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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1957, Az.: I ZR 50/56
„Tabu II“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1957
Aktenzeichen
I ZR 50/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14583
Entscheidungsname
Tabu II
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 02.02.1956
LG Hamburg

Fundstelle

  • DB 1957, 683 (Volltext)

Prozessführer

der "t.-W. GmbH", vertreten durch ihre Geschäftsführer Ludwig und Hans Herbert B., K., H.platz ...,

Prozessgegner

die Firma "T.-D. C.", Inhaber Julius W., H.-A., G. F.,

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Gaststättenbezeichnung (Unternehmensbezeichnung) braucht allein deshalb, weil die unter der Bezeichnung betriebene Gaststätte weithin bekannt ist, noch keine Verkehrsgeltung in dem Sinne zu besitzen, daß der Verkehr, wenn er der gleichen oder einer damit verwechslungsfähigen Bezeichnung anderwärts begegnet, diese Bezeichnung als Hinweis auf das ihm bekannte Unternehmen auffaßt. Ein anderes kann nur dann angenommen werden, wenn die Bezeichnung, wie etwa ein Eigenname, in besonderem Maße individualisierend wirkt oder sonstige Umstände vorliegen, vermöge deren sie Kennzeichnungskraft in dem angegebenen Sinne erlangt hat.

2. Eröffnet ein Gaststättenunternehmer unter Aufgabe seines bisherigen Betriebes (hier: Bierwirtschaft) an anderer Stelle eine neue Gaststätte (hier: Tanzcabaret) derart, daß hinsichtlich des neuen Betriebes von einer Fortsetzung des alten nicht gesprochen werden kann und auch der Verkehr keine Betriebsfortsetzung annimmt, so ist, auch wenn die Bezeichnungen gleichlauten, das Recht an der Bezeichnung des früheren Geschäftsbetriebes untergegangen und ein neues Schutzrecht in Ansehung der Bezeichnung des neuen Betriebes mit der Priorität der Ingebrauchnahme für diesen Betrieb zur Entstehung gelangt.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h.c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Spreng

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2. Februar 1956 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist am 31. Mai 1951 gegründet und am 5. Juni 1951 in das Handelsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen worden. Sie besitzt - später eingetragene - Zweigniederlassungen in M., W., H. und D.. Gegenstand ihres Unternehmens ist nach dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrage

2

der Betrieb von Gaststätten aller Art, insbesondere unter dem Namen "T." "B." und "K." sowie die Beteiligung an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art oder der Erwerb von solchen.

3

Im Jahre 1953 ist er um den Handel mit Waren aller Art und den Betrieb einer Weingroßhandlung erweitert worden.

4

Unter der Bezeichnung "t." betreibt die Klägerin in einer Anzahl deutscher Großstädte Gaststätten, deren besondere Eigenart durch den Ausdruck "E.-K." gekennzeichnet wird. Die erste derartige Gaststätte ist in Köln am 30. Dezember 1949 eröffnet und von der Klägerin nach ihrer Gründung übernommen worden. Weitere gleichartige Gaststätten hat die Klägerin am 26. Mai 1951 in D., am 19. Juli 1951 in B., am 1. Dezember 1953 in M., am 12. Januar 1954 in H. und am 2. Dezember 1954 in H. eröffnet. Die H. Gaststätte betreibt sie, nachdem ihr durch eine von der Beklagten erwirkte einstweilige Verfügung die Benutzung der Bezeichnung "t." untersagt worden war, unter der Bezeichnung "ta.".

5

Die Beklagte, deren Firma am 10. Dezember 1952 in das Handelsregister eingetragen worden ist, betreibt seit dem 1. Dezember 1951 in H., G. F., ein Tanz-Cabaret unter der Bezeichnung "T.". Ihr Inhaber hat vor der Eröffnung dieses Lokals seit Dezember 1950 einen kleineren Gaststättenbetrieb in der nahe gelegenen B.straße unterhalten.

