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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1963, Az.: VII ZR 280/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.1963
Aktenzeichen
VII ZR 280/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 16.10.1961

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 16. Oktober 1961 wird zurückgewiesen, soweit die Zahlungsklage abgewiesen worden ist.

Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien lebten von 1950 bis Mitte 1955 eheähnlich zusammen; dann bekamen sie Streit und trennten sieh.

2

Bis 1952 handelte der Kläger mit Schrott. Im April 1952 wurde er u.a. wegen Hehlerei gestohlenen Buntmetalls zu 1. Jahr 3 Monaten Gefängnis verurteilt, die er bis Ende 1952 verbüßte. Wandergewerbeschein und Erlaubnis zum Handel mit Metallen wurden ihm entzogen.

3

Ab Mitte 1952 wurde der Schrotthandel von der Beklagten unter der Bezeichnung "Autobetrieb Mathias S.", Inhaberin Gudrun F. (im folgenden "Firma") betrieben. Nach seiner Haftentlassung war auch der Kläger in diesem Geschäft tätig.

4

Im September 1954 wurde bei der Firma G. ein Personenkraftwagen gekauft und in der Folge in Raten großenteils bezahlt. Den schriftlichen Kaufantrag unterzeichnete die Beklagte unter der genannten "Firma".

5

Im Juni 1955 ließ der Kläger den Wagen durch G. wieder verkaufen. Den erzielten Erlös schrieb G. dem Konto der "Firma" gut. Dieses Konto wies danach ein Guthaben der "Firma" auf, das zuletzt noch 1.997,38 DM betrug.

6

Die Parteien streiten darum, wer von ihnen Gläubiger der Forderung gegen die Firma G. aus dem genannten Konto ist.

7

Der Kläger hat vorgetragen: Nur zum Schein sei bei der Führung des Geschäfts, dem Kauf des Kraftwagens und der Bezeichnung des Kontos der Name der Beklagten verwendet worden, um nämlich das Fehlen der Handelserlaubnis zu umgehen und um seine Vermögenswerte gegenüber seinen Gläubigern zu verschleiern. In Wahrheit seien er, die Beklagte und die Firma G. darüber einig gewesen, daß er und nicht die Beklagte Käufer und Wiederverkäufer des Kraftwagens sowie Gläubiger der aus diesem Geschäft entstandenen Forderung gegen G. sei. Deswegen sei der Beklagten auch zu Unrecht ein Betrag von 965,07 DM zugute gekommen, mit dem die Firma G. das genannte Konto belastet habe, um eine ihr gegen die Beklagte zustehende Forderung dieser Höhe im Verrechnungswege zu tilgen.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen:

  1. a)

    der Firma G. anzuzeigen, daß das bei dieser für die "Firma" geführte Guthaben aus dem Verkauf des Wagens ihm zustehe,

  2. b)

    an ihn 965,07 DM nebst Zinsen zu zahlen.

9

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

10

Das Berufungsgericht unterstellt den Sachvortrag des Klägers als richtig; davon muß daher auch in der Revisionsinstanz ausgegangen werden.

11

Das Berufungsgericht weist trotzdem die Klage als unschlüssig ab. Das ist zum Teil nicht frei von Rechtsirrtum.

12

I.

Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten begehrt, der Firma G. anzuzeigen, daß die umstrittene Forderung ihm zustehe. Das Berufungsgericht hält den Anspruch, den es als Bereicherungsforderung aus § 812 BGB beurteilt, für nicht begründet, weil § 817 Satz 2 BGB entgegenstehe.

13

Auf diese Ausführungen des Berufungsgerichts und die hierzu vorgebrachten Angriffe der Revision braucht nicht eingegangen zu werden. Denn der Klageanspruch ist jedenfalls aus den §§ 681, 667 BGB begründet, und insoweit greift § 617 Satz 2 BGB nicht ein (vgl. die zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Entscheidung des Senats VII ZR 284/61 vom 31. Januar 1963 mit weiteren Nachweisen).

14

1)

Nach dem Vortrag des Klägers ist schon das Kraftfahrzeug im Einverständnis aller Beteiligten zum Schein auf den Namen der Beklagten gekauft worden. Dementsprechend wurde das hieraus entstandene, zunächst debitorische, später aber ein Guthaben aufweisende Konto von der Firma G. auf den Namen der Beklagten geführt. Damit bezweckte der Kläger, zunächst den Kraftwagen, später die aus dessen Verkauf entstandene, ihm zustehende Forderung gegen die Firma G. als Scheinvermögen der Beklagten vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu sichern. Nach seiner Behauptung ist das nicht etwa hinter dem Rücken der Beklagten ohne deren Wissen und Willen geschehen, sondern im Einvernehmen mit ihr; in der Tat hat die Beklagte den Kauf des Kraftwagens im eigenen Namen getätigt. Die Beklagte hat somit - immer nach der Darstellung des Klägers - dessen Angelegenheiten besorgt, insbesondere das Konto, wenn auch zu Verschleierungszwecken, auf ihren Namen führen lassen. Die Parteien sind sich demnach darüber einig gewesen, daß die Beklagte für den Kläger im Sinne der §§ 662, 675, 677 BGB "ein Geschäft besorgen" sollte und auch besorgt hat.

