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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1957, Az.: 4 StR 3/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1957
Aktenzeichen
4 StR 3/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 12847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 10.10.1956

Verfahrensgegenstand

Rückfalldiebstahl u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Februar 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. Oktober 1956 aufgehoben, soweit er wegen Rückfall-Diebstahls im Fall Nr 3 (Entwendung einer Pfeife, einer Dose Krüllschnitt und eines Pakets mit Butterbroten) verurteilt worden ist. Insoweit verbleibt es bei der durch das Schöffengericht in Mülheim (Ruhr) am 6. August 1956 ausgesprochenen vorläufigen Einstellung des Verfahrens (§ 154 Abs 2 StPO).

  2. II.

    Ferner wird das vorbezeichnete Urteil der Strafkammer im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Dem Angeklagten waren folgende Diebstähle - unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls - zur Last gelegt:

  1. a)

    zum Nachteil S. (Fall 1 des jetzigen Urteils)

  2. b)

    zum Nachteil Z. (Fall 4)

  3. c)

    Entwendung eines Ledermantels (Freispruch)

  4. d)

    ein Diebstahl zum Nachteil einer Frau H. (Fall 2)

  5. e)

    die Entwendung einer Pfeife, von Tabakwaren und Butterbroten (Fall 3)

  6. f)

    die Entwendung eines Bleirohrs (Freispruch).

2

Dementsprechend erließ das Schöffengericht in Mülheim (Ruhr) am 30. Juni 1956 einen Eröffnungsbeschluß (Bl 64, 65 d.A.).

3

In der Hauptverhandlung vor diesem Gericht (Bl 94 R d.A.) ließ sich der Angeklagte zu Punkt e) der Anklage dahin ein, es habe sich nur um vier Doppelschnitten Brot, 50 gr Tabak und eine Pfeife gehandelt. Der Verteidiger beantragte nunmehr, das Verfahren insoweit gemäß § 154 StPO einzustellen. Der Staatsanwalt stimmte zu. Daraufhin verkündete das Schöffengericht den Beschluß: "Das Verfahren zu Punkt e) der Anklage wird abgetrennt und gemäß § 154 StPO eingestellt". Im übrigen wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. In deren Verlauf wurde sodann die Verbindung mit einem weiteren Verfahren (wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid) angeordnet. Daraufhin erklärte sich das Schöffengericht für sachlich nicht zuständig und verwies die Sache an die zuständige Strafkammer beim Landgericht Duisburg (Bl 97 d.A.).

4

Auf Grund der anschließend vor dem Landgericht durchgeführten Hauptverhandlung ist der Angeklagte, unter Freisprechung im übrigen, wegen vier Diebstählen im Rückfall und wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid zu insgesamt drei Jahren Gefängnis verurteilt; auch sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden. Gegenstand der Verurteilung war auch der Fall 3 [Punkt e) der Anklage].

5

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

6

Die Strafkammer war nicht befugt, den Fall 3 abzuurteilen. Insoweit war das Verfahren, wie bereits dargelegt, vom Schöffengericht abgetrennt und gemäß § 154 Abs 2 StPO vorläufig eingestellt. Die Einstellung war zwar nicht auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgt, aber mit ihrer Zustimmung, was einem Antrag im Ergebnis gleichkam.

7

Zur Wiederaufnahme des vorläufig eingestellten Verfahrens hätte es gemäß § 154 Abs 5 StPO eines Gerichtsbeschlusses bedurft, und zwar des Schöffengerichts, das die Einstellung angeordnet hatte (Eb. Schmidt II, Anm 11, S 427 zu § 154 StPO). Einen solchen gerichtlichen, der Beschwerde unterliegenden Beschluß hat der Gesetzgeber im Interesse einer klaren Verfahrensgestaltung sowie auch deshalb für erforderlich gehalten, um den Angeklagten vor Überraschungen zu bewahren. Ein Wiederaufnahme-Beschluß ist hier nicht ergangen. Er wurde auch nicht etwa dadurch entbehrlich, daß das Schöffengericht anschließend "die Sache" gemäß § 270 Abs 1 StPO an die Strafkammer beim Landgericht verwies. Die Verweisung erfolgte ersichtlich deshalb, weil der Staatsanwalt schon für die Straftaten zu a bis d eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus beantragt hatte und nun noch die Strafsache wegen erfolgter Anstiftung zum Meineid hinzukam (§ 24 Abs 1 Nr 3, Abs 2 GVG). Die dem Punkt e) der Anklage zugrundeliegende Straftat mußte dem gegenüber erst recht unwesentlich erscheinen. Jedenfalls wurde durch die Verweisung (§ 270 Abs 3 StPO) der Fall e) der Anklage bei der Strafkammer nicht rechtshändig. Er konnte von der Verweisung nicht erfaßt werden, weil das den Fall e) betreffende Verfahren, wie schon erörtert, abgetrennt und vorläufig eingestellt geblieben war. Wenn das Landgericht diesen Tatbestand mit verhandeln und aburteilen wollte, mußte es zuvor eine Wiederaufnahme des vorläufig eingestellten Verfahrens durch das Schöffengericht und eine Abgabe der Sache von diesem an sich selbst veranlassen (vgl für den umgekehrten Falls BGH 4 StR 154/56 vom 7. Juni 1956, S 8). Dergleichen ist nicht geschehen. Die Strafkammer konnte jenen Beschluß des Schöffengerichts vom 6. August 1956 (Bl 94 R d.A.) nicht dadurch außer Kraft setzen, daß sie auch diesen Vorgang zur Verhandlung und Entscheidung brachte. Daß die Staatsanwaltschaft diesen Fall einbezog und der Angeklagte sich darauf einließ, ändert daran nichts.

8

Insoweit ist auf die Revision des Angeklagten das Urteil wegen Verfahrensmangels ohne sachliche Prüfung aufzuheben und von hier aus festzustellen, daß die seiner Zeit vom Schöffengericht angeordnete vorläufige Einstellung fortbesteht (§ 354 Abs 1 StPO).

9

Dies hat die Aufhebung der Gesamtstrafe mit den hierzu getroffenen Feststellungen zur Folge.

10

Im übrigen ist das Urteil rechtlich nicht angreifbar. Die rechtsirrtümlich erfolgte Verurteilung im Fall Nr 3 hat sich auf die Bemessung der anderen Einzelstrafen ersichtlich nicht ausgewirkt.

11

Die weitergehende Revision war daher als unbegründet zu verwerfen. Das Landgericht hat jetzt eine neue Gesamtstrafe zu bilden und über die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft zu befinden.

12

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Rotberg
Seibert
Hoepner
Lang-Hinrichsen
Hübner