6

Die Klägerin hat in dem Gebrauch der Bezeichnung "T." durch die Beklagte eine Verletzung ihrer Namen- und Firmenrechte sowie des Rechts an der besonderen Bezeichnung ihres Erwerbsgeschäfts erblickt. Sie hat geltend gemacht, der Wortbestandteil ihrer Firma "t." sei unterscheidungskräftig und als Firmenschlagwort schutzfähig. Den gleichen Schutz genieße ihre Unternehmensbezeichnung. Ihre unter der Bezeichnung "t." geführten E.-K. seien weithin bekannt; sie habe für diese Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt. Die Verwendung des gleichen Wortes durch die Beklagte rufe die Gefahr von Verwechslungen hervor, da der Verkehr annehme, daß die "t."-Betriebe unter einheitlicher Leitung stünden. Die Klägerin hat die Beklagte dieserhalb unter dem 3. Oktober 1952 erfolglos abgemahnt. Mit ihrer im November 1954 erhobenen Klage hat sie beantragt:

7

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    in die Löschung des Wortes "T." in der beim Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragenen Firma T. einzuwilligen,

  2. 2.

    bei Vermeidung einer gerichtsseitig für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe

    es zu unterlassen,

    das Wort "T." kennzeichenmäßig, insbesondere firmen- oder warenzeichenmäßig allein gestellt oder in Verbindung mit der ganzen Firmenbezeichnung zu gebrauchen,

  3. 3.

    auf sämtlichen dem Geschäftsbetrieb der Beklagten dienenden Gegenständen die Bezeichnung "T." dauerhaft unkenntlich zu machen, oder, falls dies nicht möglich ist, diese Gegenstände zu vernichten,

  4. 4.

    Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Weise und in welchem Umfang sie in der Zeit ab 1. November 1951 das Wort "T." kennzeichenmäßig im geschäftlichen Verkehr verwendet hat,

    und gegen die Beklagte festzustellen, daß sie verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

8

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Widerklagend hat sie beantragt:

9

die Klägerin zu verurteilen,

10

es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe

11

zu unterlassen

  1. 1.

    für ihren in H., B., bestehenden Gaststättenbetrieb als Kennzeichnung das Wort "t." allein oder in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung zu verwenden und unter diesem Namen für ihren in H. belegenen Betrieb zu werben,

  2. 2.

    auf sämtlichen im Gaststättenbetrieb H. B. verwendeten Gegenständen die Bezeichnung "t." zu führen.

12

Sie hat geltend gemacht: Ihr Inhaber habe die Bezeichnung "T." schon am 8. Dezember 1950 für seine Gaststätte in der B.straße in Gebrauch genommen, für deren unter dem Namen "T. D. C." beabsichtigten Betrieb er bereits am 28. September 1950 um Konzessionierung gebeten habe. Zu dieser Zeit habe nur der K. Betrieb der Klägerin bestanden. Der Schutzbereich der Bezeichnung dieses Betriebes habe sich nicht auf den H. Raum erstreckt. Der Inhaber der Beklagten habe daher die Bezeichnung "T." befugterweise in Gebrauch genommen; Art und Aufnahme des K. Betriebes der Klägerin habe er nicht nachgeahmt. Sie, die Beklagte, habe inzwischen für die Bezeichnung "T." ihrer Gaststätte im H. Raum Verkehrsgeltung erlangt und einen wertvollen Besitzstand daran erworben. Die Klägerin könne ihr die Weiterbenutzung dieser Bezeichnung, sei es als Unternehmensbezeichnung oder als Firmenbestandteil, nicht verbieten. Auch müsse es der Klägerin versagt bleiben, nunmehr ihrerseits im H. Raum einen Gaststättenbetrieb unter der gleichen Bezeichnung zu eröffnen. Vorsorglich hat die Beklagte den Einwand der Verwirkung erhoben.

13

Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten und hat um Abweisung der Widerklage gebeten. Gegenüber dem Verwirkungseinwand hat sie geltend gemacht, sie habe die Klage nicht früher, insbesondere nicht im Anschluß an die Verwarnung vom 3. Oktober 1952 erhoben, weil sie den Ausgang eines in München anhängig gewesenen Rechtsstreits habe abwarten wollen, der zu einer grundsätzlichen Klärung ihrer Rechte an dem Kennzeichen "t." habe führen sollen, und weil zunächst keine Gefahr einer unmittelbaren Kollision mit der Beklagten im H. Raum bestanden habe. Jedenfalls habe die Beklagte die Bezeichnung "T." in der Zeit nach der Verwarnung auf eigenes Risiko weiterbenutzt.

14

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

15

Im zweiten Rechtszuge hat die Klägerin sich auch auf das am 24. August 1951 angemeldete und am 18. August 1953 für die Waren "Pralinen, Schokolade, Keks und Likör" eingetragene Warenzeichen "t." der Firma "B.-B, Hans Herbert B." in K. berufen, von der sie zur Prozeßführung ermächtigt worden sei. Ferner hat sie ein Ausstattungsrecht an der Bezeichnung "t." geltend gemacht.

