Vermittlung verbundener Reiseleistungen

Normen

§ 651b BGB

§ 651w BGB

RL 2015/2302

BT-Drs. 18/10822

Information

1 Einführung

Die Pauschalreise-Richtlinie RL 2015/2302 will Reisende nicht nur bei Buchung einer Pauschalreise besser schützen (siehe dazu den Beitrag »Reisevertrag«), auch wenn die Pauschalreise nach wie vor den umfassendsten Schutz gewährt. Die zum 01.07.2018 neu geschaffene Kategorie der verbundenen Reiseleistungen soll Reisenden aber in bestimmten Situationen bei Buchung einzelner Reiseleistungen einen reiserechtlichen Basisschutz gewähren. Sie sollen zum einen darüber aufgeklärt werden, dass sie keine Pauschalreise buchen; zum anderen kann der Vermittler verbundener Reiseleistungen zur Insolvenzsicherung verpflichtet sein.

Rechtsgrundlage ist § 651w BGB.

Ziel: Mit den Inhalten des § 651w BGB soll bei der Vermittlung verbundener Reisen ein Mindestschutz im Bereich Informationspflichten sowie der Insolvenzsicherung sichergestellt werden.

Hinweis:

Zu näheren Ausführungen als denen in diesem Beitrag siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/10822.

2 Begriffsbestimmungen

§ 651w Abs. 1 S. 1 BGB definiert, wann ein Unternehmer Vermittler verbundener Reiseleistungen ist. Wie bei einer Pauschalreise müssen jeweils (mindestens) zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise ausgewählt werden. Es geht mithin um Reiseleistungen im Sinne des § 651a Absatz 3 BGB, sodass eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen nicht vorliegt, wenn eine Pauschalreise und zusätzlich eine einzelne Reiseleistung vermittelt werden.

Werden zusätzlich zu einer Pauschalreise jedoch mehrere weitere Reiseleistungen vermittelt, kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/10822) bezüglich dieser weiteren Reiseleistungen eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen gegeben sein. Auch eine weitere Pauschalreise kann in solchen Fällen zustande kommen: Die Formulierung im einleitenden Satzteil »Reise, die keine Pauschalreise ist« soll den Rechtsanwender daran erinnern, dass vorrangig stets zu prüfen ist, ob in der jeweiligen Konstellation nicht sogar die Voraussetzungen einer Pauschalreise vorliegen.

Nummer 1 betrifft Fälle, in denen der Reisende die Leistungen anlässlich eines einzigen Besuchs in der Vertriebsstelle des Unternehmers (z.B. einem Reisebüro) oder eines einzigen Kontakts mit der Vertriebsstelle des Unternehmers (z.B. einem Online-Reiseportal oder während eines Telefonats) bucht, und ist das Gegenstück zu §§ 651a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 651b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BGB:

Eine Pauschalreise kommt zustande, wenn die Reiseleistungen gebündelt werden, bevor der Reisende der Zahlung zustimmt. Wenn der Reisende die Reiseleistungen demgegenüber getrennt auswählt und bezahlt, bleibt es bei einer Vermittlung von Reiseleistungen, die jedoch als Vermittlung verbundener Reiseleistungen besonders qualifiziert wird. Eine Aufteilung des Zahlungsvorgangs allein genügt nicht, um von einer getrennten Auswahl und Bezahlung ausgehen zu können. Dem würde im Übrigen auch das Umgehungsverbot des § 651y Satz 2 BGB entgegenstehen.

Erwägungsgrund 13 der Richtlinie gibt einige weitere Anhaltspunkte für die Auslegung der Nummer 2. Sieht die Webseite eines Unternehmers eine Buchungsstrecke vor, auf der dem Reisenden nacheinander und optisch eingebunden bestimmte Reiseleistungen mehrerer Unternehmer angeboten werden (z.B. Flug, Hotel, Autovermietung), so handelt es sich – sofern nicht sogar die Voraussetzungen einer Pauschalreise vorliegen – um eine Vermittlung in gezielter Weise. Auch wenn Reiseleistungen anderer Anbieter optisch nicht in eine Buchungsstrecke eingebunden sind, der Reisende jedoch in anderer Weise im Zusammenhang mit der Buchung einer Reiseleistung von dem Unternehmer eine auf die konkrete Reise bezogene Aufforderung erhält (beispielsweise per E-Mail), zusätzlich eine Reiseleistung eines anderen Anbieters zu buchen, kann von einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen ausgegangen werden.

