr erhöhte Aufgaben zu bewältigen haben, aus den an Autofahrern gewonnenen Erfahrungen Schlüsse auf einen bestimmten niedrigeren Grenzwert für Kraftradfahrer zu ziehen. Die von einem Kraftrad an sich ausgehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ist infolge der erheblich geringeren Masse und Wucht, u. U. auch wegen der niedrigeren Beschleunigungskraft und Geschwindigkeit, kleiner als die, welche durch einen Kraftwagen hervorgerufen wird. Das gilt vor allem für Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß die Verkehrsgefährdung, die von den Sachverständigen als wesentlicher Anknüpfungspunkt bei der Bemessung des Beweisgrenzwertes gewertet worden ist, bei Kraftradfahrern trotz stärkerer Auswirkungen der alkoholbedingten Leistungsminderungen nicht oder nicht wesentlich größer ist als die, welche von gleichermaßen alkoholisierten Autofahrern ausgeht.

17

Im übrigen begegnet es Bedenken, den Erfahrungssatz uneingeschränkt auf alle Arten zweirädriger Kraftfahrzeuge anzuwenden, wie es das vorlegende Gericht in Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Stuttgart (DAR 1960, 150, 151) und Hamm (VRS 19, 159; vgl. auch OLG Düsseldorf VRS 35, 126) für geboten hält. Im Beschluß vom 7. August 1963 (BGHSt 19, 82) hat der Senat ausgeführt, daß auch ein Radfahrer sein Fahrzeug - sogar in höherem Maße als ein Kraftradfahrer - durch seine Körperhaltung und leichteste Lenkbewegungen im Gleichgewicht halten muß und sich daher alkoholbedingte Gleichgewichtsstörungen frühzeitig auswirken, daß er aber wegen der weitaus geringeren Gefahren, die von ihm ausgehen, bei der Beurteilung seiner Fahruntüchtigkeit dennoch nicht einem Kraftradfahrer gleichgestellt werden kann (a.a.O. S. 84). Aus ähnlichen Gründen erscheint auch eine Gleichbehandlung der Fahrer aller einspuriger Kraftfahrzeuge bedenklich. Die Besonderheiten der verkehrstechnischen Anforderungen, die den Senat im Urteil BGHSt 13, 278 zur Herabsetzung des Grenzwertes für Motorräder veranlaßt haben, treffen auf leichtere Krafträder nur mit Einschränkungen zu. So bleiben Mopeds und Kleinkrafträder im Sinne des § 67 a Abs. 2 und 4 StVZO hinsichtlich ihrer Schnelligkeit und Beschleunigungskraft erheblich hinter einem Kraftwagen zurück. Die Geschwindigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 StVZO bezeichneten Krafträder, der sog. Mofas, liegt in einem Bereich, der von Fahrrädern erreicht wird. Auch das Gesetz gibt in den Bestimmungen über die Fahrerlaubnispflicht zu erkennen, daß es die Gefährlichkeit der verschiedenen Krafträder für den Straßenverkehr und die verkehrstechnischen Anforderungen, die sie an den Fahrer stellen, unterschiedlich beurteilt (vgl. auch OLG Hamm VRS 35, 362, 364). Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 StVZO steht die Benutzung eines sog. Mofas jedermann frei, der das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 StVZO). Sie ist weder an eine Fahrbefähigung noch an irgendeine Verkehrserfahrung gebunden.

18

Mopeds und Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h sind zwar gemäß § 5 Abs. 1 Klasse 5 StVZO führerscheinpflichtig. Die Benutzer dieser Fahrzeuge brauchen sich jedoch keiner Fahrprüfung zu unterziehen, sondern nur ausreichende Kenntnisse der Verkehrsvorschriften nachzuweisen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 StVZO). Ähnliches gilt für sonstige Kleinkrafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm (§ 5 Abs. 1 Klasse 4, § 9 Satz 2 StVZO). Nur bei schwereren Krafträdern wird die Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 5 Abs. 1 Klasse 1 StVZO) davon abhängig gemacht, daß der Fahrer die erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist (§ 11 Abs. 2 StVZO). Auch aus diesen Gründen erscheint die Ermittlung eines besonderen Grenzwertes, der für sämtliche Kraftradfahrer verbindlich sein soll, ohne eingehende wissenschaftliche Untersuchungen nicht möglich.

19

Schließlich stehen einer Neufestsetzung des Grenzwertes für Kraftradfahrer auch schwerwiegende praktische Bedenken entgegen. Nach der zu erwartenden Einführung des sog. Gefahrengrenzwertes von 0,8 Promille durch den Gesetzgeber würde sich, worauf auch der Generalbundesanwalt mit Recht hingewiesen hat, eine verwirrende Vielfalt von Werten und Begriffen für die Verkehrsteilnehmer ergeben (ebenso Müller, Blutalkohol 1968, 339, 341).

20

c)

Nach alledem hält der Senat eine Herabsetzung des Grenzwertes für Kraftradfahrer weder auf 1,15 Promille noch auf einen anderen unter 1,3 Promille liegenden Wert für vertretbar.

21

Wie das Oberlandesgericht Köln (a.a.O.) mit Recht hervorhebt, müssen die aufgezeigten Besonderheiten des Kraftradfahrens jedoch bei der Prüfung der relativen Fahruntüchtigkeit beachtet werden. Zu den Umständen des Einzelfalles, die der Tatrichter dabei zu berücksichtigen hat, gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 13, 83, 90 [BGH 20.03.1959 - 4 StR 306/58] mit weiteren Nachweisen) vor allem auch die während der Fahrt zu bewältigenden Verkehrsaufgaben. Sie werden einmal durch die Straßen- und Verkehrsverhältnisse, zum ändern aber auch durch die Art und die Fahreigenschaften des benutzten Kraftfahrzeuges bestimmt. Die in diesem Rahmen gebotene Berücksichtigung der erhöhten verkehrstechnischen Anforderungen, denen sich der Führer eines Kraftrades, vor allem eines schwereren Motorrades, gegenübersieht, wird häufig dazu führen, daß - bei gleichem Blutalkoholgehalt - die Fahruntüchtigkeit eines Kraftradfahrers bereits festgestellt werden kann, während es zur Bejahung der Fahruntüchtigkeit eines Kraftwagenfahrers noch weiterer Nachweise bedarf.

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