16

Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden.

17

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre früheren Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

18

I.

Das Berufungsgericht nimmt an, daß das Unternehmen der Klägerin gegenwärtig erkennbar die Tendenz zur weiteren Ausdehnung zeige und deshalb nicht mehr als ein Unternehmen von nur lokaler Bedeutung angesehen werden könne. Es meint deshalb, daß der räumliche Schutzbereich der auf den Bestimmungen der §§12 BGB, 16 Abs. 1 UnlWG beruhenden Kennzeichnungsrechte der Klägerin jetzt grundsätzlich nicht mehr örtlich beschränkt sei, sondern sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecke. Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, der Beklagten ständen für den Raum Hamburg prioritätsältere Kennzeichnungsrechte zu, auf die sie sich der Klage gegenüber berufen könne und die ihrer Widerklage zum Erfolge verhelfen müßten. In tatsächlicher Hinsicht hat es dazu festgestellt, daß der Inhaber der Beklagten, wie die Klägerin zugestanden habe (§288 ZPO) und auch durch Vorlage einer Rechnung über ein Leuchtschild mit dem Namen "T." bewiesen worden sei, schon seit Ende Dezember 1950 oder Anfang des Jahres 1951 für seine in der B.straße gelegene Gaststätte die Bezeichnung "T." benutzt habe. Die Klägerin sei zu dieser Zeit, so führt das Berufungsgericht aus, noch nicht existent gewesen. Damals habe lediglich der in Köln am 30. Dezember 1949 durch die Café W. GmbH mit der Bezeichnung "t." eröffnete Gaststättenbetrieb bestanden. Dieser Betrieb sei zwar unstreitig später auf die Klägerin mit allen für ihn begründeten Kennzeichnungsrechten übergegangen. Hierauf könne sich die Klägerin gegenüber der Beklagten jedoch nicht mit Erfolg berufen. Der Betrieb habe nur lokale Bedeutung gehabt. Sein Tätigkeitsbereich habe sich auf den Raum von K. beschränkt. Auch der Schutz der Unternehmensbezeichnung "t." sei daher nicht über diesen, wenn auch recht weit zu bemessenden und die Nachbargebiete einschließenden Raum hinausgegangen und habe sich keinesfalls auf das Gebiet von H. erstreckt. Eine Verkehrsgeltung der Unternehmensbezeichnung "t." für ganz Deutschland könne für Ende Dezember 1950 oder Anfang 1951 nicht festgestellt werden. Die Gaststätte sei zwar schon damals weithin bekannt gewesen, aber doch nur als ein in K. domizilierter Betrieb; nichts habe darauf hingedeutet, daß es sich um die erste Gaststätte eines großen Filialbetriebes habe handeln sollen, der seine Tätigkeit auf ganz Deutschland erstrecken wolle. Der Inhaber der Beklagten habe hiernach keine Kennzeichnungsrechte der Rechtsvorgängerin der Klägerin verletzt, als er seine Gaststätte in der B.straße mit der Bezeichnung "T." versehen habe; den besonderen Stil des K. t.-Kellers habe er unstreitig nicht nachgeahmt. Am 1. Dezember 1951 habe der Inhaber der Beklagten zwar seinen Betrieb nach der G. F., einer der bekanntesten Straßen des H. Vergnügungsviertels, verlegt und ihn dort in weit größerem Rahmen fortgesetzt. An den für ihn vorher begründeten Kennzeichnungsrechten habe diese Verlegung und Erweiterung jedoch nichts geändert. Unerheblich sei in dieser Hinsicht auch, daß die Firma der Beklagten erst am 10. Dezember 1952 in das Handelsregister eingetragen worden sei. Denn die Rechte, auf die sich die Beklagte gegenüber der Klägerin berufen könne, seien nicht aus dieser Eintragung herzuleiten, sondern beruhten darauf, daß ihr Inhaber das Wort "T." schon zeitlich vor der Eintragung der Firma als Unternehmensbezeichnung in Gebrauch genommen habe. Im Zeitpunkt dieser Ingebrauchnahme habe keine Verwechslungsgefahr mit der Unternehmensbezeichnung des K. t.-Betriebes bestanden. Die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Unternehmen der Parteien sei erst dadurch hervorgerufen worden, daß die Klägerin am 2. Dezember 1954 auch in H. einen t.-Keller eröffnete. Diese Gefahr könne nur dadurch ausgeschaltet werden, daß eine der Parteien den Gebrauch der Unternehmungsbezeichnung "t." einstelle. Die Verpflichtung hierzu obliege der Klägerin, da sie die akute Verwechslungsgefahr durch die räumliche Ausdehnung ihres Unternehmens herbeigeführt habe. Von der Beklagten könne die Einstellung nicht verlangt werden. Ihr stehe gegenüber der Klägerin für H. das bessere Recht an der streitigen Bezeichnung zu. Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis lasse sich auch dann nicht erzielen, wenn nicht von ihrer Unternehmensbezeichnung als der besonderen Bezeichnung ihres Erwerbsgeschäfts, sondern von ihrem Firmenrecht ausgegangen werde. Denn das Firmenrecht sei erst mit der Eintragung in das Handelsregister (5. Juni 1951), also erst nach dem Zeitpunkt entstanden, zu dem der Inhaber der Beklagten die Unternehmensbezeichnung "T." in Gebrauch genommen habe. Ebenso komme der Unternehmensbezeichnung der Beklagten die Priorität der Ingebrauchnahme gegenüber dem im zweiten Rechtszuge zur Begründung der Klage herangezogenen Warenzeichenrecht zu. Auch dieses Warenzeichenrecht könne daher zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Schließlich könne auch von einem prioritätsälteren Ausstattungsrecht der Klägerin an der Bezeichnung "t." keine Rede sein. Ohne daß auf den Einwand der Verwirkung eingegangen zu werden brauche, folge hieraus, daß die Klage unbegründet sei, die Beklagte aber zu Recht die Klägerin auf Unterlassung der Bezeichnung "t." für den in H. eröffneten Existenzialistenkeller in Anspruch nehme.

19

II.

Die Revision greift das Berufungsurteil im wesentlichen nach zwei Richtungen hin an. Zunächst beanstandet sie, daß das Berufungsgericht der Unternehmensbezeichnung "t." der Klägerin bis zur Eröffnung des T.-Betriebes des Inhabers der Beklagten in der B.straße nur einen räumlich begrenzten Schutzbereich zugebilligt hat. Sodann wendet sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der T.-Betrieb der Beklagten in der G. F. stelle eine Erweiterung und Fortsetzung des Betriebes in der B.straße mit der Folge dar, daß für die Prioritätsfrage auf den Zeitpunkt der Ingebrauchnahme der Bezeichnung "T." durch den Inhaber der Beklagten für den letztgenannten Betrieb abzustellen sei. Beide Rügen betreffen entscheidungserhebliche Fragen. Ist der Unternehmensbezeichnung "t." im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme der Bezeichnung "T." für den Betrieb in der Balduinstraße räumlich unbegrenzter Schutz zuzubilligen, so hat der Inhaber der Beklagten die Bezeichnung "T." für diesen Betrieb gegenüber der Klägerin nicht befugterweise in Gebrauch genommen. Kann der Betrieb der Beklagten in der G. F. nicht als Erweiterung und Fortsetzung des Betriebes in der Balduinstraße angesehen werden und kann sich deshalb die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht auf die Ingebrauchnahme der Bezeichnung "T." für diesen Betrieb berufen, so kann die Frage nach dem räumlichen Umfang des Schutzbereichs der Unternehmensbezeichnung "t." der Klägerin auf sich beruhen. Denn in diesem Falle ist die Klägerin befugt, sich auf die spätestens mit der Eintragung in das Handelsregister (5. Juni 1951) entstandenen, also gegenüber der Ingebrauchnahme der Bezeichnung "T." für den Betrieb der Beklagten in der G. F. (1. Dezember 1951) prioritätsälteren Rechte aus ihrer Firmenbezeichnung zu berufen, deren Schutzbereich, wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten und zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil in der Revisionssache I ZR 94/55 des näheren ausgeführt hat und ersichtlich auch das Berufungsgericht annimmt, keiner räumlichen Beschränkung unterlegen hat, weil das Unternehmen der Klägerin von vornherein darauf angelegt war, seinen Tätigkeitsbereich ohne Beschränkung auf bestimmte Wirtschaftsräume über das gesamte Bundesgebiet zu erstrecken.

20

Die erste Rüge ist nicht begründet.

