Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.07.1975, Az.: 1 StR 120/75
Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge; Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; Beziehung zwischen der Körperverletzungshandlung und dem tödlichen Erfolg
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.07.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 120/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 14.06.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Prozessgegner
Arbeiter Gustav M. aus G., geboren am ... 1929 in T.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 15. Juli 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... bei der Verkündung als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 14. Juni 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.
Die Besetzungsrüge genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer legt nicht in bestimmter Form dar, daß die Richter, die an der Urteilsfindung mitgewirkt haben, gesetzlich nicht dazu berufen gewesen seien. Er meint, daß "entweder die Richter, die die Zulassung der Anklage beschlossen, oder die an der Urteilsfindung beteiligten Richter nicht die gesetzlichen Richter ... waren". Die Revision teilt auch die Verfahrensvorgänge nicht mit, die dazu geführt haben, daß statt der am Eröffnungsbeschluß beteiligten andere Berufsrichter am Urteil mitwirkten.
2.
Die Revision beanstandet weiter, der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung sei dadurch verletzt, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts die im Schwurgerichtssaal begonnene Sitzung während der Schlußausführungen des Verteidigers unterbrochen und die Verhandlung in den Sitzungssaal 133 verlegt habe, ohne zu veranlassen, daß der Terminszettel sofort am Saal 133 angebracht werde. Insoweit ist kein Verfahrensverstoß ersichtlich.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 GVG) besagt nicht, daß jedermann immer und unter allen Umständen weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält. Es genügt vielmehr, daß jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeit davon Kenntnis zu verschaffen, und daß der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BGHSt 21, 72, 73; BGH, Urteil vom 10. Juni 1975 - 1 StR 184/75).
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Der Vorsitzende gab den Wechsel des Sitzungssaales, der durch eine gleichzeitig anstehende Sitzung des Staatsgerichtshofs von Baden-Württemberg bedingt war, in öffentlicher Sitzung bekannt. Der neue Sitzungssaal war gut besetzt. Während der Schlußausführungen des Verteidigers kamen weitere Zuhörer hinzu. Alter und neuer Sitzungssaal sind auf demselben Stockwerk nur 20 bis 30 Meter voneinander entfernt. Hinweise sind innerhalb des Gebäudes deutlich sichtbar angebracht. Der zuständige Justizwachtmeister hängte den Terminszettel etwa 10 Minuten nach dem Wechsel um. Das Gericht hat diese geringfügige Verzögerung weder bemerkt noch bemerken können (BGHSt 21, 72; 22, 297).
II.
Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
a)
Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
1.
Die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den eingetretenen Erfolg ist rechtsirrtumsfrei bejaht.
Sinn und Zweck des § 226 StGB erfordern, daß hier eine engere Beziehung zwischen der Körperverletzungshandlung und dem tödlichen Erfolg besteht als sie der Ursachenzusammenhang nach der Bedingungstheorie voraussetzt (BGH, Urteil vom 30. September 1970 - 3 StR 119/70). Der Straftatbestand soll der mit der Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts des qualifizierenden Erfolges entgegenwirken. Deshalb muß sich in dem tödlichen Ausgang die dem Grundtatbestand (§ 223 StGB) eigentümliche Gefahr niedergeschlagen haben.
Das ist hier der Fall. Der Angeklagte stieß den Körper des Opfers mindestens zweimal so heftig gegen eine Sitzbank, daß der Kopf wuchtig auf der hölzernen Rücklehne oder der Sitzfläche aufschlug (UA S. 9). Bei dieser Sachlage war der Eintritt des Todes Ausdruck der dem Grundtatbestand innewohnenden Gefahr. Wuchtiges Aufschlagen des Kopfes kann Gehirnblutungen und den Tod zur Folge haben.
Daran ändert nichts, daß beim Opfer die Blutgerinnungsfähigkeit infolge eines Leberleidens schlechter als bei Gesunden war und daß die Hirnblutung von den behandelnden Ärzten zu spät erkannt wurde. Der Angeklagte hat die Bedingung für den Eintritt des Todes durch seine Verletzungshandlungen gesetzt. Der dadurch geschaffenen eigentümlichen Gefahr ist der Getötete auch dann erlegen, wenn die weiteren Faktoren dabei mitgewirkt haben.
2.
Notwehr (§ 32 StGB) und rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) scheiden schon deshalb aus, weil der Angeklagte nicht mit Verteidigungs- oder Gefahrenabwehrwillen handelte Er stieß den Getöteten gegen die Bank, "nur um Walter Ma. hierdurch die beiden oben angeführten Schläge, die dieser ihm versetzt hatte, heimzuzahlen" (UA S. 9).
Ob der Angeklagte von Ma. einen Schlag ins Gesicht erhielt, als er sich nach seinem auf dem Boden liegenden Hut bückte, ist für das Vorliegen einer Verteidigungslage unerheblich. Das Schwurgericht geht davon aus, daß Ma. den Angeklagten wesentlich später und nach weiteren Streiti keiten zweimal ins Gesicht schlug und daß dadurch beim Angeklagten ein Zahn gelockert wurde (UA S. 8). Diese Vorgänge lagen unmittelbar vor den Verletzungshandlungen des Angeklagten.
3.
Der Schuldvorwurf ist hinreichend begründet.
Gemäß § 18 StGB ist nach § 226 StGB nur strafbar, wer die schwere Folge mindestens fahrlässig verursacht hat. Die Vorhersehbarkeit des schweren Erfolges ist dabei das entscheidende Merkmal (BGHSt 24, 213).
Das Schwurgericht sieht den tödlichen Ausgang als für den Angeklagten vorhersehbar an, weil er gewußt habe, "daß derartige Einwirkungen stumpfer Gewalt auf den menschlichen Kopf geeignet sind, lebensgefährliche innere Verletzungen zu verursachen" (UAS. 13, 14). Gegen diese Annahme bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ein Erfolg ist voraussehbar, wenn er nach der Erfahrung des täglichen Lebens eintreten konnte. Daß jemand nach wuchtigem Aufschlagen des Kopfes an Hirnverletzungen stirbt, entspricht durchaus der Lebenserfahrung. Die Voraussehbarkeit des Verlaufs im allgemeinen genügt. Die konkreten Einzelheiten des Geschehensablaufs brauchen für den Täter nicht vorhersehbar gewesen zu sein (BGHSt 17, 223, 226; ständige Rspr.). Deshalb ist nicht erforderlich, daß für den Angeklagten die schlechtere Blutgerinnungsfähigkeit des Opfers und das verspätete erkennende Hirnbluten durch die behandelnden Ärzte vorhersehbar waren.
b)
Die Strafzumessungserwägungen bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung.
Der Strafrahmen ist durch die Neufassung des § 226 Abs. 2 StGB nicht geändert. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung (BGHSt 24, 3). Anhaltspunkte für eine Ausnahmeregelung sind hier nicht ersichtlich.
Pikart
Woesner
Zipfel
Herdegen