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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 06.10.1978, Az.: 1 ABR 75/76

Zustellung; Verfahrensbeendende Beschlüsse; Entfallenes Rechtsschutzinteresse; Einseitige Erklärung; Verfahrensentscheidung; Abweisung des Antrags

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.10.1978
Aktenzeichen
1 ABR 75/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 21.04.1976 - 4 TaBV 60/75

Fundstellen

  • AP Nr. 2 zu § 101 BetrVG 1972
  • DB 1979, 408-409 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vorschrift des ArbGG § 83 Abs. 2 kann nicht dahin verstanden werden, daß die Zustellung der das Verfahren beendenden Beschlüsse an einen Beteiligten entbehrlich werden könnte.

2. Der einseitig vom Rechtsbeschwerdeführer gestellte Antrag, das Verfahren wegen des entfallenen Rechtsschutzinteresses für erledigt zu erklären, macht es dann nicht entbehrlich, über den Antrag des Antragstellers zu befinden, wenn feststeht, daß die den Antrag auslösende personelle Maßnahme zwar abgeschlossen und auch nicht wiederholbar ist, der den Streitgegenstand bestimmende Antragsteller sein Antragsbegehren aber aufrecht erhält. In diesem Falle ergeht eine den Antrag abweisende Verfahrensentscheidung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses (keine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. BVerwG 20.02.1976 VII P 7.73 = Buchholz 238.3A § 29 BPersVG Nr. 1).