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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.1974, Az.: 1 StR 349/74

Zuständiges Gericht für die Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1974
Aktenzeichen
1 StR 349/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 11874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kempten - 08.11.1973
AG Kempten - 30.09.1969

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Rentner Hans K. aus F., geboren am ... 1922 in K.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. November 1974
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. November 1973 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil N. (Fall XIII der Anklage = Fall II 10 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; insoweit bleibt es bei der vom Amtsgericht - Schöffengericht - Kempten am 30. September 1969 gemäß § 154 Abs. 2 StPO ausgesprochenen Einstellung des Verfahrens. Der Urteilssatz wird dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Betruges in 11 (statt 12) Fällen schuldig ist.

  2. II.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer war nicht befugt, das vom Schöffengericht im Anklagefall XIII (Betrug zum Nachteil N.) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahren wieder einzubeziehen und den Angeklagten insoweit zu verurteilen. Die Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens (§ 154 Abs. 5 StPO) fällt in die Zuständigkeit des Gerichts, das die Einstellung angeordnet hat (BGH, Urteil vom 21. Februar 1957 - 4 StR 3/57 -; BGH, Beschluß vom 28. September 1972 - 1 StR 364/72 -; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 154 Anm. 9; Eb. Schmidt StPO II S. 427 - § 154 Rdn. 11). Soweit der Angeklagte in dem genannten Fall verurteilt worden ist (II 10 der Urteilsgründe), führt die Revision somit zur Aufhebung und Feststellung, daß die vom Schöffengericht angeordnete Einstellung fortbesteht, sowie zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO).

2

Der Ausspruch der Gesamtstrafe bleibt von dieser Änderung unberührt; es kann ausgeschlossen werden, daß der Wegfall der im Fall II 10 ausgeworfenen und im Verhältnis zu den Übrigen Strafen unbedeutenden Einzelstrafe von 2 Wochen sich auf die Bemessung der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

3

Im übrigen hat die auf die Revisionsrechtfertigung hin gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Im wesentlichen war die Revision daher mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen