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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1961, Az.: VII ZR 181/59

Umfang der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils des Vorprozesses für den Gläubiger nach § 407 Abs. 2 BGB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1961
Aktenzeichen
VII ZR 181/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 20.05.1959
LG Berlin

Fundstellen

  • BGHZ 35, 165 - 171
  • JZ 1961, 699-700 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 765-766 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1457-1458 (Volltext mit amtl. LS) "Streit zwischen Hinterlegungsbeteiligten"

Amtlicher Leitsatz

Das rechtskräftige Urteil des Vorprozesses bindet nach § 407 Abs. 2 BGB den neuen Gläubiger nur in dem Umfange, in dem es nach § 322 ZPO den bisherigen Gläubiger als Partei des Vorprozesses bindet.

Hat von zwei Hinterlegungsbeteiligten der eine ein rechtskräftiges Urteil erstritten, wonach der andere in die Auszahlung des hinterlegten Betrages zu willigen hat, so kann der obsiegende Teil nach § 407 Abs. 2 BGB dieses Urteil auch einem Dritten entgegenhalten, dem der Unterlegene seinen angeblichen Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle abgetreten hatte.

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Mai 1959 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von 15.000 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, zugleich über die Kosten der Revision, an das Kammergericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in B.. Wegen dieses Grundstücks hat ein Rückerstattungsverfahren geschwebt, in dessen Verlauf die Beklagte den Postrat z.W. Dr. L. als Berater hinzuzog und ihn zu Vergleichsverhandlungen ermächtigte.

2

Die Beklagte stellte Dr. L. einen Schuldschein mit Datum vom 30. Juni 1952 und an dessen Stelle später auf Wunsch des Dr. L. den Schuldschein vom 8. Juni 1953 aus. Darin bestätigte die Beklagte, von Dr. L. "heute 15.000 DM als Darlehen empfangen zu haben". Zur Sicherheit trat sie an Dr. L. Mietzinsforderungen ab. Die Mieter haben die Mieten, die sich auf 10.935,08 DM belaufen sollen, beim Amtsgericht Neukölln hinterlegt.

3

Das Rückerstattungsverfahren ist durch Vergleich vom 12. November 1953 beendet worden; die Beklagte durfte das Grundstück behalten, hatte aber 20.000 DM zu zahlen.

4

Mit einer am 12. Juni 1954 zugestellten Klage verlangte die Beklagte von Dr. L. den Schuldschein vom 8. Juni 1953 zurück, ferner seine Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Mieten an sie. Sie behauptete, Dr. L. habe ihr kein Darlehen gegeben, sondern sie habe mit ihm ein Erfolgshonorar von 15.000 DM für den Fall vereinbart, daß der Rückerstattungsanspruch gegen sie abgewiesen werde oder sie nicht mehr als 5.000 DM an den Wiedergutmachungsberechtigten zahlen müsse. Hierüber sei der Schuldschein ausgestellt worden. Der erwähnte Erfolg sei nicht erreicht worden.

5

Dr. L. ist in dem Vorprozeß zur Herausgabe des Schuldscheins und zur Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Mieten an die Beklagte verurteilt worden. Seine Berufung und seine Revision hatten keinen Erfolg.

6

Im anhängigen Rechtsstreit begehrt die Klägerin, die Schwägerin des Dr. L., die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 15.000 DM nebst Zinsen und zur Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Mieten an sie unter Anrechnung auf den Zahlungsanspruch. Sie behauptet, Dr. L. habe der Beklagten zu Händen ihres Ehemannes 10.000 DM als Darlehen gegeben, und die Beklagte habe Dr. L. 5.000 DM als Vergütung für seine Bemühungen im Rückerstattungsverfahren zugesagt. Der Vergütungsanspruch sei durch Novation in ein Darlehen umgewandelt worden. Darüber laute der Schuldschein, Dr. L. habe ihr seine Forderung gegen die Beklagte am 5. Januar 1954 abgetreten. Am 30. März 1954 habe er auch seine Ansprüche auf Auszahlung der hinterlegten Mieten auf sie übertragen.

7

Die Beklagte hat Klagabweisung und widerklagend beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, in die Auszahlung der hinterlegten Mieten an sie einzuwilligen.

