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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.08.1963, Az.: 4 StR 270/63

(Absolute) Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers; Bestimmung eines Alkoholgrenzwerts nach naturwissenschaftlichen Erkenntnissen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.08.1963
Aktenzeichen
4 StR 270/63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 12127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm
AG Blomberg

Fundstellen

  • BGHSt 19, 82 - 85
  • JZ 1963, 645-646 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1963, 950 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 2083-2084 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 2378 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Verkehrsübertretung (§ 2 StVZO)

Amtlicher Leitsatz

Nach den gegenwärtigen ärztlichen Erkenntnissen kann kein Alkoholgrenzwert festgestellt werden, von dem ab ein Radfahrer stets unfähig wäre, im Verkehr sicher zu fahren. Ob er fahrtüchtig war, hängt daher stets von allen Einzelumständen ab.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 7. August 1963
beschlossen:

Tenor:

Nach den gegenwärtigen ärztlichen Erkenntnissen kann kein Alkoholgrenzwert festgestellt werden, von dem ab ein Radfahrer stets unfähig wäre, im Verkehr sicher zu fahren. Ob er fahrtüchtig war, hängt daher stets von allen Einzelumständen ab.

Gründe

1

I.

Am 6. August 1962 wurde der Angeklagte von einem Polizeibeamten dabei betroffen, als er auf Öffentlicher Straße zwar vorschriftsgemäß fuhr, jedoch mit dem Blutalkoholgehalt von 1,79 Promille.

2

Das Amtsgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf einer Übertretung der §§ 2 StVZO, 21 StVG freigesprochen und dies wie folgt begründet: Der Rechtsprechung sei nicht zu entnehmen, von welcher Alkoholbelastung ab ein Radfahrer fahruntüchtig sei. Allein der Blutalkoholgehalt von 1,79 Promille beweise die Fahruntüchtigkeit daher nicht. Es komme vielmehr darauf an, ob aus der Fahrweise auf Fahruntüchtigkeit geschlossen werden könne. Zu Gunsten des Angeklagten spreche, daß er einen anderen Radfahrer wegen dessen vorschriftswidriger Fahrweise gerügt habe.

3

Das Oberlandesgericht in Hamm hält die Revision der Staatsanwaltschaft für begründet. Es meint im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft, nach dem Stande der Wissenschaft sei es noch nicht möglich, einen festen Alkoholgrenzwert zu bestimmen, von dem ab ein Radfahrer stets fahruntüchtig ist. Infolgedessen möchte es den Freispruch nicht deswegen aufheben, weil das Amtsgericht einen angeblichen festen Erfahrungssatz außer Acht gelassen habe, nach welchem der Angeklagte bei einem Blutalkoholgehalt von 1,79 Promille fahruntüchtig gewesen sei, sondern aus anderen Rechtsgründen. Daran sieht es sich durch die Urteile des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3. September 1958 (VerkMitt. 1958 Nr. 132) und des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7. April 1960 (VRS 19, 237) gehindert.

4

II.

Die Voraussetzungen der Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.

5

Es trifft zu, daß das Oberlandesgericht in Düsseldorf entschieden hat, bei einem Blutalkoholgehalt von 1,69 Promille könne sich ein Radfahrer nicht mehr sicher im Verkehr bewegen; es bedürfe daher keiner weiteren Beweisanzeichen für seine Fahruntüchtigkeit. Das Oberlandesgericht in Oldenburg hat diese Ansicht bei einem Blutalkoholgehalt von 1,71 Promille vertreten. Damit stellen beide Oberlandesgerichte einen allgemeinen Erfahrungssatz auf. Ein Verstoß gegen ihn würde, wenn er zuträfe, eine Rechtsverletzung darstellen.

6

III.

Der Bundesgerichtshof hat sich bislang außerstande gesehen, rechtlich eine allgemeine Grenze festzustellen, von der ab ein Radfahrer nach Alkoholgenuß fahruntüchtig ist, während Kraftwagenführer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 Promille und Kraftradfahrer schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille fahruntüchtig sind (BGHSt 13, 278). Diese Grenzziehung für den Kraftwagenführer und den Kraftradfahrer war nach den naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglich, für den Radfahrer ist sie es bisher noch nicht. Der Verkehr stellt an seine Leistungsfähigkeit teilweise andere Anforderungen als an den Kraftwagenführer und an den Kraftradfahrer. So wirken Gleichgewichtsstörungen auf die Fahrweise des Radfahrers meist verhältnismäßig frühzeitig ein. Mehr als der Kraftradfahrer muß er beim Fahren das Gleichgewicht halten. Seelisch-geistige Ausfallerscheinungen, insbesondere mangelnde Aufmerksamkeit, zumal beim langsamen Fahren, mögen bei ihm wegen der leichten Bedienung des Fahrrads häufig eher zu erwarten sein als beim Kraftwagenführer und beim Kraftradfahrer. Andererseits erfordert die technische Bedienung schneller Motorfahrzeuge mit ihren weitaus größeren Gefahren für andere größere Umsicht und erheblicheres Geschick.

7

Die erwähnten Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Oldenburg und Düsseldorf enthalten keine näheren und überzeugenden Gründe dafür, daß die medizinische Wissenschaft schon einen allgemein anerkannten Alkoholgrenzwert der Fahrtüchtigkeit der Radfahrer gefunden hätte, ebensowenig das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 1962 (NJW 1963, 607 Nr. 30). Die Ausführungen auf Seite 267, 268 des Lehrbuchs der gerichtlichen Medizin von Ponsold (1957) bieten noch keine Gewähr für einen medizinisch allgemein gesicherten Grenzwert. Professor Dr. Ponsold hat in einem dem 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Hamm in der Strafsache 2 Ss 364/60 erstatteten Gutachten dargelegt, in der Wissenschaft nehme man gegenwärtig Grenzwerte der absoluten Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers zwischen 1,00 Promille (Professor Schwarz, Zürich) und 1,8 Promille (Professor Schmidt, Göttingen) an; die "Dinge seien noch im Fluß"; teilweise werde auch der Standpunkt vertreten, daß es für Radfahrer keinen absoluten Grenzwert gebe, sondern daß von Fall zu Fall anhand besonderer Anzeichen zu untersuchen sei, ob alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliege. Nach seiner Auffassung seien bei Blutalkoholgehalten von 1,30 Promille ab auftretende Mängel an Verkehrsdisziplin und von 1,5 Promille ab Gleichgewichtsstörungen Anzeichen von Trunkenheit und Fahruntüchtigkeit. Professor Dr. Schleyer hat in seinem in vorliegender Sache erstatteten Gutachten ausgeführt, daß "Zahlen wie 1,3 oder 1,8 Promille als zulässige Grenzen für Radfahrer" "nur willkürliche Schätzungen" seien, "die nicht objektiv begründbar sind." "Der Versuch einer solchen Begründung" sei "auch nie unternommen worden."

8

Danach kann gegenwärtig noch kein fester Alkoholgrenzwert für Radfahrer aufgestellt werden. Ihre Fahrtüchtigkeit muß vielmehr im Einzelfall nach allen Umständen, auch auf Grund der Fahrweise oder etwaiger Ausfälle der Gesamtleistungsfähigkeit im Straßenverkehr (BGHSt 13, 83) ermittelt werden, wobei der Blutalkoholgehalt ebenfalls zu beachten ist.

9

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Jagusch
Krumme
Lang-Hinrichsen
Flitner
BR Börtzler ist wegen Urlaubs verhindert, zu unterschreiben. Jagusch