Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.1979, Az.: I ZB 3/77
„lamod“
Erforderlichkeit der Benutzung eines Zeichens durch die Zeicheninhaberin; Nach außen Treten einer Zeichenverwendung im Handelsverkehr; Vorliegen eines innerbertrieblichen Vorgangs bei der Zeichenverwendung zwischen Tochtergesellschaften
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.03.1979
- Aktenzeichen
- I ZB 3/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11603
- Entscheidungsname
- lamod
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 10.11.1976
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 7 WZG
- § 15 WZG
- § 1 WZG
Fundstellen
- DB 1979, 1499 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 644 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
lamod
Warenzeichenanmeldung B 47 327/25 Wz
Prozessführer
Firma d.-i. B. GmbH & Co. H.-K. KG, D. Bei B.,
Prozessgegner
Firma Franz B., R. straße ..., O.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Wird ein in die Rolle eingetragenes Warenzeichen in die volle Firmenbezeichnung aufgenommen, so kann die Verwendung der Firmenbezeichnung und des Zeichens als Firmenschlagwort auf Rechnungen und Lieferscheinen jedenfalls dann nicht als Benutzung im Sinne des § 5 Abs. 7 WZG anerkannt werden, wenn das Warenzeichen nicht auf der Ware angebracht ist und die Ware auch in den Rechnungen und Lieferscheinen nicht unter dem Warenzeichen in Erscheinung tritt.
- b)
Liefert ein juristisch selbständiges Tochterunternehmen die von ihm hergestellte Ware ausschließlich an das Mutterunternehmen, das die Tochter wirtschaftlich beherrscht, so handelt es sich dabei in der Regel nicht um einen nach außen in Erscheinung tretenden Geschäftsverkehr. Benutzt die Tochter ein Warenzeichen, das nicht auf der gelieferten Ware angebracht ist, nur im Geschäftsverkehr mit der Mutter, genügt diese Benutzung nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 7 WZG.
In der Rechtsbeschwerde
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Schönberg, Schwerdtfeger, Rebitzki und Dr. Zülch
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 27. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat IV) des Bundespatentgerichts vom 10. November 1976 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die Eintragung des für die Waren "Bekleidungsstücke, einschließlich Stiefel, Schuhe und Hausschuhe" angemeldeten und am 15. Februar 1973 bekanntgemachten Zeichens "Ladimod" ist Widerspruch erhoben aufgrund des Zeichens 719 398 "lamod", das seit dem 10. November 1958 für die Waren "Strumpfwaren, Bekleidungsstücke (einschließlich gewirkter und gestrickter), Leib-, Tisch- und Bettwäsche, Korsetts, Krawatten, Hosenträger, Handschuhe" eingetragen ist.
Auf den von der Anmelderin geltend gemachten Einwand der Nichtbenutzung des Widerspruchszeichens (§ 5 WZG Abs. 7) hat die Widersprechende unter Beibringung von Glaubhaftmachungsunterlagen dargetan, daß das Widerspruchszeichen mit Zustimmung der Widersprechenden seit 1964 von der Firma "L.-R. u. Co. D." für von dieser Firma hergestellte Damenoberbekleidungsstücke benutzt werde. Die Kennzeichnung sei zwar nicht an der Bekleidung selbst, aber auf Briefbögen, Briefkarten und Lieferungsabrechnungen der vorgenannten Firma angebracht. Diese Firma, deren Produktion unter Kontrolle der Widersprechenden erfolge, liefere die Bekleidungsstücke an die Widersprechende, die dann die Waren weitervertreibe.
Die Prüfungsstelle für Klasse 25 Wz des Deutschen Patentamts hat mit Beschluß vom 29. November 1973 den Widerspruch aus dem Zeichen 719 398 zurückgewiesen, weil das Widerspruchszeichen nur im Verkehr zwischen der Widersprechenden und der Firma "N.-R. u. Co." verwendet werde und dieses nicht als Benutzung im Sinne von § 5 Abs. 7 WZG gewertet werden könne.
Die hiergegen erhobene Erinnerung der Widersprechenden hat die Prüfungsstelle mit Beschluß vom 25. Juli 1975 zurückgewiesen. Die Beschwerde der Widersprechenden blieb ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Auch nach Auffassung des Bundespatentgerichts genügte die von der Widersprechenden dargelegte Verwendung ihres Zeichens nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 7 WZG.
