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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1964, Az.: VII ZR 105/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.1964
Aktenzeichen
VII ZR 105/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 08.03.1962
OLG Düsseldorf - 27.06.1963

Hinweis

Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BGH - 13.02.1964 - AZ: VII ZR 183/63

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1964
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Beklagten gegen die Urteile des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8. März 1962 und vom 27. Juni 1963 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revisionen zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, beriet Frau S. in Du. in ihren Rechtsangelegenheiten. Diese war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich eine Schlackenhalde befand; sie hatte es an die Firma Dü. zur Ausbeutung verpachtet. Durch notariellen Vertrag vom 18. März 1959 verkaufte sie es für 800.000 DM an den Kläger. Im § 9 dieses Vertrags übertrug sie dem Kläger ihre Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag. Der § 10 lautete:

"Die Verkäuferin verpflichtet sich, den im § 9 genannten Vertrag zu kündigen, und gestattet dem Käufer, etwaige Rechtsstreitigkeiten auf ihren Namen, aber eigene Rechnung zu führen. Hierbei hat der Käufer dafür zu sorgen, daß der Verkäuferin in keiner Hinsicht Unannehmlichkeiten oder sonstige lästige Bürden entstehen ...".

2

Die Kosten des Vertrags und seiner Durchführung übernahm laut seinem § 14 der Kläger.

3

Im Auftrage des Klägers entwarfen die ihn beratenden Rechtsanwälte Dr. C. und K. in D. ein Kündigungsschreiben, das der Beklagte im Namen von Frau S. an Dü. absenden sollte. Der Kläger übergab diesen Entwurf dem Beklagten, der ihn in einigen Punkten änderte, das Schreiben unterzeichnete und am 2. April 1959 an Dü. sandte. Darin teilte er Dü. u.a. mit, daß der Kläger das Grundstück und die Rechte aus dem Abbauvertrag erworben, daß sich Frau S. jenem gegenüber zur Kündigung verpflichtet habe, und daß er es Dü. namens seiner Auftraggeberin und "gleichermaßen und gleichzeitig auch im Namen von Herrn ... F." untersage, das Grundstück zu betreten.

4

Dü. hatte bereits am 1. April 1959 einen Scheck über 18.000 DM an Frau S. gesandt, der in Höhe von je 9.000 DM als Abschlußzahlung für 1958 und als Vorauszahlung für 1959 verwendet werden sollte. Frau S. löste den Scheck ein, behielt die Hälfte für sich und übersandte dem Kläger einen Verrechnungsscheck von 9.000 DM. Der Kläger gab diesen Scheck jedoch am 17. April 1959 an Frau S. mit dem Hinweis zurück, daß der Vertrag mit Dü. gekündigt worden sei. Frau S. übersandte ihn darauf an den Beklagten, der ihn einlöste, das Geld in Verwahrung nahm und am 22. April 1959 den Kläger und Dü. davon benachrichtigte, daß der Ausgang der Verhandlungen zwischen diesen beiden über die Verwendung des Betrags entscheiden werde.

5

Nach dem 1. April 1959 nahm der Kläger persönlich mit Dü. Vergleichsverhandlungen auf, einigte sich mit ihm und teilte das dem Beklagten mit. Dieser schrieb darauf dem Kläger am 25. April 1959, daß die Gebühren für seine Tätigkeit rund 9.200 DM betrügen; er schlage vor, sie mit dem von ihm verwahrten Betrag von 9.000 DM zu verrechnen.

6

Der Kläger erklärte sich hiermit nicht einverstanden; er bestritt, dem Beklagten einen Vertretungsauftrag erteilt zu haben, und beanspruchte die 9.000 DM für sich. Mit der Klage hat er beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen zu verurteilen.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Er hat geltend gemacht, der Kläger habe kein Anrecht auf jene 9.000 DM. Vorsorglich hat er mit einem Gegenanspruch aufgerechnet. Er hat ihn damit begründet, daß ihm gegen den Kläger ein Honorar von 48.003 DM für die von ihm geleistete Tätigkeit zustehe. Einen ersten Teilbetrag dieses Honorars von 7.000 DM hat er vor dem Landgericht in Düsseldorf eingeklagt; er ist dort und im 2. Rechtszuge unterlegen; die Sache schwebt vor dem erkennenden Senat und wird zugleich mit der vorliegenden verhandelt und entschieden (VII ZR 208/61). Einen zweiten Teilbetrag von 9.000 DM benutzt er im vorliegenden Prozeß zur Aufrechnung.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im 2. Rechtszuge hat sich der Kläger dem Rechtsmittel angeschlossen und die Feststellung erbeten, daß dem Beklagten keine Forderungen gegen den Kläger auch über den vor dem Landgericht in Düsseldorf eingeklagten Betrag von 7.000 DM hinaus, insbesondere nicht die zusätzlich behauptete Forderung von 41.003 DM zustehen.

