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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1971, Az.: VIII ZR 84/69

Vereinbarkeit eines switch-Geschäftes mit dem französischen Devisenrecht; Anforderungen an die Erstattung von Disagios; Eingehung eines Devisenkontrakts; Wirksamkeit der Vereinbarung der Parteien über die Erstattung des Disagios

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1971
Aktenzeichen
VIII ZR 84/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 27.02.1969

Fundstellen

  • BGHZ 55, 334 - 339
  • DB 1971, 717 (amtl. Leitsatz)
  • IPRspr 1971, 116
  • MDR 1971, 482-483 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 983-985 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Maurice L. et Fils S.A.
vertreten durch ihren Geschäftsführer Maurice L. in C. Avenue du V./Frankreich,

Prozessgegner

Firma I. Fleischhandels Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co., KG in F. (Main),
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma IFG Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführerin, die Kauffrau J.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Artikel VIII Abschn. 2 (b) des Internationalen Währungsabkommens steht einer Klage nicht entgegen, wenn der Devisenkontrakt, aus dem geklagt wird, zwar im Zeitpunkt seines Abschlusses im Gegensatz stand zu Devisenkontrollbestimmungen eines Mitgliedsstaates, diese Bestimmungen aber in dem Zeitpunkt aufgehoben sind, in dem die Erfüllung des Devisenkontraktes verlangt wird.

  2. b)

    In einem solchen Falle ist der Devisenkontrakt jedenfalls dann nicht nichtig, wenn nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts das Vertragsverhältnis deutschem Recht untersteht.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Mezger, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 27. Februar 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die klagende westdeutsche Firma lieferte aufgrund eines in Ost-Berlin geschlossenen Vertrages an die beklagte französische Firma im Juli und August 1963 für über 1/4 Million US-Dollar Schweinehälften aus der DDR. Nach damals geltendem französischen Devisenrecht durfte der Gegenwert für Waren aus der DDR nicht an die Verkäuferin in der Bundesrepublik, sondern mußte auf ein sogenanntes bilaterales Frankenkonto einer ostdeutschen Bank überwiesen werden, über das der Inhaber nur zu bestimmten Zwecken und in bestimmter Weise verfügen durfte. Die Bank der Beklagten wurde deshalb nach einer $-Überweisung an die Klägerin in eine Geldbuße genommen. Zu zahlen war in diesem Zeitpunkt noch ein Restbetrag von rund 215.000 Dollar. Zwecks Behebung der Schwierigkeiten trafen sich Vertreter der Parteien und ein Herr S. am 13. September 1963 in Genf. Was dabei vereinbart wurde, ist in Einzelheiten streitig. Jedenfalls erhielt die Klägerin ihre Restforderung in bilateralen Franken. Diese wurden abredegemäß durch ein switch-Geschäft verwertet, wobei ein Disagio in Höhe von 7 % = 62.757,85 DM entstand.

2

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sich in Genf verpflichtet, dieses Disagio zu tragen. Sie bringt der Beklagten für eine Gegenlieferung 30.837,10 DM gut und verlangt demnach mit der Klage noch 31.920,66 DM. Die Beklagte bestreitet, bei der Besprechung in Genf sich verpflichtet zu haben, ein bei dem switch-Geschäft entstehendes Disagio zu Übernehmen, hält aber auf jeden Fall eine solche Abrede wegen Verstoßes gegen das französische Devisenrecht für nichtig. Sie verlangt deshalb Abweisung der Klage und widerklagend den Betrag von 30.837,10 DM für ihre Gegenlieferung. Unstreitig sind inzwischen die einschlägigen, im Jahre 1963 geltenden französischen Devisenbestimmungen aufgehoben worden. Die Vorinstanzen haben der Klage entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage und Verurteilung der Klägerin entsprechend der Widerklage. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

3

1.