15

2)

Es kann dahinstehen, ob der auf diese Geschäftsbesorgung gerichtete Vertrag der Parteien gegen die guten Sitten verstößt und nach § 138 BGB nichtig ist, weil damit der Zugriff der Gläubiger des Klägers abgewehrt werden sollte. Denn gleich viel, ob der Vertrag gültig oder nichtig ist, auf jeden Fall hat die Beklagte das von ihr aus der Geschäftsbesorgung Erlangte an den Kläger herauszugeben, entweder aus Auftrag (§ 677 BGB) oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681, 667 BGB). Ist ein Auftrag nichtig, so ist die Anwendung der Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil der "Beauftragte" sich zur Geschäftsbesorgung für vertraglich verpflichtet gehalten hat (vgl. BGHZ 37, 258, 262 [BGH 25.06.1962 - VII ZR 120/61]-263 sowie die oben genannte Entscheidung des Senats vom 31. Januar 1963).

16

3)

Die Beklagte hat aus der Geschäftsbesorgung ihre "Scheinstellung" in Bezug auf die Forderung des Klägers gegen die Firma G. erlangt. Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob alles zutrifft, was das Berufungsgericht über den Inhalt dieser Scheinstellung und über die daraus sich für die Beklagte ergebenden Möglichkeiten im einzelnen ausführt. Die Scheinstellung der Beklagten ist jedenfalls kein völliges "Nichts", wie sich schon daraus ergibt, daß es ihr mit Hilfe dieser Scheinstellung faktisch gelungen ist, die Firma G. von einer Zahlung an den Kläger abzuhalten (vgl. auch BGHZ 35, 165, 170) [BGH 15.05.1961 - VII ZR 181/59].

17

4)

Die Beklagte ist somit aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet. dem Kläger die aus der Geschäftsführung erlangte Scheinstellung "herauszugeben". Da es sich weder um eine Sache noch um einen Anspruch handelt, kann sich die Herausgabe hier nur auf folgende Weise vollziehen: Die Beklagte muß in zweckentsprechend er und zumutbarer Weise dazu mitwirken, daß die Firma G. künftig nicht sie, sondern den Kläger als ihren Gläubiger betrachtet und anerkennt. Dazu ist die vom Kläger begehrte Anzeige der Beklagten an die Firma G. das geeignete Mittel. Durch sie wird die Scheinstellung der Beklagten bei der Firma G. beseitigt und die wahre Rechtslage klargestellt. Das gilt hier umso mehr, als nach der Darstellung des Klägers erst die Berühmung der Beklagten, als sei Gläubigerin der Forderung, bei der Firma G. Unsicherheit darüber hervorgerufen hat, welcher der Parteien die Forderung wirklich zusteht.

18

5)

Nach alledem muß das Urteil aufgehoben werden, soweit es den auf die Anzeige der Beklagten an die Firma G. gerichteten Klageantrag betrifft. Da die Behauptungen des Klägers insoweit schlüssig sind, muß das Berufungsgericht jetzt zunächst zu klären versuchen, ob sie der Wahrheit entsprechen.

19

II.

Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers ebenfalls abgewiesen. Insoweit hat die Revision keinen Erfolg.

20

Der Kläger meint, die Beklagte sei von ihrer Schuld gegen die Firma G. in Höhe von 965,07 DM dadurch befreit worden, daß diese Firma den Betrag von dem umstrittenen Konto abgebucht hat.

21

Das trifft nicht zu.

22

1)

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, konnte die Firma G. mit ihrer Forderung gegen die Beklagte gegen die (hier zu unterstellende) Forderung des Klägers mangels Gegenseitigkeit nicht wirksam aufrechnen. Dadurch, daß die Firma G. die 965,07 DM von dem umstrittenen Konto abbuchte, ist daher weder die Beklagte von ihrer Schuld gegenüber der Firma G. befreit worden, noch hat der Kläger einen Teil seiner Forderung gegen die Firma G. verloren.

23

2)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit der Firma G. keinen "Verrechnungsvertrag" geschlossen. Es braucht daher hier nicht erörtert zu werden, ob, wenn das geschehen wäre, der Kläger die Willenserklärungen der Beklagten hätte genehmigen (§ 185 BGB) und damit die "Verrechnung" hätte wirksam machen können.

24

3)

Unter diesen Umständen hat die Beklagte durch die "Verrechnung" der 965,07 DM seitens der Firma G. nichts erlangt Damit scheiden sowohl die §§ 681, 667 BGB als auch die vom Berufungsgericht allein erörterten §§ 812, 816 BGB als Anspruchsgrundlage für die Zahlungsklage aus. Auch andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Die Revision ist daher insoweit zurückzuweisen, ohne daß es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 817 Satz 2 BGB in diesem Zusammenhang noch ankommt.

25

4)

Die Abweisung der Zahlungsklage gegen die Beklagte führt nicht dazu, daß der Kläger den Betrag von 965,07 DM einbüßt. Vielmehr ist, falls er der wirkliche Gläubiger der Forderung gegen die Firma G. ist, diese seine Forderung um den genannten Betrag höher als das bei der Firma G. geführte Konto ausweist. Er kann dann also von der Firma G. nicht nur 1.997,38 DM, sondern 2.962,55 DM fordern, und die Anzeige, die er von der Beklagten begehrt, bezieht sich dann ebenfalls auf den höheren Betrag des Kontos.

26

III.

Wegen der teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung erscheint es zweckmäßig, dem Berufungsgericht die Entscheidung über die gesamten Kosten der Revision zu überlassen.

Glanzmann
Rietschel
Bundesrichter Erbel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Glanzmann
Meyer
Dr. Vogt