9

Das Oberlandesgericht hat zunächst durch Teilurteil vom 8. März 1962 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Durch Schlußurteil vom 27. Juni 1963 hat es dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben.

10

Gegen beide Urteile hat der Beklagte Revisionen eingelegt, mit denen er seine Anträge weiterverfolgt. Der Kläger bittet, die Rechtsmittel zurückzuweisen.

11

Der Senat hat die Sachen zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Entscheidungsgründe

12

I.

Zur Frage ob dem Beklagten eine Honorarforderung gegen den Kläger zusteht (Urteil des Oberlandesgerichts vom 27. Juni 1963):

13

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte nicht den Beweis dafür erbracht, daß ihn der Kläger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Das Kündigungsschreiben vom 2. April 1959 habe der Beklagte, so legt es dar, als Bevollmächtigter von Frau S. abgesandt. Es sei auch nicht festzustellen, daß der Beklagte dem Kläger wiederholt geraten habe, sich mit Dü. zu vergleichen; zudem sei nicht erwiesen, daß der Kläger einen solchen Rat erbeten habe.

14

Diese Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet und bindet das Revisionsgericht. Die Revision greift sie zwar mit verschiedenen Rügen an. Sie sind aber zum überwiegenden Teil wegen Nichtbeachtung des § 561 Abs. 2 ZPO unzulässig; im übrigen sind sie unbegründet.

15

1.

Ebenso wie im Prozeß VII ZR 208/61 macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt.

16

Dem kann nicht zugestimmt werden. Es wird insoweit auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom heutigen Tage in der angeführten Sache verwiesen, die uneingeschränkt auch hier gelten.

17

2.

Dem Berufungsgericht sind, entgegen der Meinung der Revision, keine Verfahrensfehler oder Verstöße gegen bindende Auslegungsregeln unterlaufen.

18

a)

Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend beachtet, daß der Kläger F. in die Rechte und Pflichten der Frau S. aus dem Pachtvertrag eingetreten sei und daß er sich verpflichtet habe, von ihr alle Unannehmlichkeiten und lästige Bürden fern zu halten. Es sei deswegen seine Aufgabe gewesen, für die Kündigung zu sorgen und die Verhandlungen mit Dü. zu führen. Deswegen könne Frau S. nicht die Auftraggeberin des Beklagten Re. gewesen sein; vielmehr habe diesen der Kläger in Anspruch genommen, der demgemäß auch für die Gebühren einzustehen habe.

19

Der Ausgangspunkt der Revision über die Pflichten des Klägers ist richtig und wird durch die §§ 9 und 10 des Kaufvertrags bestätigt. Dagegen finden die von ihm gezogenen Folgerungen in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze; jedenfalls sind sie nicht zwingend und deswegen nicht geeignet, die davon abweichende Würdigung des Tatrichters zu erschüttern.

20

In erster Linie behandelt die Revision in diesem Zusammenhange die Änderung und Absendung des Kündigungsschreibens durch den Beklagten. Diese Maßnahmen lagen zwar auch im Interesse des Klägers. Andererseits war die Mitwirkung von Frau S. hierbei unerlässlich und deswegen als ihre eigene Verpflichtung im Vertrage vorgesehen. Von dieser Verpflichtung sollte und konnte der Kläger sie nicht befreien. Sie mußte also selbst für die Erfüllung sorgen, und das tat sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch ihren ständigen Berater, den Beklagten.