Tatsächliche Feststellungen

4

Das Berufungsgericht stellt beweiswürdigend fest, die Beklagte habe sich bei der Besprechung in Genf verpflichtet, das bei dem switch-Geschäft entstehende Disagio an die Klägerin zu erstatten. Die Angriffe der Revision gegen diese Beweiswürdigung sind unbegründet. Insbesondere konnte das Berufungsgericht als Beweisanzeichen im Sinne seiner Beweiswürdigung berücksichtigen, daß die Beklagte dem ihr von S. übersandten "Protokoll" über die Besprechung vom 13. September 1963, in dem eine solche Vereinbarung behauptet war, nicht widersprochen hat. Auch wenn man mit dem Berufungsgericht unterstellt, daß hierin nach französischem Recht keine die Beklagte bindende Zustimmung liegen konnte, so durfte doch das Berufungsgericht für naheliegend halten, daß die Beklagte einem inhaltlich unrichtigen Protokoll über das Ergebnis der Genfer Besprechung schon zwecks Klarstellung widersprochen hätte, und durfte deshalb als Beweisanzeichen für die Richtigkeit des Protokolls werten, daß die Beklagte ihm nicht widersprochen hat, als es ihr übersandt wurde.

5

2.

Das französische Devisenrecht

6

Nach den das Revisionsgericht ebenfalls bindenden (§§ 562, 549 ZPO) Feststellungen des Berufungsgerichts widersprach die Vereinbarung des switch-Geschäftes am 13. September 1963 dem französischen Devisenrecht. Bis zum 30. Januar 1964 war eine solche Transaktion unzulässig. Ab diesem Zeitpunkt gehörte die DDR - wie die Bundesrepublik Deutschland - zur "Konvertierbarkeitszone". Der Transfer an die Klägerin in der Bundesrepublik hätte von diesem Zeitpunkt an einer behördlichen Genehmigung bedurft. Ab 31. Januar 1967 bestand keine Beschränkung mehr für einen Transfer.

7

Ob auch die Vereinbarung, daß die Beklagte das bei dem switch-Geschäft entstehende Disagio der Klägerin zu erstatten habe, im September 1963 wegen des Zusammenhangs mit dem switch-Geschäft gegen französische Devisenbestimmungen verstieß, läßt das Berufungsgericht dahingestellt. Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß auch diese Vereinbarung im September 1963 französische Devisenbestimmungen verletzte, ihre Durchführung aber ab 31. Januar 1967 nicht mehr.

8

3.

Das Abkommen von Bretton Woods

9

a)

Nach Artikel VIII Abschn. 2 (b) des Abkommens über den internationalen Währungsfonds (Abkommen von Bretton Woods), dem Frankreich und auch die Bundesrepublik Deutschland (BGBl 1952 II 637) beigetreten sind, kann "aus Devisenkontrakten, die die Währung eines Mitglieds berühren und die im Gegensatz stehen zu den von dem Mitglied in Übereinstimmung mit diesem Abkommen aufrechterhaltenen oder eingeführten Devisenkontrollbestimmungen in den Gebieten der Mitglieder nicht geklagt werden". Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist hier davon auszugehen, daß die Genfer Vereinbarung über die Erstattung des Disagios durch die Beklagte ein Devisenkontrakt im Sinne dieser Bestimmung war, daß sie also die französische Währung berührte und (im September 1963) im Gegensatz stand zu französischen Devisenkontrollbestimmungen der in Artikel VIII Abschn. 2 (b) aufgeführten Art. Da inzwischen diese Bestimmungen aufgehoben sind und es keine französischen Devisenbestimmungen mehr gibt, die die Beklagte hindern könnten, die Vereinbarung zu erfüllen, stellt sich hier die Frage, ob Artikel VIII Abschn. 2 (b) auch dann anzuwenden ist, wenn eine Vereinbarung zwar im Zeitpunkt ihres Abschlusses ein verbotener Devisenkontrakt im Sinne dieser Bestimmung war, aber es nicht mehr in dem Zeitpunkt ist, in dem ihre Erfüllung verlangt wird. Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt in einem solchen Fall Artikel VIII Abschn. 2 (b) nicht zum Zuge.

