Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1959, Az.: VII ZR 180/58
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1959
- Aktenzeichen
- VII ZR 180/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13734
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 21.08.1958
Prozessführer
des Architekten Willy W., H., N. Wa.,
Prozessgegner
Franz G., H., We.straße ...,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr. Winkelmann, Erbel und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21. August 1958 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger und der Grundstückseigentümer P. haben in den Jahren 1950/1951 durch den Bauunternehmer Hü. ihre fünf aneinandergrenzenden, im Krieg zerstörten Mietwohnhäuser in H. wieder aufbauen lassen. Nachdem der Architekt O. die Baupläne fertiggestellt hatte, zogen die beiden Bauherren den Beklagten als weiteren Architekten hinzu. Der Kläger, P., O. und der Wirtschaftsberater B. trafen am 4. September 1950 eine schriftliche Vereinbarung, wonach O. 3,5 % und der Beklagte 1,5 % der Bausumme als Architektenhonorare erhalten sollten. Darin heißt es weiter:
"Herr W. (= Beklagter) wird innerhalb der Bauaufsicht und sonstiger Architektenverpflichtung bei der praktischen Baudurchführung wirken."
Der Beklagte hat diese Vereinbarung unterschrieben.
Die Aussenwände zur Straßen- und Hofseite der fünf wieder aufgebauten Häuser haben sich von den Geschoßdecken derart gelöst, daß sie abklaffen und Risse darin entstanden sind.
Der Bauunternehmer Hü. hat auf Grund von Vergleichen dem Kläger und P. insgesamt 26.000,- DM als Schadensersatz gezahlt:
P. hat dem Kläger seine weitergehenden Ansprüche abgetreten.
Gegen den Architekten O. hat der Kläger einen Schadensbetrag von 12.000,- DM eingeklagt; diesen Rechtsstreit hat das Landgericht ausgesetzt.
In dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit verlangt der Kläger vom Beklagten gleichfalls einen Schadensteilbetrag von 12.000,- DM, weil er seine Architektenpflichten vernachlässigt habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Als Ursachen für das Abklaffen der Aussenwände und die Rissbildung hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der aus fünf Häusern bestehende Wohnblock keine Dehnungsfugen enthält, daß die Stahlbetondecken über dem ersten und zweiten Obergeschoß nicht auf den äusseren Umfassungsmauern lagern und daß Ringacker in den Aussenwänden nicht unter, sondern über den Decken liegen. Lediglich die unmittelbare Gefahr eines Zusammenbruchs der Frontmauern ist durch eine nachträgliche Verankerung der Aussenmauern mit den Decken beseitigt worden.
Diese Feststellung greift die Revision nicht an. Sie wendet sich aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte als Architekt die Mängel mitverschuldet habe.
II.
1.)
Einen schriftlichen Architektenvertrag haben die Parteien nicht geschlossen. Die Bekundungen der Zeugen B. und O. ergeben nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht, daß der Beklagte ausser der architektischen Oberleitung auch die örtliche Bauaufsicht übernommen hat. Das Berufungsgericht geht deshalb zu Gunsten des Beklagten davon aus, daß er, wie er behauptet, gemeinsam mit dem Architekten O. nur im Rahmen der architektischen Oberleitung tätig werden sollte.
Ob es angängig ist, auf den Vertrag zwischen Bauherrn und Architekten die im Leistungsbild des §19 der Gebührenordnung für Architekten gebrauchten und erläuterten Begriffe der "Oberleitung" und "Bauführung (örtliche Bauaufsicht)" auch dann anzuwenden, wenn die Vertragsparteien sich ihrer nicht bedient haben, oder ob dann ermittelt werden muß, welche Pflichten der Architekt im einzelnen übernommen hat, kann dahingestellt bleiben. Denn geht man von der Behauptung des Beklagten aus, er habe neben der Überprüfung der Massenberechnungen und der Handwerkerangebote darauf achten sollen, daß bei der Ausführung des Baues "alles seinen guten Gang gehe", so spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht die Pflichten, die der Beklagte gegenüber den beiden Bauherrn übernommen hatte, verkannt hätte.
2.)