21

Die Revision verweist auch zu Unrecht darauf, daß Frau S. keine mit der Kündigung verbundenen Kosten habe tragen sollen. Es kann dahin stehen, ob der § 14 des Vertrags in diesem Sinne auszulegen ist. Denn für Frau S. entstanden durch die Mitwirkung des Beklagten bei Absendung des Kündigungsschreibens ohnehin keine Kosten; sie wurden, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, von der Geschäftsgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRGebO erfaßt, die der Beklagte von Frau S. zu verlangen hatte. Diese hatte ihn beauftragt, sie bei den Kaufverhandlungen mit dem Kläger zu beraten. Mit jenen Verhandlungen war die Frage untrennbar verbunden, wie das Pachtverhältnis mit Dü. zu lösen war; demgemäß erstreckte sich der Beratungsauftrag des Beklagten auch hierauf. Die dafür zu entrichtende Gebühr umfaßte gemäß dem § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRGebO den Entwurf und die Absendung von Urkunden und Schreiben, also auch die Tätigkeit des Beklagten bei Änderung und Absendung des Kündigungsschreibens; sie ist demnach mit dem Betrag von 13.000 DM abgegolten, den er von Frau S. erhalten hat. Wenn der Kläger dafür hätte einstehen sollen, wäre der Beklagte für dieselbe Tätigkeit doppelt entlohnt worden, ein Ergebnis, das von den Beteiligten schwerlich gewollt sein kann.

22

Dr. Gassen, Notar van Üüm und Frau S. haben wohl bekundet, daß Frau S. mit der Angelegenheit nicht mehr behelligt werden wollte. Dafür sollte aber nicht nur der Kläger sorgen, sondern, wie Dr. G. und v. Ü. ausdrücklich betonen, insbesondere auch der Beklagte. Daß er dies im Auftrage des Klägers tun sollte, haben die Zeugen nicht bestätigt, obgleich sie ausdrücklich danach gefragt worden sind.

23

c)

Zur Auslegung des § 9 des Kaufvertrags ist bereits zu a) Stellung genommen worden. Es wird ferner auf die dahingehenden Ausführungen im Urteil des Senats in der Sache VII ZR 208/61 zu 2 b verwiesen.

24

d)

Bei Würdigung der Aussage des Notars v. Ü. führt das Berufungsgericht aus, der Kläger habe unter den von ihm gemäß dem § 14 des Abkommens zu tragenden Kosten der Durchführung des Vertrags nur die normalen Erwerbsnebenkosten verstanden.

25

Es ist der Revision zuzugeben, daß es auf die Auffassung des Klägers für sich allein nicht ankommt. Maßgebend ist vielmehr, wie diese Bestimmung bei verständiger Würdigung zu verstehen war.

26

Das hat das Berufungsgericht aber im vorangehenden Satz festgestellt. Es sagt dort nämlich, daß es sich um die "übliche Schlußklausel bei Grundstückskaufverträgen" gehandelt habe. Damit meint es, sie habe sich ihrem Wortsinn nach in der Tat nur auf die Erwerbsnebenkosten bezogen. Die Meinung des Klägers deckte sich also mit diesem Sinn.

27

e)

Das Berufungsgericht hat der Frage Bedeutung beigemessen, ob der Beklagte im April 1959 noch für Frau S. tätig geworden ist, und bejaht dies.

28

Die Revision wendet sich zu Unrecht hiergegen. Insbesondere ist insoweit das Schreiben des Beklagten an Dü. vom 22. April 1959 schlechthin unmißverständlich. Darin beantwortete er den Brief Dü. an Frau S. vom 1. April 1959 und erklärte die späte Erwiderung damit, daß "seine Auftraggeberin" erkrankt gewesen sei. Das Schreiben berührte auch, ebenso wie das vorangegangene von Dü., die sachlichen Interessen der Frau S.; denn sie hatte die Hälfte des von Dü. übersandten Betrags in Höhe von 9.000 DM für sich beansprucht. Daß der Beklagte dem Kläger eine Abschrift seiner Antwort gab, deutet nicht auf eine Auftragserteilung durch diesen hin. Das hätte auch Frau S., wenn sie den Brief persönlich beantwortet hätte, tun müssen, weil der Kläger einen Anspruch auf die restlichen 9.000 DM haben konnte.

29

Auch die Erwirkung der Wohnsiedlungsgenehmigung hing eng mit der Abwicklung des Kaufvertrags zusammen. Sie erledigte der Beklagte, wie die Revision nicht in Abrede stellt, im Auftrage der Frau S..

30

Die Tatsache, daß der Beklagte die Kündigung im Namen der Frau S. entsprechend der von ihr eingegangenen Verpflichtung abgesandt hat, ist bereits behandelt worden. Daß der Beklagte darin Dü. auch im Namen des Klägers das Betreten des Grundstücks verboten hat, zwingt nicht zu der Annahme, er habe von ihm einen Auftrag zur Wahrnehmung seiner Interessen erhalten.

31

f)

Im Urteil vom 6. Juli 1961 hatte das Oberlandesgericht unterstellt, der Beklagte habe zu dem Kläger gesagt, er möge sich mit Dü. einigen.

