Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.11.1981, Az.: 4 AZR 272/79
Beamter; Scheidung; Ortszuschlag; Angestellter
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.11.1981
- Aktenzeichen
- 4 AZR 272/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Düsseldorf 20.09.1978 - 9 Ca 3571/78
- LAG Düsseldorf 23.01.1979 - 5 Sa 1636/78
- nachfolgend
- BAG - 27.04.1982 - AZ: 4 AZR 272/79
Rechtsgrundlagen
- § 40 BBesG
- § 29 BAT
Fundstellen
- BAGE 37, 73 - 83
- NVwZ 1982, 334-336 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Einem Beamten, der am 1.1.1976 das 40. Lebensjahr vollendet hatte und geschieden war, nach diesem Zeitpunkt jedoch eine neue Ehe eingegangen ist, die wiederum geschieden wurde, steht nach der rechtskräftigen Scheidung der neuen Ehe nur noch Ortszuschlag nach der Stufe 1 zu. Diese Regelung verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 33 V GG.
2. Der Bundesangestelltentarif verweist in § 29 für die Gewährung des Ortszuschlages auf das Beamtenrecht des jeweiligen öffentlichen Arbeitgebers, wobei die beamtenrechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung des besonderen Rechtsstatus der Angestellten des öffentlichen Dienstes anzuwenden sind.