Das Bundespatentgericht führt aus: Wenn auch grundsätzlich die Benutzung des Zeichens durch die Zeicheninhaberin erforderlich sei, so stehe es nach § 5 Abs. 7 Satz 2 WZG einer Benutzung durch die Widersprechende gleich, wenn das Zeichen mit ihrer Zustimmung durch einen Dritten benutzt worden sei.
Es könne indes schon zweifelhaft sein, ob eine den Anforderungen des § 5 Abs. 7 WZG entsprechende Benutzung darin zu sehen sei, daß das Widerspruchszeichen nicht an der Ware selbst, sondern lediglich auf Briefbögen, Briefkarten und Lieferungsabrechnungen der Firma "L.-R. u. Co." erscheine; aber selbst wenn darin eine objektiv geeignete Benutzungshandlung zu sehen sei, handele es sich dabei im vorliegenden konkreten Fall um eine unbeachtliche Scheinhandlung. Als relevant könne nur eine Benutzung angesehen werden, die im Geschäftsverkehr zur Unterscheidung der Waren eines Betriebes von den Waren anderer diene. Die Zeichenverwendung müsse im Handelsverkehr nach außen in Erscheinung treten; ein privater oder innerbetrieblicher Gebrauch reiche nicht aus. Da die Widersprechende und die Zeichenbenutzerin selbständige Rechtspersönlichkeiten seien, könne zwar nicht von einem innerbetrieblichen Vorgang gesprochen werden, jedoch trete die Warenkennzeichnung nach außen als betriebliches Herkunftszeichen nicht hinreichend in Erscheinung.
Der für die Zeichenbenutzung in Betracht kommende "Handelsverkehr" der Herstellerin beschränke sich auf Lieferungen an ihre einzige Kundin. Die Kennzeichnung werde nicht, wie es sonst bei Herstellermarken üblich sei und wo in aller Regel auch das Schwergewicht des Wettbewerbs liege, der Ware über die weiteren Handelsstufen bis zum Endabnehmer mitgegeben. Angesichts der nicht gerade üblichen Zeichenverwendung nur für den kurzen und wettbewerbsmäßig völlig bedeutungslosen Anfangsteil des Gesamthandelsweges der hier in Rede stehenden Bekleidungswaren gegenüber nur einem Kunden lasse sich der Verdacht einer Manipulation zur Umgehung des Benutzungszwangs nicht von der Hand weisen, zumal der Zeichengebrauch auf den Lieferungsabrechnungen auch nur in verhältnismäßig loser Beziehung zu der zu kennzeichnenden Ware stehe und die Benutzung auch sonst ohne besonderen Werbeaufwand erfolge. Die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Benutzung würden noch dadurch verstärkt, daß es sich bei der Benutzerin um eine Firma handele, bei der die Widersprechende die Mehrheitsbeteiligung besitze. Dabei sei zugunsten der Widersprechenden zu unterstellen, daß sie ihre Waren nicht ausschließlich von der von ihr finanziell abhängigen Benutzerin, sondern auch von anderen Lieferanten beziehe, da anderenfalls die Zeichenbenutzerin überhaupt nicht in Wettbewerb mit den Waren anderer stehen würde. Bei einer ausschließlichen Zeichenverwendung zwischen wirtschaftlich eng verbundenen Firmen bestehe in der Regel eine Vermutung für eine Scheinbenutzung. Dieser Verdacht werde hier noch dadurch erhärtet, daß die Benutzerin nicht nur wirtschaftlich von ihrer einzigen Kundin abhängig sei, sondern daß diese Kundin auch die Zeicheninhaberin sei, mit deren Zustimmung sie das Zeichen benutze und sie somit auch hinsichtlich der Art und Weise des Einsatzes des Widerspruchszeichens von dieser abhängig sei, wodurch sich die Zeichenverwendung trotz der rechtlichen Selbständigkeit der beiden Firmen einem rein innerbetrieblichen Vorgang zwischen einem Herstellungsbetrieb und der Vertriebsabteilung weiter annähere.