21

a)

Eine Unternehmensbezeichnung als die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts genießt, und zwar schon vom Zeitpunkt der Ingebrauchnahme ab, den Schutz des §16 Abs. 1 UnlWG und - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - ebenso den Schutz des §12 BGB (BGHZ 11, 214[BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] [217] - KfA; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl., Anm. 4 c zu §16 UnlWG), sofern sie unterscheidungskräftig und geeignet ist, eine Namensfunktion auszuüben. Diese Voraussetzungen sind, wie unter den Parteien nicht streitig ist und auch das Berufungsgericht annimmt, für die Bezeichnung "t." als besondere Bezeichnung einer Gaststätte erfüllt. Grundsätzlich unterliegt der Schutz der §§12 BGB, 16 Abs. 1 UnlWG auch in Ansehung der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts (Unternehmensbezeichnung) für das Inland keiner räumlichen Begrenzung (RG GRUR 1943, 258 [260] - Am Rauchfang). Ist jedoch der Tätigkeitsbereich des Unternehmens auf einen bestimmten Wirtschaftsraum beschränkt und daher auch die Kennzeichnungskraft seiner Bezeichnung ortsgebunden, so geht die Schutzwirkung nicht über diesen Raum hinaus. Das gilt, wie das Berufungsgericht in Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (GRUR 1943, 258 [260]) zutreffend angenommen hat, insbesondere für Gaststättenbezeichnungen. Bei Gaststätten handelt es sich, wie das Reichsgericht a.a.O. ausgeführt hat, um Unternehmungen, die in ihrem Betrieb, ihrer Erzeugung und der Darreichung ihrer gewerblichen Leistungen örtlich gebunden sind und die sich hierdurch grundsätzlich von einem Fabrik- oder Handelsunternehmen unterscheiden, deren Absatz jedenfalls im allgemeinen einer solchen Bindung nicht unterliegt. Auch die Kennzeichnungskraft einer Gaststättenbezeichnung ist deshalb im allgemeinen ortsgebunden. Sie besteht nur in Verbindung mit einem bestimmten Ort oder allenfalls einem damit eng zusammengehörenden Wirtschaftsgebiet. Das entspricht der Auffassung des Verkehrs, dem bekannt ist, daß übereinstimmende Gaststättenbezeichnungen von jeher an den verschiedensten Orten vorkommen, ohne daß daraus auf irgendwelche Beziehungen zwischen den so bezeichneten Unternehmen geschlossen werden kann. Wie das Reichsgericht a.a.O. betont, gilt diese Auffassung nicht nur für landläufige Benennungen, sondern regelmäßig auch für solche von besonderer Eigenart; die Größe und Aufmachung des Betriebes spielt dabei ebensowenig eine entscheidende Rolle wie ein etwaiger besonderer Ruf des Unternehmens. Der erkennende Senat sieht keinen begründeten Anlaß, von diesen Grundsätzen abzuweichen.

22

b)

Der Auffassung der Revision, im vorliegenden Falle sei ein Ausnahmetatbestand gegeben, der zu einer anderen Beurteilung führen müsse, kann nicht beigetreten werden.

23

Wenn die Revision geltend macht, der in K. im Dezember 1949 als E.-K. eröffnete t.-Betrieb habe nach seiner eigenartigen Atmosphäre und seinem betont künstlerischen Gepräge, ebenso aber auch in Hinblick auf den Besucherkreis (vornehmlich Studenten und Künstler), mit Gaststätten herkömmlicher Art von Anfang an nichts zu tun gehabt, und wenn sie deshalb meint, die Bezeichnung "t." sei nicht nur eine bloße Gaststättenbezeichnung, sondern erwecke zugleich die Vorstellung einer bestimmten Betriebsart, so mag das in gewissem Umfange zutreffen. Die Auffassung, daß deshalb die Kennzeichnungskraft der Unternehmensbezeichnung "t." von Anfang an nicht lokal begrenzt gewesen sei, ist damit aber nicht zu begründen. Denn selbst wenn der Verkehr entsprechend der Meinung der Revision auf Grund der Besonderheiten des K. Betriebes mit der Gaststättenbezeichnung "t." die Vorstellung einer bestimmten Betriebsart verbunden haben sollte, so würde ihn diese Vorstellung, wenn er anderwärts einer mit dem Namen "t." bezeichneten Gaststätte begegnete, zwar möglicherweise zu der Annahme haben führen können, daß es sich dabei ebenso wie bei der so bezeichneten K. Gaststätte um einen sogenannten E.-K. handele. Er hätte aber allein aus diesem Grunde noch nicht annehmen können, daß die beiden Unternehmen unter der gleichen Leitung stehen oder doch sonstwie miteinander geschäftlich oder organisatorisch verbunden sein müßten. Dazu konnte die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "t." angesichts des Umstandes, daß gerade für Vergnügungslokale fremdländische Bezeichnungen verschiedenster Art gang und gäbe sind, auch unter der in Rede stehenden Annahme nicht ausreichen. Soweit die Revision demgegenüber auf das Schreiben des Dr. S. vom 7. Dezember 1954 verweist, beachtet sie nicht, daß dieses Schreiben aus einer Zeit stammt, zu der die Klägerin mit ihrer Ausdehnungstendenz schon erkennbar hervorgetreten war, während im gegenwärtigen Zusammenhang von der Sachlage auszugehen ist, die im Zeitpunkt der ersten Ingebrauchnahme der Bezeichnung "T." durch den Inhaber der Beklagten gegeben gewesen ist. In diesem Zeitpunkt bestand aber lediglich der unter der Bezeichnung "t." geführte K. Betrieb; auch die Klägerin selbst war noch nicht in Erscheinung getreten.

24

Entgegen der Meinung der Revision ist eine andere Beurteilung auch nicht damit zu rechtfertigen, daß für den K. t.-Betrieb von Anfang an eine intensive Werbung entfaltet worden ist. Diese Werbung hat, wie auch das Berufungsgericht annimmt, zwar dazu geführt, daß der K. Betrieb in verhältnismäßig kurzer Zeit weithin bekannt geworden war. Eine Ausweitung des Schutzbereichs der Unternehmensbezeichnung "t." hätte aber nur eintreten können, wenn und soweit die Bezeichnung außerhalb des K. Raums Verkehrsgeltung in dem Sinne erlangt hätte, daß sie für den Verkehr den Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen bedeutete. Die Feststellung einer solchen Verkehrsgeltung hat das Berufungsgericht für den im gegenwärtigen Zusammenhang in Betracht kommenden Zeitraum (Ende 1950/Anfang 1951) indessen ausdrücklich abgelehnt. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils bewegen sich insoweit auf rein tatsächlichem Gebiet und sind daher den Angriffen der Revision entzogen. Die Revision verkennt im übrigen, daß eine selbst weitreichende Bekanntheit einer Gaststätte keineswegs die Verkehrsgeltung ihrer Bezeichnung in dem angeführten Sinne zur Folge haben muß. Ist eine Gaststätte unter einer bestimmten Bezeichnung durch intensive Werbung oder besondere Leistungen, vielleicht auch durch die Eigenart ihrer Aufmachung, weithin bekannt geworden, so ist der Verkehr zwar über die Existenz dieser Gaststätte und ihre Bezeichnung unterrichtet. Er ist deshalb allein aber in aller Regel noch nicht geneigt, die Bezeichnung allgemein, also auch dann, wenn sie ihm bei einer anderen Gaststätte in einem anderen Wirtschaftsraum begegnet, als Hinweis auf jenes ihm bekannte Unternehmen aufzufassen. Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn die Bezeichnung, wie etwa ein Eigenname, in besonderem Maße individualisierend wirkt, oder sonstige Umstände gegeben sind, vermöge deren sie Kennzeichnungskraft in dem angegebenen Sinne erlangt hat. Solche Umstände sind indessen im vorliegenden Falle nicht festgestellt worden.

25

Die Frage schließlich, ob der räumliche Schutzbereich einer Gaststättenbezeichnung als der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, wie die Revision meint, jedenfalls dann eine Ausweitung erfahren müsse, wenn und soweit im Einzelfalle die Absicht der räumlichen Ausdehnung des Unternehmens zutage getreten und bekannt geworden sei, kann auf sich beruhen, da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß in der Werbung für den K. t.-Betrieb bis auf vereinzelte unauffällige Bemerkungen in der im gegenwärtigen Zusammenhang interessierenden Zeitspanne (bis Ende 1950/Anfang 1951) nichts auf Ausdehnungsabsichten hingedeutet habe. Soweit die Revision demgegenüber darauf verweist, daß im Zeitpunkt der Eröffnung des "T. D. C." der Beklagten in der G. F. (1. Dezember 1951) bereits drei t.-Keller der Klägerin bestanden hätten und den beteiligten Verkehrskreisen zudem bekannt gewesen sei, daß die Klägerin in engster Berührung mit den bekannten Blatzheim-Betrieben stehe, es also nahe gelegen habe, mit der Eröffnung weiterer t.-Keller zu rechnen, beachtet sie nicht, daß sich die Feststellung des Berufungsgerichts nur auf die Zeit bis zu der ersten Ingebrauchnahme der Bezeichnung "T." durch den Inhaber der Beklagten (Ende 1950/Anfang 1951) bezieht, zu dieser Zeit aber nur der K. t.-Keller bestand und die Klägerin noch nicht gegründet worden war.

