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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1960, Az.: VII ZR 219/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1960
Aktenzeichen
VII ZR 219/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13951
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 07.11.1958

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. November 1958 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 7.348 DM nebst Zinsen hiervon an den Kläger verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Im Jahre 1954 wurden in Rhe.-Ho. die Häuser H.-Bö.-Straße 2-8 gebaut. Aus bautechnischen Gründen wurden zunächst die Häuser Nr. 2, 4 und 8 errichtet und danach in die 9,27 m breite Lücke zwischen den Häusern Nr. 4 und 8 das Haus Nr. 6, das dem Kläger gehört, hineingebaut. So entstand ein Baukörper von etwa 57 m Länge.

2

Die Bauleitung und Bauaufsicht an den Häusern oblag dem Architekten Dipl. Ing. F.. Die Beklagte führte die Erd-, Maurer-, Beton- und Putzarbeiten aus.

3

Während die Arbeiten am Haus Nr. 6 im Gange waren, wurde angeordnet, daß die Häuser Nr. 2-6 aus Gründen der Stadtplanung ein viertes Obergeschoß mit einem Flachdach erhalten sollten. Demgemäß wurde über diesen Häusern in einem Arbeitsgang eine gemeinsame Dachdecke eingezogen.

4

Einige Zeit nach der Abnahme des Hauses Nr. 6 zeigten sich daran erhebliche Schäden. Einer Aufforderung des Klägers unter Fristsetzung, die Schäden zu beseitigen, kam die Beklagte nicht nach.

5

Der Kläger hat 8.063 DM nebst Zinsen eingeklagt, nämlich 4.163 DM für die Kosten der Beseitigung der behebbaren Mängel, und 3.900 DM als Minderwert des Hauses, soweit die Mängel nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen beseitigt werden könnten.

6

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht sie zu einem Teilbetrag von 65 DM abgewiesen.

8

Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in weiterem Umfange.

Entscheidungsgründe

9

Das Berufungsgericht stellt als zwischen den Parteien unstreitig fest, daß das Treppenhaus senkrechte Risse aufweist, sich im Mauerwerk des vierten Geschosses Risse gebildet haben, die Decke des vierten Geschosses vor dem Verputzen nicht vorgespritzt worden ist, im Putz dieser Decke Risse und Hohlstellen aufgetreten sind, in der Küche auch ein Teil des Putzes herabgefallen ist, auf dem Flachdach entgegen der Ausschreibung keine Damm-Matte aus Goliath - Schilfrohr verlegt worden und ein Rauchrohr des Kamins undicht ist.

10

Alle diese Mängel hat die Beklagte nach der Ansicht des Berufungsgerichts zu vertreten; sie müsse deshalb, nachdem sie die Beseitigung abgelehnt habe, dem Kläger hierfür gemäß § 635 BGB Schadensersatz leisten.

11

I.

Die senkrechten Risse im Treppenhaus führt das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Schi. folgend darauf zurück, daß der gesamte etwa 57 m lange Baukörper nicht durch Dehnungsfugen unterteilt wurde, die notwendig sind, um materialmäßig bedingte und durch Temperaturunterschiede verursachte Dehnungen und Schwindungen abzufangen. Diese Feststellung greift die Revision nicht an.

12

1.)

Die Beklagte war nach der Meinung des Berufungsgerichts verpflichtet, den Architekten der Klägerin vor Beginn der Bauarbeiten auf die Notwendigkeit, Dehnungsfugen anzubringen, hinzuweisen. Sie habe nicht ohne weiteres nach den keine Dehnungsfugen vorsehenden Bauzeichnungen arbeiten dürfen. Als Bauunternehmerin müsse sie die für ihr Gewerbe erforderliche Sachkenntnis besitzen, um das vom Bauherrn gewünschte Werk fehlerlos herstellen zu können. Selbst solche Mängel habe sie zu vertreten, die auf eine besondere Anweisung des Bestellers (oder seines Architekten) zurückzuführen seien, sofern sie diesen nicht vor Beginn der Arbeiten auf das Sachwidrige der Anweisung aufmerksam gemacht habe. Sie könne sich auch nicht auf ein mitwirkendes Verschulden des Klägers oder seines Architekten berufen, weil sie für die ordnungsgemäße Durchführung des ihr Übertragenen Bauvorhabens verantwortlich gewesen sei. Zudem habe der Architekt F. bekundet, daß er die Beklagte angewiesen habe, eine Dehnungsfuge anzubringen.

13

Die Behauptung der Beklagten, sie habe den Kläger in der Person seines Architekten F. auf die Notwendigkeit, Dehnungsfugen einzubauen, hingewiesen, dieser habe solche jedoch abgelehnt, hat das Berufungsgericht als verspätet vorgebracht nach § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zugelassene.

14

2.)

Mit Recht greift die Revision diese Ausführungen an. Das Berufungsgericht hat sowohl die Bedeutung und die technische Ausführung einer Dehnungsfuge als auch die Pflichten des Bauunternehmers gegenüber einem von einem Statiker und Architekten beratenen Bauherrn verkannt.

15

Einen Baublock aufgliedernde Dehnungsfugen müssen, wie auch der Sachverständige Schi. in seinem Gutachten (S. 5) hervorgehoben hat, durch den Querschnitt des ganzen Baukörpers, nämlich das Mauerwerk, die Becken, das Dach und den Putz durchgeführt werden. Die Anlegung solcher Dehnungsfugen gehört zu den konstruktiven Aufgaben (Gutachten S. 5). Dafür, daß sie eingeplant werden, ist in erster Linie der Statiker, daneben der planende und, falls sie nicht in den Bauzeichnungen vorgesehen sind, auch der die Bauleitung oder Bauaufsicht führende Architekt verantwortlich ( BGH VII ZR 180/58 vom 5.11.1959). Dipl.-Ing, F. - der ausweislich des von ihm verwendeten Stempels ein Architekturbüro unterhält und zugleich Statiker für Eisenbeton, Stahl- und Holzkonstruktionen ist - hatte nicht nur, was das Berufungsgericht erwähnt, die Bauleitung und Bauaufsicht übernommen, sondern ausweislich der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten des Bauaufsichtsamtes der Stadt Rhe. auch die Baupläne entworfen und sogar die statische Berechnung aufgestellt. Vor allem als Statiker, aber auch als planender und die Bauleitung führender Architekt hatte er die Pflicht, den Häuserblock H.-Bö.-Straße Nr. 2-8 durch Dehnungsfugen untergliedern zu lassen. Namentlich durfte er, da das Haus Nr. 6 später in die Lücke hineingebaut wurde, dessen Mauerwerk nicht stumpf und vollfugig gegen das Mauerwerk der Häuser Nr. 4 und 8 anmauern lassen (Gutachten S. 3).

16

In seiner von der Revision mit Recht als unbestimmt bezeichneten Aussage vom 18. Juni 1957 hat der Zeuge F. erklärt, zum Ausgleich eventueller Temperatureinwirkungen auf die sowohl über die Häuser Nr. 2 und 4 als auch über das Haus Nr. 6 in einem Arbeitsgang gezogene gemeinsame Dachdecke habe in der Stärke eines Schalbretts zwischen dem Haus Nr. 4 und dem Haus des Klägers eine Fuge eingelassen und die Fuge nach Herausziehen des Schalbretts mit Sand ausgefüllt werden sollen. Diese Bekundung betrifft ersichtlich die Trennfuge in der Dachdecke. Das Fehlen diese Fuge war aber, so stellt das Berufungsgericht fest, nur für die Risse in der Decke des vierten Geschosses, nicht jedoch für die senkrechten Risse im Treppenhaus ursächlich. Die Risse im Treppenhaus beruhen darauf, daß der aus 4 Häusern bestehende große Baukörper nicht durch Trennfugen untergliedert wurde.

17

Die Seitenwände des Hauses Nr. 6 hätten, worauf auch der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. September 1958 (S. 2) hinweist, durch Dehnungsfugen von den Wänden der Häuser Nr. 4 und 8 getrennt bleiben müssen.

18

Da die Anlage von Trennfugen durch große Baukörper meist eine statische Berechnung voraussetzt und ihre Ausführung kostspielig sein kann, wird es in der Regel nicht zu den Aufgaben des Bauunternehmers gehören, von sich aus solche Dehnungsfugen einzubauen. Grundsätzlich wird sich der Bauunternehmer auf die vom Statiker und Architekten gelieferten Bauunterlagen verlassen dürfen. Eine Verpflichtung, den Bauherrn auf Planungsfehler hinzuweisen, wird den Bauunternehmer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann treffen, wenn er erkennt oder erkennen kann, daß dem Statiker oder dem Architekten ein Fehler unterlaufen ist. Daß die Beklagte die dem Dipl. Ing. F. unterlaufenen Fehler erkannt hat oder nach ihren beruflichen Erfahrungen erkennen konnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, müßte sich der Bauherr das Verschulden seines Statikers und seines Architekten (§§ 254, 278 BGB) weitgehend anrechnen lassen, wilder sich dieses für die Bereitstellung der Bauunterlagen als Erfüllungsgehilfen bedient hat.

