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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.09.1966, Az.: 1 AZR 504/65

Arbeitsverhältnis; Anwendung der Rechtsvorschriften; Aufwendungen des Arbeitnehmers; Hoheitsakt; Liefervertrag; Fixgeschäft; Lieferverzögerung; Rücktritt vor Liefertermin

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.09.1966
Aktenzeichen
1 AZR 504/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 28.10.1965 - 2 Sa 126/64

Fundstellen

  • BAGE 19, 83 - 92
  • DB 1967, 36 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1967, 47-48 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 252-254 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 414-415 (Volltext mit amtl. LS) "Rücktritt des Käufers beim Fixgeschäft"

Amtlicher Leitsatz

1. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Vorschriften der BGB §§ 675, 670, 665 anzuwenden (Bestätigung von BAG 10.11.1961 GS 1/60 (2 AZR 385/57) = BAGE 12, 15; BAG 01.02.1963 5 AZR 74/62 = AP Nr. 10 zu § 670 BGB). Eine Anwendung des BGB § 670 auf das Arbeitsverhältnis findet auch dann statt, wenn die Aufwendungen des Arbeitnehmers kraft Hoheitsaktes (Urteil des Gerichtes eines ausländischen Staates, in dessen Gebietsbereich der Arbeitnehmer tätig ist) erfolgen.

2. Die Auslegung des Gerichtes der Tatsacheninstanz, bei einem Liefervertrage handele es sich um ein Fixgeschäft im Sinne des HGB § 376, ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachprüfbar, ob die Auslegung gegen die Denkgesetze, Erfahrungsgrundsätze oder allgemeine Auslegungsregeln verstößt oder ob sie unter Verfahrensverstoß zustandegekommen ist.

3. Der Rücktritt des Käufers setzt bei einem Fixgeschäft im Falle der Lieferverzögerung Verschulden des Verkäufers nicht voraus.

4. Der Käufer kann bereits vor dem vereinbarten Liefertage zurücktreten, wenn der Verkäufer unmißverständlich erklärt hat, er könne zu dem vereinbarten Liefertermin nicht liefern.

5. Auch ein solcher Rücktritt vor dem Liefertermin setzt nicht voraus, daß den Verkäufer ein Verschulden hinsichtlich der angekündigten Lieferverzögerung trifft.