26

2.

Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den T.-Betrieb der Beklagten in der G. F. als Erweiterung und Fortsetzung des T.-Betriebes in der B.straße angesehen hat, verweist sie auf den Vortrag der Klägerin, wonach es sich bei dem T.-Betrieb in der B.straße um eine kleine, unbeachtete Bierwirtschaft gehandelt habe, die ursprünglich unter der Bezeichnung "Z. R." betrieben worden sei und mit dem späteren Tanzcabaret der Beklagten in der G. F. nicht verglichen werden könne. Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe diesen Vortrag der Klägerin rechtsirrig nicht beachtet und zu Unrecht die dafür angebotenen Beweise nicht erhoben. Erweise sich der Vortrag nämlich als zutreffend, so könne der derzeitige Betrieb der Beklagten nicht als Erweiterung und Fortsetzung des früheren Betriebes ihres Inhabers angesehen werden. Damit entfalle aber auch die rechtliche Möglichkeit, der Beklagten für die Bezeichnung ihres derzeitigen Unternehmens die Priorität der Ingebrauchnahme dieser Bezeichnung für den Betrieb in der Balduinstraße zuzubilligen.

27

Dieser Rüge war der Erfolg nicht zu versagen.

28

Das Berufungsgericht hat für seine Annahme, der T.-Betrieb der Beklagten in der G. F. stelle sich als Erweiterung und Fortsetzung des früheren T.-Betriebes in der B.straße dar, keine nähere Begründung gegeben. Es hat sich insbesondere mit dem Vortrage der Klägerin über Umfang und Art dieses Betriebes nicht auseinandergesetzt. Dieser, für die Revisionsinstanz als zutreffend zu unterstellende Vortrag ist indessen geeignet, in Ansehung des derzeitigen Betriebes der Beklagten die Annahme einer bloßen Erweiterung und Fortsetzung des Betriebes in der Balduinstraße in Frage zu stellen. Handelte es sich, wie die Klägerin vorgetragen hat, bei diesem Betriebe um eine unbeachtete kleine Bierwirtschaft, so ist die Auffassung nicht von der Hand zu weisen, daß der Verkehr, auf den es auch hier ankommt, das neueröffnete Unternehmen in der G. F. nicht als Erweiterung und Fortsetzung des alten Betriebes, sondern als eine von diesem unabhängige Neugründung angesehen hat. In diesem Falle könnte sich die Beklagte aber der Klägerin gegenüber nicht auf die Ingebrauchnahme der Bezeichnung "T." für den alten Betrieb berufen. Das Recht, eine Unternehmensbezeichnung zu führen und andere nach den §§12 BGB, 16 Abs. 1 UnlWG von ihrem Gebrauch auszuschließen, verlangt ihre Verknüpfung mit einem lebenden Unternehmen. Anderenfalls ist eine Geschäftsbezeichnung, die rechtlich geschützt werden könnte, nicht vorhanden (RG GRUR 1943, 349 - Wien - Berlin; BGHZ 21, 66 [69] - Hausbücherei). Der Schutz entfällt zwar nicht schon dann, wenn der Betrieb des Unternehmens vorübergehend eingestellt wird. Er wird auch durch eine Verlegung der Betriebsstätte, selbst wenn sie zugleich mit einer Betriebserweiterung verbunden ist, nicht beeinträchtigt, sofern der neue Betrieb eine Fortsetzung des alten bedeutet. Ist der Sachverhalt aber, wie die Klägerin für den vorliegenden Fall behauptet, so gelagert, daß hinsichtlich des neuen Betriebes von einer Fortsetzung des alten nicht gesprochen werden kann, weil der Verkehr keine Betriebsfortsetzung annimmt, so ist, auch wenn die Bezeichnungen gleichlauten, das Recht an der Bezeichnung des früheren Geschäftsbetriebes untergegangen und ein neues Schutzrecht in Ansehung der Bezeichnung des neuen Betriebes mit der Priorität der Ingebrauchnahme für diesen Betrieb zur Entstehung gelangt (vgl. RGZ 170, 265 [273, 274]).