32

Auf Grund der inzwischen durchgeführten Beweisaufnahme ist es zu dem Schluß gelangt, auch eine solche Äußerung sei nicht erwiesen.

33

Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision erschöpfen sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Zweifel könnten nur hinsichtlich des Schreibens des Beklagten an den Kläger vom 22. April 1959 bestehen. Sie sind jedoch unbegründet. Der Kläger konnte schwerlich auf den Gedanken kommen, jene wenig bedeutsamen und mehr oder weniger selbstverständlichen Worte sollten einen Rat enthalten, der eine Gebühr von rund 24.000 DM auslösen würde. Für ihn lag die Auslegung näher, daß der Beklagte im Rahmen des von Frau S. erteilten Auftrags handelte, um jede Belästigung von ihr fernzuhalten.

34

Vor allem wird aber die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch insoweit durch die Feststellung getragen (S. 13 d. Urt.), daß der Kläger einen solchen Rat nicht gewünscht hat. Zu demselben Schluß war es hinsichtlich des Schreibens des Beklagten an den Kläger vom 22. April 1959 bereits in seinem Urteil vom 6. Juli 1961 (dort S. 12) gelangt; darauf bezieht sich die ausdrückliche Verweisung S. 15 des Urteils vom 27. Juni 1963.

35

II.

Zur Zulässigkeit der Aufrechnung (Urteil des Oberlandesgerichts vom 8. März 1962):

36

1.

Der Beklagte hatte zunächst bestritten, daß der Kläger überhaupt ein Anrecht auf jene 9.000 DM erworben habe (S. 9 d. Urt.). Später hat er jedoch, wie das Oberlandesgericht S. 5 d. Urt. feststellt, anerkannt, daß die Forderung des Klägers gegen ihn entstanden ist.

37

Es erübrigt sich also, auf diese Frage einzugehen, zumal die Revision insoweit keine Rügen erhebt.

38

2.

Das Berufungsgericht hält die vom Beklagten erklärte Aufrechnung für unzulässig, weil ihm der Betrag zu einem bestimmten Zweck übergeben worden sei. Durch die Aufrechnung verbinde er, so meint es, sachwidrig eigene Interessen mit der ihm übertragenen Aufgabe. Es bedürfe daher keines Eingehens darauf, ob die Gegenforderung des Beklagten bestehe.

39

Die Revision wendet sich mit verschiedenen Rügen gegen diese Auffassung.

40

Es kann dahinstehen, ob sie begründet sind. Der Senat hat durch die Urteile vom heutigen Tage rechtskräftig entschieden, daß der Beklagte keine Gegenforderung hat. Demgemäß ist die von ihm erklärte Aufrechnung, die sein einziger ihm verbliebener Einwand ist, in jedem Falle unbegründet.

41

Zwar darf in der Regel auf die Frage, ob die Gegenforderung besteht, erst eingegangen werden, wenn die Aufrechnung für zulässig erachtet wird (u.a. RGZ 132, 305, 306 ff; BGH LM § 33 ZPO Nr. 5; Urt. v. 24. Juni 1963 VII ZR 22/62). Die Gründe, auf denen jene Entscheidungen beruhen, greifen hier aber nicht durch.

42

Nach ihnen darf die Zulässigkeit der Aufrechnung nicht dahingestellt bleiben, weil sonst die Rechtskraftwirkung eines solchen Urteils ungewiß ist; denn es bliebe ungeklärt, ob dem Inhaber der Gegenforderung, wenn er sie in einem neuen Prozeß geltend machen würde, der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegengehalten werden könnte (RG und BGH a.a.O.). Diese Bedenken entfallen hier, weil durch die heutigen Urteile des Senats rechtskräftig feststeht, daß der Beklagte keine Gegenforderung hat. Eine Ungewißheit in dieser Richtung entfällt also.

43

Bei einer solchen Lage hat keiner der Beteiligten ein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung über die Zulässigkeit der Aufrechnung. Der Senat ist deswegen befugt, die Frage dahingestellt zu lassen.

44

Daß das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Urteil noch keine Stellung dazu genommen hat, ob die Gegenforderung begründet ist, hindert den Senat nicht an einem dahingehenden Urteil. Denn es würde im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung der heutigen Entscheidungen keine Möglichkeit haben, abweichend zu befinden.

45

III.

Beide Revisionen sind somit, da die Urteile auch sonst keinen den Beklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen lassen, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Glanzmann
Heimann-Trosien
Rietschel
Erbel
Finke