Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.05.1977, Az.: 3 ARs 12/77; 1 BJs 20/75
Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über eine Pauschvergütung; Zuständigkeit für Pauschvergütung bei mehreren für eine Klageerhebung in Betracht kommenden Oberlandesgerichtsbezirken
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.05.1977
- Aktenzeichen
- 3 ARs 12/77; 1 BJs 20/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 99 Abs. 2 S. 2 BRAGO
- § 7 Abs. 1 StPO
- § 9 StPO
Fundstellen
- BGHSt 27, 185 - 187
- MDR 1977, 769 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1644 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Erpresserische Geiselnahme u.a.
Antrag des Rechtsanwalts S. auf Bewilligung eines Vorschusses auf eine erhöhte Pauschvergütung
Sonstige Beteiligte
Fritz T., geboren am ... 1943 in I., zur Zeit in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaft- und Aufnahmeanstalt M. in Berlin
Amtlicher Leitsatz
Zur Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses auf eine erhöhte Pauschvergütung im Ermittlungsverfahren.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 16. Mai 1977
beschlossen:
Tenor:
Für die Entscheidung über den Antrag des Rechtsanwalts S. aus B., ihm für die Verteidigung des Beschuldigten einen Vorschuß auf eine erhöhte Pauschvergütung zu bewilligen, ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig.
Gründe
Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wurde zunächst von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin geführt. Gemäß § 117 Abs. 4 Satz 1 StPO bestellte der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin dem Beschuldigten den Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger. Inzwischen hat der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles (§ 74 a Abs. 2 GVG) die Verfolgung übernommen; Anklage ist noch nicht erhoben. Rechtsanwalt S. beantragt, ihm einen Vorschuß auf eine erhöhte Pauschvergütung zu bewilligen. Er hat den Antrag bei dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs eingereicht und gebeten, ihn an den zuständigen Senat des Bundesgerichtshofs weiterzuleiten.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über den Antrag nicht zuständig. Wie sich aus § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO ergibt, ist der Bundesgerichtshof nur soweit zur Entscheidung über eine Pauschvergütung berufen, als er den Verteidiger bestellt hat. Die Vorschrift trifft - nachdem der Bundesgerichtshof für Verhandlung im ersten Rechtszug nicht mehr zuständig ist - ausschließlich jene Fälle, in denen ein Verteidiger für das Revisions verfahren beigeordnet wird (vgl. BGH LM BRAGebO § 99 Nr. 3 = MDR 1971, 676, 677; ferner BGHSt 23, 324 ff; Gerold/Schmidt, BRAGebO 5. Aufl. § 99 Rdn 16; Lauterbach/Hartmann, KostG 18. Aufl. § 99 BRAGebO Anm. 3). Daß der Bundesgerichtshof während des Ermittlungs Verfahrens mit einer Strafsache befaßt ist, vermag seine Zuständigkeit nicht zu begründen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Pflichtverteidiger vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs bestellt wird. Hier greift vielmehr die grundsätzliche Regelung ein: Es entscheidet dasjenige Oberlandesgericht, in dessen Bezirk nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens das Hauptverfahren anhängig wird (§ 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO; vgl. BGH a.a.O.; BGH, Beschluß vom 28. Juni 1967 - 3 ARs 23/67, KostRsp § 99 BRAGebO Nr. 14; BayObLG, Beschluß vom 25. August 1970 - 3 a St 21/69, KostRsp § 99 BRAGebO Nr. 31; Schumann/Geißinger, BRAGebO 2. Aufl. § 99 Rdn 30; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGebO 3. Aufl. § 99 Rdn 12; Lauterbach/Hartmann a.a.O.). Wird ein Vorschuß auf die Pauschvergütung beantragt, kann für die Zuständigkeit nichts anderes gelten. Unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Abschlagszahlungen der Sache nach anzuerkennen ist (vgl. dazu Gerold/Schmidt a.a.O. § 99 Rdn 12; Schumann/Geißinger a.a.O. § 99 Rdn 42 jeweils mit weiteren Nachweisen), hat über den entsprechenden Antrag jedenfalls dasjenige Gericht zu befinden, das später auch die abschließende Entscheidung über die Pauschvergütung zu treffen hat (vgl. Gerold/Schmidt a.a.O.; Schumann/Geißinger a.a.O.).
Allerdings steht dieses Gericht im vorliegenden Fall noch nicht endgültig fest. Das Verfahren gegen den Beschuldigten ist bisher nicht im Bezirk eines bestimmten Oberlandesgerichts anhängig (§ 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO); nach den §§ 7 ff StPO kommen mehrere Oberlandesgerichtsbezirke für eine Anklageerhebung in Betracht. Das schließt eine Entscheidung über den Antrag des Pflichtverteidigers jedoch nicht aus. Nach aller Wahrscheinlichkeit ist zu erwarten, daß das Verfahren im Bezirk des Kammergerichts Berlin anhängig werden wird. Im Bezirk dieses Gerichts soll der Beschuldigte die Taten begangen haben, deretwegen gegen ihn ermittelt wird; hier wurde er festgenommen (§ 7 Abs. 1, § 9 StPO). Dementsprechend wurde auch das Ermittlungsverfahren, bevor der Generalbundesanwalt es an sich zog, im Bezirk des Kammergerichts geführt; der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin hat den Antragsteller als Pflichtverteidiger beigeordnet. In einem solchen Fall bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem voraussichtlichen künftigen Verfahrensverlauf. Ein entsprechender Vorgriff auf eine spätere Zuständigkeit erweist sich auch für andere Entscheidungen, die im Ermittlungsverfahren anfallen, als notwendig (vgl. § 81 Abs. 3, § 141 Abs. 4 StPO, § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StrEG). Über den vorliegenden Antrag auf Zahlung eines Vorschusses hat demgemäß das Kammergericht Berlin zu befinden.
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth