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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.1986, Az.: 2 StR 484/86

Tateinheitliche Verbindung der Taten zum Nachteil mehrerer Prostituierter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1986
Aktenzeichen
2 StR 484/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 17.03.1986

Fundstelle

  • StV 1987, 243

Verfahrensgegenstand

Förderung der Prostitution und Zuhälterei

Prozessführer

1. Büfettier Hans Peter F. aus N., geboren am ... 1942 in Fr.

2. Monika St. geborene H. aus L., geboren am ... 1945 in Le.

3. Kaufmann Manfred W. aus G., geboren am ... 1951 in Gr.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführer
am 19. September 1986
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. März 1986

    1. 1.

      in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß

      der Angeklagte W. der Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution,

      die Angeklagten F., St. und Ne. der Beihilfe zur Zuhälterei in Tateinheit mit Beihilfe zur Förderung der Prostitution schuldig sind,

    2. 2.

      in den Strafaussprüchen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

  4. IV.

    In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 53 StGB gestrichen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Zuhälterei in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit Förderung der Prostitution, die Angeklagten F., St. und Ne. wegen Beihilfe zu diesen Taten bzw. zu einigen von ihnen verurteilt.

2

Die Angeklagten W., F. und St. rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte W. beanstandet außerdem allgemein das Verfahren.

3

Die Rechtsmittel greifen teilweise durch. Mangels der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Ausführungen ist die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten W. unzulässig. Erfolg haben aber die Sachrügen, soweit sie das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverhältnis und die Strafaussprüche betreffen. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

4

Entgegen der von der Angeklagten St. im einzelnen dargelegten Ansicht tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Zuhälterei und Förderung der Prostitution bzw. Beihilfe zu diesen Taten. Jedoch bestehen rechtliche Bedenken gegen die Annahme mehrerer selbständiger Handlungen. Zwar wird im Urteil zutreffend dargelegt, daß wegen der Höchstpersönlichkeit des durch § 181 a Abs. 1 StGB geschützten Rechtsguts eine fortgesetzte Handlung ausscheidet, soweit es sich um Taten zum Nachteil mehrerer Prostituierter handelt. Nicht erörtert hat die Strafkammer aber, ob die Tatbeiträge der Angeklagten in Maßnahmen bestanden, die sich zugleich gegen mehrere der Prostituierten richteten, so z.B. bei der Registrierung und Abrechnung der Tageseinnahmen. Die Urteilsfeststellungen legen eine derartige Verknüpfung nahe. In solchen Fällen würden die einzelnen Taten im Sinne des § 181 a Abs. 1 StGB tateinheitlich verbunden sein (BGH bei Holtz MDR 1982, 624; BGH Beschluß vom 9. August 1985 - 3 StR 301/85). Da als sicher davon ausgegangen werden kann, daß das Landgericht auch bei einer neuen Verhandlung nicht zu Feststellungen gelangen wird, die ein tateinheitliches Zusammentreffen eindeutig ausschließen, ändert der Senat die Schuldsprüche - gemäß § 357 StPO auch den gegen den Angeklagten Ne. ergangenen - dahin ab, daß alle abzuurteilenden Taten im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen. Durch § 265 StPO wird er an dieser Entscheidung nicht gehindert; denn die Angeklagten hätten sich hiergegen mit Erfolg nicht anders als geschehen verteidigen können.

5

Die Änderung der Schuldsprüche bedingt die Aufhebung der Strafaussprüche. Einer Aufhebung der ihnen zugrundeliegenden Feststellungen bedarf es im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht.

Müller
Meyer
Maier
Theune
Niemöller