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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.06.2005, Az.: BVerwG 2 BvR 221.05

Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilschutz versagende Entscheidung; Überprüfbarkeit der mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin; Gestaltung des Verfahrens, Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall als Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte; Gewährleistung der Wirksamkeit des Rechtsschutzes durch das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG; Verletzung des Rechts auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG durch einen Bewährungsvorsprung eines Mitbewerbers; Eintritt eines etwaigen Bewährungsvorsprungs nach einer mehr als zweijährigen Beschäftigung auf dem Dienstposten; Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des eingeschlagenen Verfahrens als Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
23.06.2005
Aktenzeichen
BVerwG 2 BvR 221.05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 35013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 21.01.2005 - AZ: OVG 4 S 44.04

Fundstelle

  • ZBR 2006, 165-166 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. Januar 2005 - OVG 4 S 44.04 - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem die Beschäftigung eines Bewerbers auf einem streitigen Dienstposten verhindert werden soll, verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 GG, wenn dessen Tätigkeit trotz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei deren Wiederholung zum Nachteil der Konkurrenten berücksichtigt werden kann.

  2. 2.

    Ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG liegt bei gerichtlichen Entscheidungen vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten und diese bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Jentsch, Broß, Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a Absatz 2 Buchstabe b, 93b BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 23. Juni 2005
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. Januar 2005 - 4 S 44.04 -verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit er die Beschwerde zurückweist. Er wird insoweit aufgehoben.

    Das Verfahren wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

    Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

  2. 2.

    Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die ihm Eilrechtsschutz versagte.

2

I.

1.

Der Beschwerdeführer, Oberregierungsrat der Besoldungsgruppe A 14, ist seit 15 Jahren als stellvertretender Leiter der Bußgeld- und Strafsachenstelle im Finanzamt für Fahndung und Strafsachen tätig. Im August 2001 bewarb er sich auf die ausgeschriebene Stelle eines Regierungsdirektors der Besoldungsgruppe A 15 als Hauptsachgebietsleiter Steuerfahndung. Die Auswahl fiel am 4. September 2002 auf einen Mitbewerber, gleichfalls Oberregierungsrat der Besoldungsgruppe A 14, dem am 28. Oktober 2002 vor der Vergabe des Beförderungsamtes der Dienstposten der ausgeschriebenen Stelle übertragen wurde.

3

2.

Der Beschwerdeführer beantragte am 3. Januar 2003 beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz. Dieses untersagte mit Beschluss vom 25. September 2003 die Beförderung des Mitbewerbers vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung einer Entscheidung über den vom Beschwerdeführer eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid über die ihm nachteilige Auswahlentscheidung. Den weiter gehenden Antrag, die Verwendung des Konkurrenten auf dem streitigen Dienstposten zu untersagen, lehnte das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, der Verfahrensmangel des Fehlens eines Anforderungsprofils könne in kurzer Zeit im Widerspruchsverfahren geheilt werden.

4

Der Beschwerdeführer legte am 9. Oktober 2003 hinsichtlich der nicht erfolgten Untersagung der weiteren Verwendung des Mitbewerbers gegen den Beschluss Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. April 2004 zurückwies. Zum einen habe das Verwaltungsgericht die endgültige Stellenbesetzung lediglich befristet untersagt, wobei die Frist abgelaufen sei. Zum anderen sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer durch die vorübergehende kurzfristige weitere Beschäftigung des Mitbewerbers auf dem streitigen Dienstposten keine relevanten Nachteile entstünden.

5

3.

Auch die erneute Auswahlentscheidung vom 27. November 2003 fiel zu Gunsten des Mitbewerbers aus. Der Beschwerdeführer beantragte unter dem 5. Januar 2004 wiederum die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und begehrte, die weitere Verwendung des Mitbewerbers auf dem streitigen Dienstposten zu untersagen. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge mit Beschluss vom 28. Juni 2 0 04 ab.

6

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2004 änderte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Januar 2005 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es untersagte die Beförderung des Mitbewerbers vor Ablauf von 14 Tagen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer. Im Übrigen wies es die Beschwerde zurück. Die weitere Beschäftigung des Mitbewerbers auf dem der strittigen Planstelle zugeordneten Dienstposten sei - mangels Anordnungsgrund - nicht vorläufig zu untersagen. Ein normrelevanter Nachteil sei nicht dargetan. Es könne dahin stehen, ob ein solcher Nachteil infolge eines Bewährungsvorsprungs des rechtswidrig ausgewählten Beförderungskandidaten entstehen könne. Er wäre durch dessen inzwischen mehr als zweijährige Beschäftigung auf diesem Dienstposten schon eingetreten, zumal bereits eine neue Stichtagsbeurteilung fällig gewesen sei. Es sei nicht erkennbar, weshalb sich ein etwaiger Vorsprung in einem für die künftige Auswahlentscheidung bedeutsamen Maße vergrößern könne.