3 Vorvertragliche Informationspflicht

§ 651w Abs. 2 BGB verweist auf die in Artikel 251 §§ 1 und 2 EGBGB näher geregelte Verpflichtung des Vermittlers verbundener Reiseleistungen, den Reisenden vorvertraglich zu informieren. Dabei geht es neben dem Zeitpunkt und der Art und Weise der vorvertraglichen Unterrichtung insbesondere darum, dass dem Reisenden das relevante Formblatt nach dem in dem Anhang zum EGBGB enthaltenen Muster zur Verfügung zu stellen ist.

4 Insolvenzschutz

§ 651w Abs. 3 BGB regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Vermittler verbundener Reiseleistungen zur Insolvenzsicherung verpflichtet ist, sowie den Umfang des gegebenenfalls bereitzustellenden Insolvenzschutzes.

Ein Vermittler verbundener Reiseleistungen hat sich gegen Insolvenz abzusichern, wenn er Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen entgegennimmt und insoweit das Risiko besteht, dass Reiseleistungen im Fall der Insolvenz des Vermittlers verbundener Reiseleistungen ausfallen oder erbrachte Reiseleistungen vom Reisenden noch einmal bezahlt werden müssen. Sofern ein Unternehmer nicht zugleich eine eigene Reiseleistung anbietet, ist eine Pflicht zur Insolvenzsicherung vermeidbar. Der Zahlungsfluss kann so organisiert werden, dass die Zahlungen direkt an den jeweiligen Leistungserbringer gehen (Direktinkasso). Eine Pflicht zur Insolvenzsicherung des Vermittlers verbundener Reiseleistungen besteht auch dann nicht, wenn ihm die Leistungserbringer, deren Verträge er vermittelt, Inkassovollmacht erteilen und der Vermittler vereinnahmte Kundengelder bis zur Weiterleitung an die Leistungserbringer oder Einziehung durch diese als Fremdgelder auf einem insolvenzfesten Treuhandkonto verwahrt.

Stets zur Insolvenzsicherung verpflichtet ist ein Vermittler verbundener Reiseleistungen, der sich als Leistungserbringer zugleich selbst zu einer Reiseleistung verpflichtet und hierfür die vertraglich vereinbarte Zahlung erhält. Beförderer haben zudem die vertraglich vereinbarte Rückbeförderung abzusichern.

5 Sanktionen

§ 651w Abs. 4 BGB sanktioniert die Nichterfüllung der Vorgaben aus den vorangegangenen Absätzen betreffend die vorvertragliche Unterrichtung des Reisenden und die Insolvenzsicherung. Erfüllt der Vermittler verbundener Reiseleistungen seine entsprechenden Verpflichtungen nicht, gelten wichtige Rechte und Pflichten, die an sich nur bei einer Pauschalreise einschlägig sind.

6 Informationspflicht des Unternehmers

§ 651w Abs. 5 BGB regelt, dass der jeweilige Unternehmer, dessen Reiseleistung nach Absatz 1 erfolgreich vermittelt wird, den Vermittler verbundener Reiseleistungen über den Vertragsschluss mit dem Reisenden in Kenntnis zu setzen hat. Ist der Vermittler verbundener Reiseleistungen zur Insolvenzsicherung verpflichtet, erfährt er auf diese Weise, dass der Reisende im Fall seiner Insolvenz zu dem berechtigten Personenkreis zählt. Bei mehreren vermittelten Verträgen trifft diese Verpflichtung jeden der anderen Unternehmer. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen den Vertrag als Vertreter des anderen Unternehmers geschlossen hat, da er dann ohnehin Kenntnis von dem geschlossenen Vertrag hat.

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