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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.05.1988, Az.: 3 StR 587/87

Aufhebung eines Urteils in der Revision wegen fehlender Begründung eines Beschlusses zum Ausschluss der Öffentlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.05.1988
Aktenzeichen
3 StR 587/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 20000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 12.12.1986

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Evristeas Ch. aus S., geboren am ... 1960 in Th./Gr.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Mai 1988
einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 4 StPO):

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. Dezember 1986 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Zutreffend rügt die Revision, daß das angefochtene Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind (§ 338 Nr. 6 StPO). Der Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit während der Vernehmung der Zeugin G. enthält entgegen der Vorschrift des § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG keine Begründung. Dieser Verfahrensfehler ist ein absoluter Revisionsgrund, der durch den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls bewiesen wird (BGHSt 2, 56;  27, 187) [BGH 16.05.1977 - 3 ARs 12/77]. Der Verfahrensfehler ist nicht durch eine formgerechte Wiederholung des Prozeßvorgangs geheilt worden. Zwar ist die Zeugin G. an einem anderen Verhandlungstag erneut vernommen worden. Die Jugendkammer stützt ihre Erwägungen zum Schuldspruch jedoch auch auf die "fragmentarischen Angaben" der Zeugin bei der ersten - prozeßordnungswidrigen - Vernehmung (UA S. 38).

2

Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (vgl. BGH, Urt. vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

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