Dem stehe nicht entgegen, daß das Widerspruchszeichen bereits seit 1964 in dieser Weise verwendet werde und diese Benutzung deshalb nicht auf die erst Jahre später in das Warenzeichengesetz eingefügten Bestimmungen des § 5 Abs. 7 WZG abgestellt worden sei. Denn schon die Rechtsprechung zum sog. (unbenutzten) Abwehrzeichen habe Anlaß geben können, durch eine derartige Verwendung den Anschein einer Zeichenbenutzung zu erwecken.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die mit Zustimmung der Widersprechenden erfolgte Verwendung des Widerspruchszeichens durch die Firma "L.-R. u. Co." steht zwar nach § 5 Abs. 7 Satz 2 WZG - wie das Bundespatentgericht zu Recht ausführt - einer Benutzung durch die Zeicheninhaberin gleich. Dem Bundespatentgericht ist indes darin beizupflichten, daß die Art der Verwendung nicht als eine Benutzung im Sinne des § 5 Abs. 7 WZG anerkannt werden kann.
Die Abgrenzung der Verwendungsarten, die als Benutzung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind, muß dem Zweck der Regelung des sog. Benutzungszwangs entnommen werden. Dieser wird in der Amtlichen Begründung dahin umschrieben, daß im Interesse einer Entlastung des Patentamtes und zur Erleichterung von Neuanmeldungen der Geltendmachung von nur formalen Zeichenrechten begegnet werden soll (BlPMZ 1967, 265). Nun gehört zwar der hier in Rede stehende Gebrauch des Warenzeichens auf Geschäftsbriefen zu den Verwendungsarten, die in § 15 WZG als bestimmungsgemäßer Gebrauch eines Zeichens genannt sind. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß jeder Zeichen-Gebrauch dieser Art den Anforderungen genügt, die an eine Benutzung im Sinne des § 5 Abs. 7 WZG zu stellen sind. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob dabei das Zeichen - wozu es nach § 1 WZG bestimmt ist - zur Unterscheidung der Waren des Benutzers von den Waren anderer dient. § 1 WZG mißt dem Warenzeichen eine Herkunftsfunktion zu: Es soll im Wettbewerb mit Waren anderer Betriebe die Ware im nach außen gerichteten geschäftlichen Verkehr als aus einem bestimmten Betrieb stammend kennzeichnen. Deshalb fehlt es in der Regel an einem warenzeichenmäßigen - nämlich einem der Funktion des Warenzeichens entsprechenden - Gebrauch, wenn er den innerbetrieblichen Bereich des Zeichenbenutzers nicht überschreitet (BGHZ 70, 143, 148[BGH 28.09.1977 - I ZB 4/76] - Orbicin). Ob wettbewerbsrechtlich ein Handeln im geschäftlichen Verkehr mit echten Außenbeziehungen vorliegt, ist im Einzelfall nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Bei Warenbewegungen, die sich trotz rechtlicher Selbständigkeit einzelner Konzernunternehmen wirtschaftlich ausschließlich als interne Warenverteilung einer verselbständigten Betriebsabteilung für den Einkauf darstellen, hat der Bundesgerichtshof dies verneint (GRUR 1969, 479, 480 - Colle de Cologne). Gleiches gilt, wenn die Warenbewegungen ausschließlich zwischen zwei Unternehmen erfolgen, die wirtschaftlich so eng miteinander verbunden sind, wie es nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts bei den Unternehmen der Widersprechenden und der Firma "L.-R. u. Co." der Fall ist. Danach besitzt die Widersprechende die Mehrheitsbeteiligung an der Firma "L.-R. u. Co.". Letztere liefert die von ihr hergestellten Kleidungsstücke ausschließlich an die Widersprechende, ihre einzige Kundin, die ihrerseits die Ware vertreibt. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise konnte das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß im Blick auf den zeichenrechtlichen Benutzungszwang beide - wenn auch Juristisch selbständige - Unternehmen wie Herstellungs- und Vertriebsabteilung ein und desselben Unternehmens und die wechselseitigen Geschäftsverbindungen wie innerbetriebliche Vorgänge behandeln.
Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, daß das Bundespatentgericht seiner Entscheidung zugrundelegt, die Widersprechende habe eine Mehrheitsbeteiligung an ihrer Lieferantin, Zwar erscheint der Begriff weder in den Akten des Patentamts noch in denen des Bundespatentgerichts. Die Anmelderin hat jedoch sowohl vor dem Patentamt als auch vor dem Bundespatentgericht wiederholt schriftsätzlich vorgetragen, die Zeichenbenutzerin sei eine Tochtergesellschaft der Widersprechenden. Dem hat die Zeicheninhaberin in beiden Verfahren nicht widersprochen. Sie hat zwar darauf hingewiesen, es handle sich um zwei "voneinander vollkommen unabhängige Betriebe", andererseits aber von einem "engen Zusammenhang ausschließlich zwischen 2 Firmen" gesprochen und in ihrer Erinnerungsbegründung ausgeführt, es sei rechtlich unbeachtlich, ob es sich bei der Benutzerin um ihre Tochtergesellschaft handele. Angesichts dieses Parteivortrages ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Bundespatentgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, bei der Firma L.-R. u. Co. handle es sich um ein von der Widersprechenden abhängiges und von dieser wirtschaftlich beherrschtes Unternehmen. Ob diese Abhängigkeit - was in der Regel der Fall sein wird - auf einer Mehrheitsbeteiligung der Widersprechenden oder auf anderen Gründen beruht, ist nicht entscheidungserheblich.
Soweit die hier in Rede stehenden Benutzungshandlungen der Firma L.-R. u. Co. ausschließlich gegenüber der Widersprechenden erfolgen, genügen diese daher schon deshalb nicht den Anforderungen, die nach § 5 Abs. 7 WZG an sie zu stellen sind, weil sie als bloße innerbetriebliche Vorgänge anzusehen sind. Das gilt auch, wenn - wovon das Rechtsbeschwerdegericht nach der entsprechenden Unterstellung des Bundespatentgerichts auszugehen hat - die Widersprechende ihre Ware nicht ausschließlich von der von ihr abhängigen Zeichenbenutzerin, sondern auch von anderen Lieferanten bezieht. Die Rechtsbeschwerde beruft sich für ihre abweichende Auffassung ohne Erfolg auf die "Colonia"-Entscheidung des erkennenden Senats (GRUR 1958, 544, 546). Der Jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterschied sich von dem vorliegenden - abgesehen davon, daß es sich um einen Verletzungs- und Löschungsstreit handelte - insbesondere dadurch, daß dort das Klagezeichen auf den gelieferten Waren angebracht war.
Darüber hinaus waren die Benutzungshandlungen der Firma L.-R. u. Co. - insoweit hat auch das Bundespatentgericht Bedenken geäußert, diese Frage letztlich indes offengelassen - aber auch deshalb zur Aufrechterhaltung des Zeichenschutzes ungeeignet, weil der Gebrauch der Bezeichnung "lamod" auf den von ihr verwendeten Briefbögen, Rechnungen etc. nicht als Benutzung des Widerspruchszeichens angesehen werden kann. Die Bezeichnung "lamod" findet sich dort als in die volle Firmenbezeichnung aufgenommenes Firmenschlagwort. Sie ist zwar - losgelöst von der vollen Firmenbezeichnung - im Kopf der Briefbögen etc. in graphisch herausgehobener Gestaltung nochmals aufgedruckt. Es fehlt jedoch jeder Bezug auf eine bestimmte Ware. In den Rechnungen und Lieferscheinen treten die dort aufgeführten Waren nicht unter dieser Bezeichnung in Erscheinung. Dann kann aber in der isolierten Verwendung der Bezeichnung "lamod" auf den Geschäftspapieren lediglich die Wiedergabe des Firmenschlagwortes gesehen werden. Das reicht für eine warenzeichenmäßige Benutzung i.S. des § 5 Abs. 7 WZG nicht aus. Daran ändert auch nichts, daß die vollständige Firmenbezeichnung der Lieferantin den Hinweis auf die - einzige - von ihr hergestellte Ware, nämlich Damenoberbekleidung, enthält. - An einer den Anforderungen des § 5 Abs. 7 WZG genügenden Benutzungshandlung fehlt es deshalb auch dann, wenn die Firma L.-R. u. Co. diese Geschäftspapiere nicht nur im Geschäftsverkehr mit der Widersprechenden sondern auch - insoweit fehlt es an einer tatrichterlichen Feststellung - allgemein im geschäftlichen Verkehr mit anderen verwenden sollte.
IV.
Die Rechtsbeschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 41 y Abs. 1 S. 2 PatG zurückzuweisen.
Schönberg
Schwerdtfeger
Rebitzki
Zülch