10

b)

Zweck der in Artikel VIII genannten "Devisenkontrollbestimmungen" ist es, den Devisenbestand des Mitgliedes des internationalen Währungsfonds zu schützen, das die Devisenbestimmungen erlassen hat. Artikel VIII Abschn. 2 (b) will sicherstellen, daß diese Devisenbestimmungen auch von den Gerichten der anderen Mitgliedsstaaten - also auf internationaler Basis - beachtet und nicht, sei es aufgrund des öffentlichen Kollisionsrechts, sei es aufgrund des ordre public beiseitegeschoben werden. Artikel VIII Abschn. 2 (b) bezweckt mithin den internationalen Schutz des Devisenbestandes eines Mitgliedsstaates in dem Umfang, in dem dieser Mitgliedsstaat selbst diesen Schutz durch Devisenkontrollbestimmungen in Anspruch nimmt.

11

Um diesen Zweck zu erreichen, erklärt Artikel VIII Devisenkontrakte, die in Gegensatz stehen zu Devisenkontrollbestimmungen eines Mitgliedsstaates, in den anderen Mitgliedsstaaten für unklagbar. Die Unklagbarkeit bedeutet, wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil II ZR 12/69 vom 27. April 1970 (= LM Intern. Währungsfonds, Abkommen üb. Nr. 3 = NJW 1970, 1507 = MDR 1970, 913 = JZ 1970, 728 = WM 1970, 785; anderer Meinung: Mann JZ 1970, 714) ausgeführt hat, nicht, daß die Vereinbarung unter den Voraussetzungen des Artikel VIII Abschn, 2 (b) als nichtig zu behandeln ist, sondern lediglich, daß Ansprüche aus dieser Vereinbarung in allen Mitgliedsstaaten der Rechtsschutz zu versagen ist. Diese Auslegung des Artikel VIII ergibt sich aus seinem Zweck, der nicht mehr erfordert, als daß die Gerichte der Mitgliedsstaaten den Vertragsparteien nicht zur Durchsetzung eines devisenrechtlich verbotenen Geschäfts verhelfen.

12

Hebt nun der Mitgliedsstaat Devisenkontrollbestimmungen auf, so erklärt er damit, eines Schutzes seiner Devisenbestände nicht mehr zu bedürfen, soweit dieser Schutz durch die aufgehobenen Devisenbestimmungen erreicht werden sollte. Es kann nicht Sinn des Artikels VIII Abschn. 2 (b) sein, in einem solchen Falle gleichwohl noch die anderen Mitgliedsstaaten zu verpflichten, durch Versagung des Rechtsschutzes einen Devisenschutz auf internationaler Basis zu gewährleisten, den der Mitgliedsstaat selbst nicht mehr in Anspruch nimmt (ebenso: Gold RabelsZ 1957, 601 ff; Kern, Der Internationale Währungsfonds und die Berücksichtigung ausländischen Devisenrechts 1968, S. 70 ff; Seidl-Hohenveldern, Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht 1957/58 S. 100; anderer Meinung: Mann, zuletzt JZ 1970 S. 710 f, 713). Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß - möglicherweise - der Mitgliedsstaat, der seine Devisenkontrollbestimmungen aufgehoben hat, dieser Aufhebung keine rückwirkende Kraft beilegt und den Devisenkontrakt, der gegen die inzwischen aufgehobenen Devisenkontrollbestimmungen verstieß, nach wie vor als nichtig behandelt. Zweck des Artikels VIII Abschn. 2 (b) ist nicht die Erstreckung ausländischer Devisenkontrollbestimmungen auf das Staatsgebiet der Mitgliedsstaaten in dem Sinne, daß verbotene Devisenkontrakte in allen Mitgliedsstaaten privatrechtlich gleichbehandelt werden, sondern nur, jedem Mitgliedsstaat einen Schutz seines Devisenbestandes in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, soweit und solange der Mitgliedsstaat diesen Schutz intern durch Devisenkontrollbestimmungen in Anspruch nimmt. Artikel VIII Abschn. 2 (b) steht mithin im vorliegenden Fall nicht der Gewährung von Rechtsschutz an die Klägerin entgegen, ohne daß es dafür des vom Berufungsgericht gewählten Umweges über § 308 BGB bedürfte. Auf die von der Revision insoweit, insbesondere gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung erhobenen Bedenken braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

13

Die Klage ist also zulässig.

