Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1965, Az.: VII ZR 68/63
Vereinbarung der Anwendung deutschen Rechts; Entscheidung eines Rechtsstreits durch Schiedsrichter; Vereinbarung der Anrufung eines Schiedsgerichts für alle Streitigkeiten aus einer Geschäftsverbindung; Tragweite der Rechtskraft eines Urteils; Grundsätze der Auslegung eines Vertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.1965
- Aktenzeichen
- VII ZR 68/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 08.02.1963
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Dr. Vogt, Dr. Finke und Mormann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 8. Februar 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin übertrug der Beklagten durch Vertrag vom 7./19. Februar 1959 den Alleinvertrieb ihrer Waren für Großbritannien und Irland. Ziffer 8 des Abkommens lautet:
"Sollten aus dieser Vereinbarung Differenzen entstehen, so soll von beiden Vertragspartnern versucht werden, diese auf schiedsgerichtlichem Wege zu bereinigen."
In der Folgezeit (wie auch schon vorher) bezog die Beklagte von der Klägerin in großem Umfang Ziernieten und Schmuckauflagen für Brillen. Sie hat die letzten Lieferungen der Klägerin aus der Zeit vom 11. Juli bis zum 31. Oktober 1960 zum Preise von 33.561,80 DM nicht bezahlt und seitdem bei der Klägerin auch nichts mehr bestellt.
Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung der genannten Summe nebst Zinsen gefordert.
Die Beklagte hat in erster Linie die Einrede erhoben, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei. Hilfsweise hat sie mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet.
Die Klägerin hat diese bestritten. Sie hat sich auf ihre Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (im folgenden: Bedingungen) berufen. Danach sind Mängel spätestens 14 Tage nach Empfang der Ware zu rügen (Ziff. 6); eine Aufrechnung und Zurückhaltung wegen nicht anerkannter Gegenansprüche ist unstatthaft (Ziff. 9).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Danach hat die Klägerin das Vertragsverhältnis am 8. Dezember 1961 gekündigt.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt und für den Fall, daß die Aufrechnung nicht zulässig sein sollte, vorsorglich Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zur Zahlung von 33.051,10 DM zu verurteilen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Über die Widerklage hat es nicht entschieden.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht wendet deutsches Recht an. Das hatte auch schon das Landgericht getan, und dagegen haben die Parteien in der Berufungsinstanz keine Einwendungen erhoben. Das Berufungsgericht durfte daraus entnehmen, daß sie spätestens durch dieses Prozeßverhalten die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart haben, und zwar auch, soweit es sich um die Beurteilung eines etwaigen Schiedsvertrages handelte (vgl. BGHZ 40, 320).
Auch in der Revisionsinstanz wenden sich die Parteien nicht gegen die Anwendung deutschen Rechts.
II.
Das Berufungsgericht hat die Einrede der Beklagten zurückgewiesen, der Rechtsstreit sei durch Schiedsrichter zu entscheiden (§ 274 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
1.)
Es legt die Ziffer 8 des Vertrags dahin aus, daß sie keine bindende Schiedsklausel enthalte, durch welche die Parteien sich den Rechtsweg hätten verschließen wollen.
Die Revision rügt mit Recht die Übergehung eines Beweisantritts.
An den in der Revisionsbegründung angeführten Schriftsatzstellen hatte die Beklagte ihren leitenden Angestellten und Ehemann ihrer Alleininhaberin (T.) als Zeugen dafür benannt, die Parteien hätten mündlich die Anrufung eines Schiedsgerichts für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwingend vereinbart, sie hätten beide Ziffer 8 des schriftlichen Vertrages so aufgefaßt (vgl. Schriftsätze der Beklagten vom 29. Mai 1961 S. 1-3; 14. Juni 1961 S. 2-4; 3. März 1962 S. 2).
Der Zeuge ist zu dieser Beweisfrage nicht vernommen worden. Das hätte aber geschehen müssen. Der Wortlaut einer Vertragsbestimmung ist nämlich dann nicht maßgebend, wenn die Vertragspartner sie übereinstimmend in einem bestimmten, vom Wortlaut abweichenden Sinne verstanden haben; dann gilt das von den Vertragspartnern übereinstimmend Gewollte, und für eine Auslegung des Gerichts ist kein Raum (BGHZ 20, 109, 110) [BGH 23.02.1956 - II ZR 207/54]. Abgesehen davon ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach einer Vernehmung T. zu einer anderen Auslegung der Ziffer 8 des Vertrages gelangt wäre. Schon dieser Verfahrensverstoß zwingt zur Aufhebung des Berufungsurteils.
III.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die von der Beklagten erklärte Aufrechnung nach Ziffer 9 der Bedingungen unzulässig ist. Es hält die Klage auf jeden Fall für begründet, weil die Klageforderung unstreitig sei, und die Beklagte nicht dargetan habe, daß ihr die von ihr zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen zuständen.
Ein solches Verfahren ist rechtlich fehlerhaft, weil es die Tragweite der Rechtskraft des Urteils im Ungewissen läßt; der Mangel ist auch ohne Revisionsrüge von Amts wegen zu beachten (BGH LM Nr. 5 zu § 33 ZPO; Urteile des Senats vom 13. Februar 1964 VII ZR 105/62 und 183/62 = WM 1964, 451; 24. Juni 1963 VII ZR 22/62 und 10. Oktober 1963 VII ZR 27/62 m.w.N.).
Das angefochtene Urteil kann auch aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, von sich aus zu entscheiden, ob die Klägerin sich im vorliegenden Falle nach Treu und Glauben auf Ziffer 9 ihrer Bedingungen nicht berufen kann. Zu einer eigenen Auslegung der Bedingungen ist es schon deswegen nicht befugt, weil in deren Ziffer 10 der Gerichtsstand P. vereinbart ist, die Geltung der Bedingungen also in der Regel nicht über den Bezirk des Oberlandesgerichts in Karlsruhe hinausgeht (§ 549 Abs. 1 ZPO; BGH LM Nr. 66 zu § 549 ZPO).
IV.
Unter diesen Umständen bedarf es keines näheren Eingehens auf die - übrigens durchweg unbegründeten - Revisionsrügen, die sich auf die Frage beziehen, ob die Gegenforderungen begründet sind.
Erbel
Vogt
Finke
Mormann