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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.08.1985, Az.: 3 StR 301/85

Anforderungen an die Hinweispflicht im Hinblick auf genaue Art und Anzahl der möglicherweise zur Verurteilung führenden Taten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.08.1985
Aktenzeichen
3 StR 301/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 11676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 19.12.1984

Fundstellen

  • NStZ 1985, 563
  • StV 1985, 489-490

Verfahrensgegenstand

Zuhälterei u.a.

Prozessführer

Hausfrau Annerose De P.-B. geborene H. aus V., dort geboren am ... 1938,

Redaktioneller Leitsatz

Der Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes bei Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Taten nach Anklage lediglich einer Tat muß mit der erforderlichen Bestimmtheit erfolgen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführerin sowie
des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2
auf dessen Antrag am 9. August 1985
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten De P.-B. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diese Angeklagte wegen Zuhälterei in sieben Fällen verurteilt ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision dringt mit der Verfahrensrüge durch, soweit die Beschwerdeführerin wegen Zuhälterei in sieben Fällen verurteilt worden ist.

2

1.

Hinsichtlich dieses trennbaren Teils der Verurteilung ist die Bestimmung des § 265 StPO verletzt.

3

Die Anklageschrift (Bd. VI Bl. 992 f d.A.) legt der Angeklagten ein Vergehen der Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 StGB zur Last. Sie soll in der Zeit von 1981 bis 1983 mehrere Wohnungen angemietet und in diese jeweils zwei bis vier sogenannte "Fotomodelle", die der Prostitution nachgingen, aufgenommen haben. Von diesen, deren Arbeitszeit sie bestimmt und selbst überwacht habe bzw. durch andere habe überwachen lassen, habe sie täglich 50 bis 70 % der Einnahmen verlangt. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift (S. 6 f) sind 12 Wohnungen sowie die Namen von 19 dort tätigen Prostituierten aufgeführt, wovon 16 in der Hauptverhandlung durch das Landgericht vernommen wurden.

4

Verurteilt wurde die Angeklagte wegen sieben in Tatmehrheit stehenden Vergehen der Zuhälterei.

5

Die erkennende Strafkammer hat in der Hauptverhandlung einen Hinweis dahingehend gegeben, "daß nicht nur ein Fall der Zuhälterei, sondern mehrere Fälle der Zuhälterei in Betracht kommen können". Damit wird jedoch der Vorschrift des § 265 StPO nicht Genüge getan. Diese enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, in welcher Weise ein Angeklagter auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen ist. Zweck des Hinweises ist es, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen und ihn vor Überraschungen zu schützen (BGH NStZ 1983, 34, 35 m.w.Nachw.; Hürxthal in KK StPO Rdn. 1 zu § 265). Daraus ergibt sich, daß ein Hinweis nur ausreichend ist, wenn er es dem Angeklagten und seinem Verteidiger ermöglicht, die Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten. Der Hinweis - allein oder in Verbindung mit dem Inhalt der zugelassenen Anklage und dem Inbegriff der Hauptverhandlung (vgl. Hürxthal a.a.O. Rdn. 17) - muß ihnen deshalb auch hinreichend erkennbar machen, wegen welcher, insbesondere wegen wievieler Taten eine Verurteilung in Betracht kommen kann. Aus der Anklage ergab sich zwar, in welchen Wohnungen und hinsichtlich welcher Prostituierter der Angeklagten ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wurde; angeklagt war jedoch nur ein Vergehen der Zuhälterei. Da aber die Anklageschrift weit mehr als sieben Teilakte aufwies und auch in der Hauptverhandlung mindestens 16 Prostituierte als Zeugen vernommen wurden, konnte für Angeklagte und Verteidigung selbst unter Berücksichtigung von Anklage und Inbegriff der Hauptverhandlung nicht klar sein, wieviele Fälle der Zuhälterei, insbesondere hinsichtlich welcher Prostituierten, bei einer möglichen Verurteilung herangezogen würden. Der Hinweis stellte auch nicht klar, ob auf die einzelnen Prostituierten oder auf die verschiedenen Wohnungen, in denen oft gleichzeitig mehrere Prostituierte tätig waren, abgestellt werden würde. Demzufolge bedurfte es eines genauen Hinweises in wieviel Fällen und hinsichtlich welcher Prostituierten selbständige Straftaten der Zuhälterei in Betracht zu ziehen seien. Dem wird der allgemein gehaltene Hinweis nicht gerecht.

6

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die Angeklagte bei ordnungsgemäß erteiltem Hinweis anders als geschehen verteidigt hätte, ist das Urteil, soweit eine Verurteilung wegen Zuhälterei in sieben Fällen erfolgt ist, mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufzuheben. Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und die insoweit ausgesprochene Einzelstrafe werden dadurch nicht berührt.

7

2.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht, falls es zu den gleichen Feststellungen kommen sollte, auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob und inwieweit das Vorgehen der Angeklagten, das den Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht (BGH NStZ 1983, 220), gegenüber den verschiedenen Prostituierten tatsächlich als jeweils selbständige Handlung zu werten ist. Eine fortgesetzte Tat scheidet zwar aus, da es sich bei dem in § 181 a Abs. 1 StGB geschützten Rechtsgut, nämlich der Selbstbestimmung der Prostituierten, die davor bewahrt werden soll, als Ausbeutungsobjekt von Zuhältern in der Prostitution verharren zu müssen oder ihr noch mehr anheim zu fallen (BGH NStZ 1982, 507), um ein höchst persönliches handelt (Laufhütte in LK Rdn. 21 vor § 174; Dreher/Tröndle StGB 42. Aufl. Rdn. 16 zu § 181 a). Soweit aber der Täter durch ein und dieselbe Handlung Maßnahmen gegen mehrere Prostituierte ergreift (z.B. gemeinsame Einteilung und Überwachung der Arbeitszeit, Entgegennahme der Tageseinnahmen) wird Tateinheit gegeben sein (BGH bei Holtz MDR 1982, 624, Laufhütte a.a.O. Rdn. 20 vor § 174; Rdn. 19 zu § 181 a StGB).

Schmidt
Dr. Krauth
Zschockelt
Kutzer
Detter