Das gilt zunächst insoweit als das Berufungsgericht dem Beklagten zum Vorwurf machte, er habe nicht darauf geachtet, daß zwischen den fünf aneinandergebauten Gebäuden keine Dehnungsfugen vorgesehen waren und demgemäß auch nicht eingebaut wurden. Das Berufungsgericht hat keineswegs übersehen, daß der Architekt O. die Baupläne bereits fertiggestellt hatte, als der Beklagte hinzugezogen wurde. Seine Feststellung, der Beklagte habe trotzdem die Mitverantwortung dafür übernommen, daß die Bauherren ein nach den Regeln der Baukunst geplantes und ausgeführtes Bauwerk erhielten, hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Auslegung der Individualvereinbarung. Der Beklagte mußte nicht deshalb, weil die Baupläne bereits vorlagen, der Verpflichtung enthoben sein, darauf zu achten daß keine grundlegenden, für ihn als Architekten erkennbaren Verstösse gegen die Regeln der Baukunst vorkamen. Selbst wenn ihm, worauf die Revision hinweist, ein Eingriff 1 in die Baupläne verwehrt war, so schließt das nicht seine I Verpflichtung aus, die Bauherren auf das Fehlen der unbedingt erforderlichen Dehnungsfugen in dem großen Baublock aufmerksam zu machen.
Daß im Jahre 1950, als die Häuser wieder aufgebaut wurden, die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen noch keine Dehnungsfugen vorsahen, steht dem nicht entgegen. Denn wie das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Ho. entnimmt, war das Wissen um die Notwendigkeit solcher Trennfugen in langen Gebäuden wegen der unterschiedlichen Ausdehnungskoeffizienten von Rohmauerwerk und Betondecken bereits damals fester Besitz der Baukunde.
Mit dem Hinweis, der Beklagte sei schon im August 1950 zur Mitarbeit herangezogen, die statischen Berechnungen seien aber erst am 29. Dezember 1950 abgeschlossen worden, wollte das Berufungsgericht lediglich sagen, der Beklagte habe Zeit und Gelegenheit gehabt, sich mit den Plänen zu befassen und auf so erkennbare Mängel wie das Fehlen der Dehnungsfugen hinzuweisen. Er hat aber, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhange feststellt, den Originalbauplan vor Baubeginn überhaupt nicht eingesehen.
Seiner Verpflichtung, auf die Nichteinplanung von Dehnungsfugen in dem großen Bau hinzuweisen, war der Beklagte auch nicht deshalb enthoben, weil er ein geringeres Honorar erhielt als der Architekt O.; dieser hat hierfür, wie das Berufungsgericht mit Recht betont, die Pläne entworfen.
Auf den von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkt, die nachträgliche Einplanung von Dehnungsfugen hätte eine Änderung der statischen Berechnung bedingt und deshalb Kosten verursacht, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen.
Die Folgerung des Berufungsgerichts, auch der Beklagte habe schuldhaft die von ihm als Architekten den Bauherrn gegenüber übernommenen Pflichten verletzt, weil er sie nicht darauf hingewiesen habe, daß in dem Bauplan keine Trennfugen vorgesehen waren, begegnet somit keinen rechtlichen Bedenken.
3.)
Nach dem baupolizeilich genehmigten Bauplan sollten die Geschoßdecken auf in Stahlbeton ausgeführten durchlaufend ausgebildeten Fensterstürzen ruhen und auf diese Weise mit dem Aussenmauerwerk verankert werden. Abweichend hiervon kamen der Architekt O. und der Bauunternehmer Hü. überein, statt der Stahlbetonstürze Stahlträger zu verwenden. Die Geschoßdecken liegen infolgedessen nicht auf den Aussenmauern auf, sondern sind stumpf haben die Parteien ihre Sachanträge gestellt und streitig zur Sache verhandelt.
Der - somit unter Beachtung der Verfahrensvorschriften (§406 ZPO) ergangene -, die Ablehnung zurückweisend Beschluß des Oberlandesgerichts hätte nicht mit einer Beschwerde angefochten werden können (§567 Abs. 3 ZPO). Nach §548 ZPO kann deshalb die Zurückweisung der Ablehne auch nicht mit der Revision angegriffen werden (BGHZ 28, 302, 305).
IV.
Die Ausführungen zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs lassen keine Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision greift das Urteil insoweit nicht an.
Nach §97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner mit unbegründeten Revision zu tragen.