7

II.

1.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG. Weiter beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

8

Das Oberverwaltungsgericht habe sein Recht auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt verletzt, indem es zwar die Auswahl des Mitbewerbers auf die Beförderungsstelle für - rechtswidrig erklärt, andererseits diesen jedoch auf dem Dienstposten belassen habe. Der Mitbewerber könne seit nunmehr 2 1/4 Jahren die Aufgaben des Hauptsachgebietsleiters Steuerfahndung wahrnehmen. Durch die Weiterverwendung des rechtswidrig ausgewählten Bewerbers würden für eine spätere Auswahlentscheidung vollendete Tatsachen geschaffen. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht gewahrt. Das Verwaltungsgericht (Beschluss vom 25. September 2003) und das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 6. April 2004) hätten seinen Antrag zunächst mit der Begründung abgelehnt, eine kurzfristige weitere Beschäftigung des Mitbewerbers begründe keinen Anordnungsbedarf. Nunmehr verneine das Oberverwaltungsgericht den Anordnungsgrund, weil der Mitbewerber den Dienstposten bereits über zwei Jahre wahrnehme. Einem rechtswidrig ausgewählten Bewerber könne nach der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Verwaltungsgerichts auch durch die tatsächliche Wahrnehmung des streitigen Dienstpostens ein Eignungsvorsprung erwachsen.

9

Das erneute Auswahlverfahren werde mindestens eineinhalb Jahre dauern. Zum 1. Januar 2006 sei die nächste Stichtagsbeurteilung fällig; der Mitbewerber werde dann auf Grund der faktischen Wahrnehmung des streitigen Dienstpostens beurteilt werden. Die letzte Beurteilung sei zum 1. Januar 2003 erfolgt. Seinerzeit sei der Mitbewerber erst zwei Monate als Hauptsachgebietsleiter tätig gewesen, sodass er noch über keinen Bewährungs- und Eignungsvorsprung verfügt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen um ein Spezial-Finanzamt handele, sodass die Leitungsfunktionen in diesem Amt "einmalig" seien. Der Mitbewerber leite nunmehr erstmalig eine Abteilung mit etwa 100 Dienstkräften. Es sei schwer vorstellbar, dass die Wahrnehmung dieser höherwertigen Position bei einer erneuten Auswahlentscheidung unberücksichtigt bleibe.

10

Weiterhin seien seine Rechte aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG dadurch verletzt, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren und das Beschwerdeverfahren jeweils sechs Monate gedauert hätten.

11

Die Dienstpostenvergabe sei rückgängig zu machen, weil nur so verhindert werden könne, dass dem Mitbewerber bei einer erneuten Auswahlentscheidung die dann jahrelange Tätigkeit als Hauptsachgebietsleiter zugute komme. Durch die Dienstpostenwahrnehmung drohe die Schaffung vollendeter Tatsachen und damit die Vereitelung des Rechts des Beschwerdeführers auf gleichen Zugang zu dem öffentlichen Amt.

12

2.

Die Senatsverwaltung für Justiz Berlin hatte Gelegenheit zur Äußerung; sie hat von einer Stellungnahme abgesehen.

13

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Über die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG.

14

1.

Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

15

Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich gerügt. Bei der materiellrechtlichen Prüfung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde ist das Bundesverfassungsgericht aber nicht auf die gerügte Grundrechtsverletzung beschränkt. Es kann vielmehr die angegriffene Entscheidung unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin prüfen (vgl. BVerfGE 70, 138 <162>;  99, 100 <119>[BVerfG 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91]; stRspr).

16

Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Die Kontrollkompetenz des Bundesverfassungsgerichts umfasst nur Auslegungsfehler, die eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, erkennen lassen und auch in ihrer materiellen Tragweite von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>[BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63];  42, 143 <149>[BVerfG 28.04.1976 - 1 BvR 71/73];  85, 248 <257 f. [BVerfG 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90]>). Dies ist hier der Fall.

17

a)

Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert demjenigen den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird nicht allein der Zugang zu den Gerichten, sondern darüber hinaus auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>;  54, 39 <41>;  60, 253 <296>[BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]). Der Bürger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Daraus folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angegriffenen behördlichen Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>).

18

Ein Verstoß gegen diese verfassungsrechtlichen Gebote setzt eine im Interesse des Einzelnen gewährte Rechtsposition voraus, deren Verletzung dieser geltend macht (vgl. BVerfGE 83, 182 <194>[BVerfG 09.01.1991 - 1 BvR 207/87]). Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Art. 3 3 Abs. 2 GG werde durch den Bewährungsvorsprung des Mitbewerbers verletzt, der mit der Aufrechterhaltung der Dienstpostenvergabe einhergehe und bei einer erneuten Auswahlentscheidung bezüglich des Beförderungsamtes zu berücksichtigen sei.

