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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.04.1982, Az.: 4 AZR 272/79

Urkundliche Beweiskraft; Eigenwertige rechtliche Bedeutung; Berichtigung des Tatbestandes; Revisionsurteil; Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.04.1982
Aktenzeichen
4 AZR 272/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf 20.09.1978 - 9 Ca 3571/78
LAG Düsseldorf 23.01.1979 - 5 Sa 1636/78
BAG - 11.11.1981 - AZ: 4 AZR 272/79

Fundstelle

  • BAGE 38, 316 - 317

Amtlicher Leitsatz

1. Da ihm keine urkundliche Beweiskraft zukommt und er keine eigenwertige rechtliche Bedeutung hat, kann die Berichtigung des Tatbestandes eines Revisionsurteils nach ZPO § 320 nicht verlangt werden. Ein entsprechender Antrag ist unzulässig.

2. Ein derartiger Antrag kann jedoch in einen solchen auf Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit (ZPO § 319) umgedeutet werden.