29

Würde sich die Beklagte, wie hiernach für die Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin zu unterstellen ist, der Klägerin gegenüber nur auf die Ingebrauchnahme der Bezeichnung "T." für den Betrieb in der G. F. berufen können, so müßte sie dem insoweit prioritätsälteren Firmenrecht der Klägerin weichen. Der Schutzbereich der Rechte der Klägerin aus ihrer Firmenbezeichnung ist, wie dargelegt, räumlich nicht begrenzt. Die Klägerin kann sich deshalb nach den §§12 BGB, 16 Abs. 1 UnlWG gegen jede prioritätsjüngere Kennzeichnung zur Wehr setzen, durch die die Gefahr von Verwechslungen (im engeren oder weiteren Sinne) mit ihrem Unternehmen begründet wird oder doch in Zukunft nach entsprechender weiterer Ausdehnung ihres Wirkungsbereiches begründet werden könnte. Das trifft sowohl in Ansehung der Unternehmensbezeichnung der Beklagten wie auch ihrer Firmenbezeichnung zu. Beide Kennzeichnungen sind mit der Firmenbezeichnung der Klägerin und insbesondere ihrem als Firmenschlagwort geeigneten und daher im Rahmen der Gesamtbezeichnung mitgeschützten Bestandteil "t." verwechslungsfähig. Auch hierzu kann auf das Urteil des erkennenden Senats in der Sache I ZR 94/55 verwiesen werden. Die Ausführungen, mit denen dort die Verwechslungsfähigkeit der Bezeichnungen "c. t." und "t."-C. GmbH mit der Firma und dem Firmenbestandteil "t." der Klägerin begründet worden ist, treffen ebenso auf den vorliegenden Fall zu. Unter der angenommenen Voraussetzung könnte die Beklagte daher den Klageanträgen zu Ziff 1-3 nur noch den - vom Berufungsgericht nicht erörterten - Einwand der Verwirkung entgegensetzen.

30

III.

Auf die Rechte der Klägerin aus dem im zweiten Rechtszuge als weitere Klagegrundlage herangezogenen Warenzeichen brauchte nicht eingegangen zu werden. Diese Rechte können der Klägerin keine stärkere Rechtsposition verschaffen, als sie sie schon auf Grund ihrer Namens- und Firmenrechte besitzt. Auch hinsichtlich der Prioritätsfrage ergeben sich keine Unterschiede, da das Warenzeichen am 24. August 1951, also nach der ersten Ingebrauchnahme der Bezeichnung "T." durch den Inhaber der Beklagten und vor der Eröffnung des derzeitigen T.-Betriebes der Beklagten angemeldet worden ist. Ebensowenig konnte es, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auf die Frage ankommen, ob der Klägerin ein Ausstattungsrecht an der Bezeichnung "t." zusteht. Ihr Namens- und Firmenrecht könnte bei der gegebenen Sachlage durch den Ausstattungsschutz nicht erweitert werden. Im Zeitpunkt der ersten Ingebrauchnahme der Bezeichnung "T." durch den Inhaber der Beklagten stand ihr für die Unternehmensbezeichnung "t." aber mangels Verkehrsgeltung ein Ausstattungsschutz nicht zu.

31

IV.

Der zu II 2 erörterte Mangel nötigte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das in der erneuten Verhandlung die Frage, ob der derzeitige T.-Betrieb der Beklagten in der G. F. als Fortsetzung des Betriebes in der B.straße angesehen werden kann, unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin erneut zu prüfen haben wird und für den Fall, daß die Betriebsfortsetzung verneint werden sollte, auf den Verwirkungseinwand der Beklagten, der tatrichterlichen Erörterung bedarf, eingehen muß. Dabei wird insbesondere zu erwägen sein, ob und inwieweit von einem Unternehmen, das, wie im vorliegenden Falle die Klägerin, räumlich unbegrenzten Schutz für seine Firmenbezeichnung in erster Linie mit Rücksicht auf die ihm innewohnende Ausdehnungstendenz in Anspruch nimmt, nach Treu und Glauben in Hinblick auf die Interessen des Verletzers zu verlangen ist, daß es gegen verwechslungsfähige Kennzeichnungen, die in Wirtschaftsräumen auftauchen, in die es bislang noch nicht vorgedrungen ist, ohne jeden vermeidbaren Zeitverlust und mit besonderem Nachdruck einschreitet. Die Frage, ob nach Lage der Sache an die Klägerin solche Anforderungen zu stellen sind und gegebenenfalls, ob sie diesen bei ihrem Vorgehen gegen die Beklagte genügt hat, wird besonders sorgsamer Prüfung bedürfen.

32

Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen.

Wilde Bock Krüger-Nieland Nastelski Spreng