8

Sie meint, die Klage müsse schon mit Rücksicht auf das rechtskräftige Urteil im Vorprozeß zwischen ihr und Dr. Liebnitz abgewiesen werden. Zur Ausstellung des Schuldscheins gibt sie die gleiche Sachdarstellung wie im Vorprozeß. Sie bestreitet auch, daß Dr. L. der Klägerin die eingeklagten Forderungen abgetreten habe.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagansprüche weiter und erstrebt sie die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten der Klägerin, daß Dr. L. ihr seine angebliche Forderung gegen die Beklagte am 5. Januar 1954, also bevor der Vorprozeß anhängig geworden war, abgetreten hat. Ebenso unterstellt es, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, daß Dr. L. am 30. März 1954 auch den Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle auf Auszahlung der hinterlegten Mieten an die Klägerin abgetreten hat; auch das war noch vor dem Beginn des Vorprozesses (12. Juni 1954).

11

1.)

Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß demnach die Bestimmungen der §§ 322, 325 ZPO den Klagansprüchen schon deshalb nicht entgegenstehen, weil Dr. L. nach der Unterstellung des Berufungsgerichts ihr die Ansprüche schon vor dem ersten Prozeß abgetreten hat.

12

2.)

Das Berufungsgericht hat jedoch die Klage abgewiesen, weil im Vorprozeß zwischen der Beklagten und Dr. Liebnitz das Bestehen der Ansprüche rechtskräftig verneint worden sei. Diese Entscheidung, so führt es aus, müsse die Klägerin gemäß§ 407 Abs. 2 BGB gegen sich gelten lassen, denn die Beklagte habe, als sie den Dr. L. verklagte, nicht gewußt, daß dieser die Forderung an die Klägerin abgetreten hatte. § 407 Abs. 2 BGB setze nicht voraus, daß in dem Vorprozeß zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger die Forderung selbst Gegenstand einer Zahlungsklage oder einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Forderung gewesen sei. Es genüge, daß die Urteilsgründe "die Beschaffenheit der Forderung selbst" beträfen. Die Worte "Urteil über die Forderung" dürften nicht eng ausgelegt werden, sonst werde der mit § 407 Abs. 2 BGB bezweckte Schutz des Schuldners nur unvollkommen erreicht. Dr. L. sei zur Herausgabe des Schuldscheins und zur Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Mieten verurteilt worden, weil ihm die nunmehr von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht zugestanden habe.

13

II.

Diesen Ausführungen kann, soweit es sich um den Anspruch auf Zahlung von 15.000 DM handelt, nicht beigetreten werden. Dagegen hat das Berufungsgericht die Klage auf Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Mieten im Hinblick auf § 407 Abs. 2 BGB mit Recht abgewiesen.

14

1.)

Der Anspruch auf Zahlung der 15.000 DM

15

a)

Der § 407 Abs. 2 BGB behandelt den Fall, daß zwischen dem Schuldner einer abgetretenen Forderung und dem bisherigen Gläubiger nach der Abtretung ein Rechtsstreit anhängig geworden und darin ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen ist. Dieses Urteil muß der neue Gläubiger gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit die Abtretung gekannt hat. Das rechtskräftige Urteil bindet den neuen Gläubiger jedoch nur in dem Umfange, in dem es nach§ 322 ZPO den bisherigen Gläubiger und den Schuldner als Parteien des Vorprozesses bindet. Dagegen soll der Schuldner gegenüber dem neuen Gläubiger keine bessere Rechtsstellung als gegenüber dem bisherigen Gläubiger erlangen; hierfür würde es an jedem einleuchtenden Grunde fehlen.

16

Demnach kann sich hier die Beklagte der Klägerin gegenüber nur dann mit Erfolg auf das rechtskräftige Urteil des Vorprozesses berufen, wenn Dr. L. den im Streit befangenen Anspruch auf Zahlung von 15.000 DM - falls er ihn nicht an die Klägerin abgetreten hätte - selbst nicht mehr in einem Rechtsstreit geltend machen könnte. Es kommt deshalb darauf an, ob im Vorprozeß bereits über den nunmehr zur Entscheidung stehenden Zahlungsanspruch entschieden worden ist, ob also insoweit der Streitgegenstand beider Prozesse derselbe ist.

17

Das ist nicht der Fall.