19

Soweit das Berufungsgericht die Beklagte für das Fehlen der Dehnungsfugen allein für verantwortlich gehalten und dem Kläger für die Beseitigung der Risse im Treppenhaus einen Betrag zugesprochen hat, führt somit die Revision der Beklagten zur Aufhebung des Urteils.

20

II.

Das gleiche gilt hinsichtlich der zur Erneuerung des Deckenputzes im vierten Geschoß erforderlichen Beträge.

21

Die Risse in der Decke des vierten Geschosses sind, wie das Berufungsgericht feststellt, auf das Fehlen einer Dehnungsfuge und auf die mangelhafte Isolierung der das Dach bildenden Stahlbetondecke zurückzuführen.

22

Der Bekundung des Zeugen F. entnimmt das Berufungsgericht, daß er die Anweisung erteilt habe, die Dehnungsfugen anzubringen. Daß es sich nach dem Zusammenhang der Niederschrift dabei überhaupt nur um eine Dehnungsfuge in der Dachdecke zwischen den Häusern Nr. 4 und Nr. 6 handeln kann, ist bereits ausgeführt. Abgesehen davon, daß der Zeuge nach der Niederschrift nichts von einer Anweisung gesagt hat, ist auch nicht festgestellt, wem er eine solche Anweisung gegeben hat. Nicht jeder Arbeiter der Beklagten kann als deren Vertreter in der Entgegennahme von so wichtigen die Konstruktion des Bauwerks betreffenden Anweisungen des Bauherrn oder seines Architekten angesehen werden.

23

Allerdings bleiben noch weitere vom Berufungsgericht festgestellte Mitursachen für dir Risse im Deckenputz des vierten Geschosses bestehen. So hat die Beklagte die Betondecke weder, wie in der Ausschreibung vorgesehen, mit Schilfrohrmatten, noch, wie sie behauptet, ausreichend mit Glaswolle von oben gegen Temperatureinwirkungen isoliert. Sie hat ferner die Decke nicht vor dem Verputzen mit Zementschlempe vorgeschlämmt und den Putz zu dünn aufgetragen. Sollte die erneute Verhandlung nicht zu der Feststellung führen, daß Dipl. Ing. F. eine die Beklagte verpflichtende Anweisung gegeben hat, zwischen den Häusern Nr. 4 und 6 in der den ganzen Block überspannenden Betondecke eine Dehnungsfuge anzubringen - auch über den Häusern Nr. 2 und 4 weist die Dachdecke nach dem Gutachten Schi. (S. 3) keine Dehnungsfuge auf, wodurch dort ebenfalls Risse entstanden sind -, so wird das Berufungsgericht zwischen dem von dem Architekten und damit von dem Kläger zu vertretenden Fehlen der Dehnungsfuge und den von der Beklagten zu vertretenden Umständen als Ursachen des Schadens abzuwägen haben.

24

III.

Um die sich aus der von der Beklagten zu vertretenden Undichtigkeit der Schornsteinzwischenwände ergebenden Gefahren zu beseitigen, wurde das mittlere der 3 Rauchrohre mit Sand gefüllt und oben zugemauert. Da die Kosten hierfür entgegen der Annahme des Landgerichts nicht 100 DM, sondern nur 35 DM betrugen, hat das Berufungsgericht in Höhe von 65 DM die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des durch den Wegfall eines Rauchrohres bedingten Minderwerts des Hauses hat sich das Berufungsgericht dem Sachverständigen Schi. angeschlossen. Dieser hat ihn auf 650 DM beziffert. Hiergegen hat die Revision nichts vorgebracht.

25

In dieser Höhe muß daher die Verurteilung der Beklagten durch das Berufungsgericht aufrecht erhalten und die Revision zurückgewiesen werden. Im übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Winkelmann
Rietschel
Heimann-Trosien
Erbel
Finke