14

4.

a)

Ob sie auch begründet ist, hängt davon ab, ob die Genfer Vereinbarung der Parteien über die Erstattung des Disagios durch die Beklagte rechtswirksam ist. Diese Vereinbarung ist ein privatrechtlicher Vertrag über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages an die Klägerin. Die Frage der Rechtswirksamkeit des Vertrages ist deshalb - jedenfalls zunächst - eine Frage des Privatrechts und erfordert, weil es sich hier um einen Vertrag mit Auslandsberührung handelt, eine Beantwortung der Frage, welchen Staates Privatrechtsordnung hier anzuwenden ist.

15

b)

Das Berufungsgericht entnimmt dem Verhalten der Parteien im Prozeß und ihrem Verhalten bei und nach Abschluß des Lieferungsvertrages, daß sie die gesamte Geschäftsverbindung - einschließlich der Genfer Vereinbarung - deutschem Recht unterstellen wollten. Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Das Revisionsgericht hat deshalb davon auszugehen, daß das Streitverhältnis kraft Rechtswahl der Parteien oder jedenfalls nach dem maßgeblichen hypothetischen Parteiwillen dem deutschen Privatrecht untersteht.

16

c)

Aus § 134 BGB, wonach ein Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig ist, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ergeben sich keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung der Parteien über die Erstattung des Disagios durch die Beklagte. Es ist kein innerdeutsches Verbotsgesetz ersichtlich, gegen das die Vereinbarung verstoßen könnte. Daß die Vereinbarung - wie zu unterstellen ist - im Zeitpunkt ihres Abschlusses gegen französische Devisenbestimmungen verstieß, ist für ihre nach deutschem Recht zu beurteilende Gültigkeit unerheblich. Denn die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Devisenbestimmungen eines Staates, der wie die Bundesrepublik Deutschland dem Abkommen über den internationalen Währungsfonds beigetreten ist, werden durch Artikel VIII Abschn. 2 (b) des Abkommens abschließend geregelt (s. oben zu 3).

17

d)

Auch § 306 BGB, nach dem ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag nichtig ist, greift nicht ein. Denn die Beklagte hatte ihre Leistung, Erstattung des Disagios an die Klägerin, in der Bundesrepublik zu erbringen (§ 270 BGB). Dort war sie - trotz des französischen Devisenrechts - möglich. Sollten die Parteien, wie nach dem Schleicherschen "Protokoll" über die Genfer Vereinbarung ("zur Verfügungstellung des switch-Betrages in irgendeiner legalen Form... bis spätestens 15. Oktober 1963") zu Unrecht davon ausgegangen sein, daß die Überweisung des Disagios bis zum 15. Oktober 1963 nach französischem Devisenrecht zulässig werde, so könnte dies vielleicht als Geschäftsgrundlage des Vertrages angesehen werden, über die die Parteien geirrt hätten. Daraus kann jedoch die Beklagte nichts für sich herleiten. Wieweit ein Irrtum über die Geschäftsgrundlage die Anpassung des Vertrages an den tatsächlichen Sachverhalt erfordert, richtet sich nach Treu und Glauben. Treu und Glauben erfordern es hier nicht, die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Erstattung des Disagios, die sie nach dem maßgeblichen deutschen Recht rechtswirksam übernommen hat, deshalb freizustellen, weil die französischen Devisenbeschränkungen später als von den Parteien erwartet aufgehoben worden sind. Im Gegenteil: Nachdem diese Beschränkungen entfallen sind, würde es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar sein, wollte die Beklagte die Leistung unter Berufung auf inzwischen aufgehobene Devisenbestimmungen verweigern, die nur noch von geschichtlichem Interesse sind.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier
Dr. Hiddemann