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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.11.1981, Az.: 4 AZR 272/79

Beamter; Scheidung; Ortszuschlag; Angestellter

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.11.1981
Aktenzeichen
4 AZR 272/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf 20.09.1978 - 9 Ca 3571/78
LAG Düsseldorf 23.01.1979 - 5 Sa 1636/78
nachfolgend
BAG - 27.04.1982 - AZ: 4 AZR 272/79

Fundstellen

  • BAGE 37, 73 - 83
  • NVwZ 1982, 334-336 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Einem Beamten, der am 1.1.1976 das 40. Lebensjahr vollendet hatte und geschieden war, nach diesem Zeitpunkt jedoch eine neue Ehe eingegangen ist, die wiederum geschieden wurde, steht nach der rechtskräftigen Scheidung der neuen Ehe nur noch Ortszuschlag nach der Stufe 1 zu. Diese Regelung verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 33 V GG.

2. Der Bundesangestelltentarif verweist in § 29 für die Gewährung des Ortszuschlages auf das Beamtenrecht des jeweiligen öffentlichen Arbeitgebers, wobei die beamtenrechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung des besonderen Rechtsstatus der Angestellten des öffentlichen Dienstes anzuwenden sind.