18

aa)

Im Vorprozeß ist Dr. L. verurteilt worden, den über die angebliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 15.000 DM ausgestellten Schuldschein vom 8. Juni 1953 an die Beklagte herauszugeben. Diese Entscheidung ist zwar damit begründet worden, daß Dr. L. von der Beklagten den im Schuldschein genannten Betrag nicht zu fordern habe. Dadurch war aber Dr. L. die Forderung selbst nicht abgesprochen. Nur die Entscheidung über die mit der Klage begehrte Rechtsfolge, daß Dr. L. der Beklagten den Schuldschein herauszugeben habe, nicht aber die ihr zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erörterungen, erwuchsen in Rechtskraft, um eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Zahlungsanspruchs zu erlangen, hätte die Beklagte im Vorprozeß eine dahin zielende Zwischenfeststellungsklage (§ 280 ZPO) erheben können.

19

bb)

Aus der rechtskräftigen Verurteilung des Dr. L. im Vorprozeß, in die Auszahlung der hinterlegten Mieten einzuwilligen, kann die Beklagte gegenüber der anhängigen Zahlungsklage ebenfalls keinen Einwand herleiten. Zwar ist Dr. L. zur Einwilligung in die Auszahlung verurteilt worden, weil die Beklagte ihm die im Schuldschein genannten 15.000 DM nicht schulde. Damit ist aber ebensowenig wie durch die Verurteilung zur Herausgabe des Schuldscheins dem Dr. L. der Zahlungsanspruch - sei es in Höhe von 10.935,08 DM, sei es gar in Höhe von 15.000 DM - aberkannt worden.

20

b)

Da der Streitgegenstand beider Prozesse nicht derselbe ist, ergäbe sich eine Bindung der Klägerin an das frühere Urteil selbst dann nicht, wenn sie den Dr. L. nach der Abtretung der Forderung an sie zu deren Einziehung und zur Prozeßführung im eigenen Namen ermächtigt hätte (vgl. dazu RG JW 1929, 1747 Nr. 12; BGH LM Nr. 1 zu § 1169 BGB).

21

c)

Da somit die Klägerin gegenüber der Beklagten hinsichtlich des Zahlungsanspruchs an das frühere Urteil nicht gebunden ist, bleibt zu prüfen, ob der zum Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits gemachte Zahlungsanspruch begründet ist.

22

Das angefochtene Urteil war daher insoweit, als der Zahlungsanspruch abgewiesen ist, und im Kostenpunkt aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, zugleich über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

23

2.)

Der Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Mieten

24

Insoweit kann sich die Beklagte gemäß § 407 Abs. 2 BGB auf die Entscheidung des Vorprozesses berufen.

25

a)

Der Vorprozeß zwischen der Beklagten und Dr. L. ist am 12. Juni 1954, also nachdem Dr. L. den angeblich ihm zustehenden Anspruch auf Auszahlung der hinterlegten Mieten am 30. März 1954 der Klägerin abgetreten hatte, anhängig geworden. Daß die Beklagte in jenem Prozeß Klägerin war, steht der Anwendung des § 407 Abs. 2 BGB nicht entgegen (RGRKomm. 11. Aufl. § 407 Anm. 5).

26

b)

Auch der Streitgegenstand im anhängigen Rechtsstreit ist insoweit derselbe wie im Vorprozeß. In beiden Prozessen geht es darum, welcher von zwei Prätendenten von der Hinterlegungsstelle die Auszahlung der hinterlegten Mieten verlangen kann (§ 17 Abs. 2 Ziff. 2 HO).

27

aa)

Wie der Senat in seinem Urteil im Vorprozeß angenommen hat (S. 9), steht in Fällen dieser Art dem wirklichen Inhaber des Rechtes gegen den andern Prätendenten ein Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung auf Grund des § 812 BGB zu. Daran ist festzuhalten; die auf Kosten des wirklichen Rechtsinhabers eingetretene grundlose Bereicherung des andern Prätendenten ergibt sich aus dessen Stellung als Hinterlegungsbeteiligter. Als solcher hat er die Macht, die Auszahlung an den wirklich Berechtigten zu verhindern, weil die Hinterlegungsstelle hierzu seiner Einwilligung bedarf. Ob der Einwilligungsanspruch des Berechtigten noch auf andere rechtliche Grundlagen gestützt werden könnte, bedarf keiner Erörterung.

