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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1987, Az.: AnwZ (B) 20/87

Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ; Vorliegen eines Vermögensverfalls; Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Rechtssuchenden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1987
Aktenzeichen
AnwZ (B) 20/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 19481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Bayern - 17.02.1987

Verfahrensgegenstand

Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer,
die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz
sowie
die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
am 21. September 1987
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 17. Februar 1987 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist seit dem 11. Juli 1959 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth und seit dem 21. Oktober 1964 auch bei dem Oberlandesgerichts Nürnberg zugelassen.

2

Mit Verfügung vom 23. Juli 1986 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

3

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.

4

1.

Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der Landes Justizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO).

5

Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.

6

a)

Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall.

7

Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind zum Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse v. 13. Mai 1985 - AnwZ (B) 6/85 und v. 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 49/86, jeweils m.w.N.).

8

So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 23. Juli 1986 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm.

9

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs sind gegen den Antragsteller seit 1979 zahlreiche Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahren im Gesamtbetrag von 276.164,84 DM durchgeführt worden. Bei Erlaß der Rücknahmeverfügung waren noch Forderungen von 140.565,61 DM offen. Darüber hinaus hatte das Finanzamt N.-Ost das Postgirokonto des Antragstellers wegen eines Betrages von 10.000,- DM aus einer Steuerschuld in mindestens dieser Höhe gepfändet. Seit 1984 sind bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher mindestens 38 Zwangsvollstreckungsaufträge über insgesamt 113.403,43 DM eingegangen, die zum größten Teil erfolglos waren. Vierzehn Gläubiger haben Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt, bei denen in dreizehn Fällen Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden ist. Am 27. Mai 1986 hat der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

10

Bei dieser Sachlage hat der Ehrengerichtshof - wie der Antragsteller im übrigen selbst eingeräumt hat - die Voraussetzungen des Vermögensverfalles zu Recht bejaht.

11

b)

Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 23. Juli 1986 erfüllt.

12

Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zum Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. die beiden genannten Senatsbeschlüsse).

13

Eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden ist bereits deshalb zu bejahen, weil die Geschäftskonten des Antragstellers gepfändet worden sind. Die vom Antragsteller behauptete Absprache mit dem Leiter der Kreditabteilung der Sparkasse N., bei der der Antragsteller sein Kanzleikonto führt, ist nicht geeignet, auf diesem Konto eingehende Mandantengelder dem Zugriff der Gläubiger zuverlässig zu entziehen. Nach dieser Vereinbarung soll die Sparkasse bereit sein, Geldbeträge, die auf dem mit etwa 6.000 DM im Debet befindlichen Konto eingehen, zugunsten der Mandanten freizugeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß es sich um Fremdgelder handelt. Auf diese Weise läßt sich nicht verhindern, daß ein infolge einer Gutschrift entstehender positiver Tagessaldo von einer Pfändung erfaßt wird.

14

Selbst die nach dem Beschwerdevorbringen vom Antragsteller geplante Einrichtung eines Anderkontos bietet keine Gewähr, daß Mandantengelder vor dem Zugriff der Gläubiger bewahrt werden. Nicht alle für Mandanten bestimmten Geldbeträge werden auf Konten überwiesen. Es kommt immer wieder vor, daß Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen. Bei diesen Zahlungen hängt es ausschließlich vom Willen des Antragstellers ab, ob er die erhaltenen Beträge bestimmungsgemäß verwendet oder nicht. Angesichts seiner Schuldenlast wird der Antragsteller immer wieder in Versuchung sein, dem Drängen seiner Gläubiger nachzugeben und ihm anvertraute Gelder - wenigstens zeitweise - für eigene Zwecke zu verwenden.

15

Daß diese Gefahr besteht, zeigt das Verfahren Sybilla Ruth K., in dem der Antragsteller zur Rückzahlung eines zu Unrecht einbehaltenen Vorschusses in Höhe von 200 DM verurteilt worden ist und eine anschließende Zwangsvollstreckung fruchtlos war. Auch die Sachverhalte, die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg (224 Js 15297/86) zugrundeliegen, bestätigen die Gefahr einer Veruntreuung von Mandantengeldern. Der Antragsteller hat zwar Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, hat sich jedoch im vorliegenden Verfahren trotz entsprechender Aufforderung nicht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geäußert. Durch die Aussagen der Zeugen H. und B. in dem Strafverfahren (Bl. 12 f, 24 ff der Anlage "Strafverfahren 224 Js 15297/86" zu den Personalakten 4pF 170 des Antragsgegners) und die in jenem Verfahren überreichten Quittungen ist hinreichend bewiesen, daß der Antragsteller in diesen beiden Fällen im Jahre 1984 ihm anvertraute Mandantengelder nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Im Fall Hübner hat er eine vom Prozeßgegner seines Mandanten erhaltene Zahlung von 300 DM nicht weitergeleitet. Im Fall Bauer hat er einen in bar erhaltenen Betrag von 2.010 DM, mit dem er Schulden seines Mandanten tilgen sollte, in Höhe von mindestens 1.180 DM für eigene Zwecke verwendet.

16

c)

Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragsstellers und die durch ihm etstandene Gefährdung der Interessen der rechtsuchen waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.

17

2.

Für die gerichtliche Überprüfung der Rücknahmeverfügung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung maßgebend. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweufelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356;  84, 149) [BGH 17.05.1982 - AnwZ B 5/82].

18

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Eine Besserung der vermögensverhältnisse des Antragstellers ist nicht erkennbar. Auch die Gefährdung der Rechtsuchenden ist nach wie vor gegeben.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Pfeiffer
Jähnke
Lepa
Schmitz
Schaefer
Weise
Paepcke