Reiserücktrittsversicherung
AGB der Versicherungsunternehmen
Bei einer Reiserücktrittsversicherung sind die dem Versicherungsnehmer entstandenen Kosten im Rahmen der Stornierung eines Reisevertrags aufgrund eines eingetretenen schweren Ereignisses versichert.
Dabei handelt es sich um eine Schadenversicherung im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG (BGH 21.04.2021 – IV ZR 169/20):
Denn »in der Reiserücktrittskostenversicherung steht die dem Versicherungsnehmer seitens des Versicherers im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles zu erbringende Leistung nicht bereits bei Vertragsschluss als fixe Summe fest. Vielmehr orientiert sich die Versicherungsleistung an den dem Versicherungsnehmer vom Reiseveranstalter in Rechnung gestellten Stornokosten.«
Die Höhe der Stornokosten richten sich nach den zum Zeitpunkt der Reisestornierung maßgeblichen Faktoren, nämlich dem individuellen Reisepreis, dem Zeitpunkt der Stornierung, dem Stornierungsumfang etc. Maßgebend hierfür sind die im einzelnen Reisevertrag vereinbarten Regelungen.
Rechtsprechung:
»Die Formulierung »unerwartete und schwere« Erkrankung in den Bestimmungen einer Reiseversicherung (…) verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB« (BGH 19.10.2022 – IV ZR 185/20). In diesem Urteil erläutert der BGH auch eine Begriffsbestimmung einer »unerwarteten und schweren Krankheit«.
Auch ist die Verpflichtung, unerwartete schwere Erkrankungen, schwere Unfallverletzungen, Schwangerschaften u.a. durch ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort nachzuweisen, zulässig (BGH 04.04.2018 – IV ZR 104/17).
Unerwartet im Sinn einer Reiserücktrittsversicherung ist eine Erkrankung dann, wenn sie bei Abschluss der Versicherung oder (bei bestehendem Jahresvertrag) bei Buchung der Reise nicht bekannt war (OLG Schleswig 18.03.2024 – 16 U 74/23).