28

Den von ihm behaupteten Einwilligungsanspruch gegenüber der Beklagten hat nun Dr. L. zwar nicht ausdrücklich auf die Klägerin übertragen. Hat er ihr aber, wie das Berufungsgericht unterstellt, am 30. März 1954 seinen Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle abgetreten, so ist damit ohne weiteres auch sein Anspruch gegen die Beklagte auf Einwilligung in die Auszahlung auf die Klägerin übergegangen. Denn dieser Anspruch ist kein selbständiger, abtrennbarer, der mangels besonderer Abtretung dem Dr. L. hätte verbleiben können. Mit der Abtretung des Zahlungsanspruchs gegen die Hinterlegungsstelle erwirbt vielmehr der Abtretungsempfänger gegen jeden, den die Hinterlegungsstelle als "Beteiligten" im Sinne des § 13 Abs. 2 HO anerkennt, einen Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung an ihn.

29

bb)

Über den Einwilligungsanspruch des Dr. L. gegen die Beklagte ist im Vorprozeß rechtskräftig entschieden worden. Zwar ist dort die jetzige Beklagte als Klägerin aufgetreten und hat ein Urteil dahin erstritten, daß Dr. L. ihr die Einwilligung in die Auszahlung zu gewähren habe, während jetzt umgekehrt - mit der Klage - die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Dr. L. von der Beklagten die entsprechende Einwilligung begehrt. Diese Verschiedenheit des Streitgegenstandes ist aber nur scheinbar. Denn mit der Rechtskraft eines Urteils Spruches ist notwendig zugleich das kontradiktorische Gegenteil der im Urteilsspruch ausgesprochenen Rechtsfolge verneint (vgl. Rosenberg, Lehrbuch § 150, I 2 b). Sind wie hier nur zwei Prätendenten vorhanden, so bedeutet die Verurteilung des einen (des Dr. L.) zur Einwilligung in die Auszahlung notwendig, daß diesem umgekehrt ein gleicher Anspruch gegen den andern (die jetzige Beklagte) nicht zustehen kann. Ein solcher Einwilligungsanspruch ist deshalb dem Dr. L. im Vorprozeß rechtskräftig abgesprochen worden.

30

Hieran ist die Klägerin als Zessionarin des Dr. L. nach § 407 Abs. 2 BGB gebunden. Anders wäre es nur, wenn der Beklagten die Abtretung des Anspruchs gegen die Hinterlegungsstelle (und zugleich des gegen sie gerichteten Einwilligungsanspruchs) bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit im Vorprozeß (am 12. Juni 1954) bekannt gewesen wäre. Das hat die Klägerin dem angefochtenen Urteil zufolge (S. 20) nicht behauptet.

31

c)

Den Gegeneinwand der Klägerin, die Beklagte habe das Urteil im Vorprozeß erschlichen und könne sich deshalb nicht auf§ 407 Abs. 2 BGB berufen, hat das Kammergericht für unbegründet erachtet. Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht.

32

Das Kammergericht hat, was die Revision übersieht, im Vorprozeß (BU. S. 13) zugunsten des Dr. L. unterstellt, der Ehemann der Beklagten habe sich wegen der Gewährung eines Kredits an den Makler G. gewandt; daraus zu folgern, daß Dr. L. der Beklagten ein Darlehen von 10.000 DM gegeben habe, hat es jedoch abgelehnt. Die Klägerin kann deshalb im anhängigen Rechtsstreit nicht damit gehört werden, die Beklagte habe auf Grund der unrichtigen Bekundung ihres Ehemannes, er habe sich nicht um ein Darlehen bemüht, im Vorprozeß obgesiegt.

33

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe weitere Behauptungen der Klägerin übergangen, aus denen sich ergeben soll, daß die Beklagte das Urteil im Vorprozeß erschlichen habe, genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 554 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO.

34

III.

Mit der Abweisung des Anspruchs der Klägerin auf Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Mietzinsen an sie ist bereits entschieden, daß der Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle nicht ihr, sondern der Beklagten zusteht (vgl. oben II 2 b). Trotzdem begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht und das Berufungsgericht der Widerklage der Beklagten, die Klägerin zur Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Mieten zu verurteilen, stattgegeben haben. Auf Grund der Bestimmung des § 13 HO hat die Beklagte ein rechtliches Interesse an einem gegenüber der Hinterlegungsstelle ihre Berechtigung zum Empfang der hinterlegten Beträge formell feststellenden Urteil.

Glanzmann
Rietschel
Heimann-Trosien
Erbel
Finke