19

Ob die von dem Konkurrenten... auf dem streitigen Dienstposten gezeigte Leistung der Bewerbung des Beschwerdeführers für das Amt eines Regierungsdirektors künftig entgegen gehalten werden kann, ungeachtet der Tatsache, dass dessen Vergabe nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts eine rechtswidrige Auswahlentscheidung zu Grunde lag, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Auch die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts enthält keine dahingehenden Festlegungen. Das Gericht hat es vielmehr offen gelassen, ob dem Beschwerdeführer ein Nachteil infolge eines sog. Bewährungsvorsprungs des rechtswidrig ausgewählten Beförderungsbewerbers entstehen kann. Dass ihm bereits durch die Dienstpostenvergabe ein irreversibler Nachteil entsteht, hat es jedoch als möglich angesehen. Dennoch hat es einen Anordnungsgrund mit der Begründung verneint, in diesem Fall sei ein etwaiger Bewährungsvorsprung nach einer mehr als zweijährigen Beschäftigung auf dem Dienstposten bereits eingetreten, der sich durch den weiteren Verbleib des Mitbewerbers hierauf in einem für die künftige Auswahlentscheidung bedeutsamen Maße nicht weiter vergrößern könne.

20

Diese Schlussfolgerung findet in der Begründung des angegriffenen Beschlusses keine Grundlage. Das Gericht lässt hinreichende Feststellungen vermissen, weshalb vorliegend keine Verschlechterung der Situation für den Beschwerdeführer durch die weitere Beschäftigung des rechtswidrig ausgewählten Konkurrenten auf dem streitigen Dienstposten mehr möglich sein soll. Feststellungen dazu, dass sich der Beigeladene auf dem Dienstposten bereits in einem Maß bewährt hat, welches ihm gegenüber dem Beschwerdeführer einen uneinholbaren Vorsprung verschafft, hat das Oberverwaltungsgericht nicht getroffen. Es hat stattdessen allein auf den Zeitablauf abgestellt und hierbei die Möglichkeit außer Betracht gelassen, dass sich der Konkurrent zunächst nicht bewährt hat und eine etwaige Bewährung erst durch die weitere Beschäftigung eintritt. Deshalb ist die Verneinung eines Anordnungsgrundes mit den Geboten eines effektiven Rechtsschutzes für den Fall nicht vereinbar, dass dessen Tätigkeit auf dem streitigen Dienstposten trotz der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei deren Wiederholung zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt werden kann.

21

b)

Wenn das Oberverwaltungsgericht überdies auf den Umstand verweist, dass bereits eine neue Stichtagsbeurteilung fällig gewesen sei, wird es zudem Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG liegt bei gerichtlichen Entscheidungen nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss vielmehr, dass diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden - Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>[BVerfG 01.07.1954 - 1 BvR 361/52];  81, 132 <137>;  87, 273 <278 f. [BVerfG 03.11.1992 - 1 BvR 402/87]>).

22

Dies ist hier der Fall. Aus der Beschwerdebegründungsschrift vom 30. Juli 2004 ging hervor, dass die letzte Stichtagsbeurteilung zum 1. Januar 2003 erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Mitbewerber die Funktion des Hauptsachgebietsleiters erst zwei Monate inne. In Anbetracht dieser kurzen Zeit und der gewöhnlich zu erwartenden Einarbeitungsdauer ist es offensichtlich sachwidrig und objektiv willkürlich, aus dem Umstand der erfolgten Beurteilung Rückschlüsse auf einen schon eingetretenen relevanten Bewährungsvorsprung zu ziehen. Es ist vielmehr nicht nachvollziehbar, weshalb der nächsten Stichtagsbeurteilung keine Relevanz bei der Frage einer möglichen Vergrößerung des etwaigen Bewährungsvorsprungs zukommen soll. Ohne dass es auf subjektive Umstände oder ein Verschulden des Gerichts ankäme, stellt eine derartige Entscheidung einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot dar (vgl. BVerfGE 57, 39 <42>[BVerfG 07.04.1981 - 2 BvR 911/80];  71, 202 <205>[BVerfG 19.11.1985 - 1 BvR 38/78];  89, 1 <13>[BVerfG 26.05.1993 - 1 BvR 208/93]).

23

2.

Die angegriffene Entscheidung beruht auf den festgestellten Verfassungsverstößen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte, wenn es bei der Anwendung des § 123 Abs. 1 VwGO die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG hinreichend beachtet hatte. Denn das Oberverwaltungsgericht hat die grundsätzliche Möglichkeit, dass ein Nachteil infolge so genannten Bewährungsvorsprungs einen Anordnungsgrund im Sinne von § 12 3 Abs. 1 VwGO begründen könnte, nicht verneint.

24

3.

Da die Entscheidung schon wegen der Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG aufzuheben war, kam es auf eine nähere Prüfung der weiteren Rüge des Beschwerdeführers nicht an.

25

4.

Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.

26

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Jentsch
Broß
Gerhardt