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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.02.1963, Az.: 5 AZR 74/62

Dienstpflichten eines Arbeitnehmers; Aufwendungen; Abgeltung durch Arbeitsvergütung; Urlaubsreisen; Dienstliches Landreiseverbotes; Ersatz entstandener Mehrkosten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.02.1963
Aktenzeichen
5 AZR 74/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 09.01.1962 - 5 Sa 81/61

Fundstellen

  • BB 1963, 558
  • DB 1963, 698 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1963, 1221 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinen Dienstpflichten für den Arbeitgeber Aufwendungen macht, für deren Abgeltung die ihm gewährte Arbeitsvergütung nicht bestimmt und die er auch nach dem sonstigen Inhalt seines Arbeitsvertrages in ihren belastenden Auswirkungen nicht endgültig zu tragen verpflichtet ist, kann er vom Arbeitgeber in - zum mindesten entsprechender - Anwendung von BGB § 670 Ersatz der Aufwendungen fordern, soweit diese von ihm gefordert wurden oder erforderlich waren oder der Arbeitnehmer sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfte.

2. Aus dem in Leitsatz 1 erörterten Gesichtspunkt kann ein Angestellter des öffentlichen Dienstes für Urlaubsreisen zwischen Berlin und Westdeutschland wegen eines dienstlichen Landreiseverbotes Ersatz der ihm entstandenen Mehrkosten nur in angemessenem Umfang verlangen.