Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.1977, Az.: I ZB 10/75
Anmeldung eines Warenzeichens; Zeichenrechtliche Übereinstimmung; Versagung der Eintragung; Zeichenbestandteil "RAP"; Verwechslungsgefahr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.03.1977
- Aktenzeichen
- I ZB 10/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 11877
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 04.06.1975
Prozessführer
Firma Paul H. GmbH, S. straße 5, ... P.
Prozessgegner
Firma T. & B. Corp. H., N. J. (USA),
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1977
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm, Schwerdtfeger und Rebitzki
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts vom 4. Juni 1975 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluß vom 31. Oktober 1972 hat das Deutsche Patentamt die zeichenrechtliche Übereinstimmung des für die Waren
"Bänder aus Kunststoff zum Umschnüren oder Bündeln von Kabeln, Kabelbäumen und kabelartigen Gegenständen wie Rohren und Schläuchen; Einrichtungen aus Kunststoff oder unedlen Metallen zum Befestigen der Bänder, beispielsweise an Wänden oder Schalttafeln, nämlich Haltesockel, -bügel und -haken nebst Schrauben, Nieten oder Klemmen; Werkzeuge zum Binden der Bänder und zum Anbringen der Befestigungseinrichtungen"
angemeldeten Warenzeichens "KABELRAP" mit dem für die Waren
"Werkzeuge, insbesondere beim Legen von elektrischen Leitungen verwendete Werkzeuge, elektrischer Leitungsdraht und Leitungskabel, Installationsmaterial für elektrische Leitungen, insbesondere Bänder und Klemmen zum Befestigen und Identifizieren von Leitungsdrähten und -kabeln, elektrotechnische Apparate, Instrumente und Geräte"
eingetragenen älteren Widerspruchszeichen 815 181"TY-RAP"
festgestellt und dem angemeldeten Zeichen die Eintragung versagt. Die Prüfungsstelle hat die beiden Zeichen wegen des übereinstimmenden Bestandteils "RAP" für mittelbar verwechslungsfähig angesehen. Die dagegen von der Anmelder eingelegte Beschwerde hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Die Widersprechende beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
II.
Das Bundespatentgericht hat zum Schutzumfang des Widerspruchszeichens "TY-RAP" ausgeführt, daß der Bestandteil "TY" wegen seiner Kürze nur als eine Art unselbständig vorangestellte Sorten- oder Typenbezeichnung wirke und nur untergeordnete Bedeutung habe, während der zweite Bestandteil "RAP" als der eigentliche Betriebshinweis aufgefaßt werde. Dieser Bestandteil sei auch schutzfähig, da er die erforderliche Unterscheidungskraft besitze. Zwar sei "rap" ein englisches Wort, das aber auf dem in Rede stehenden elektrotechnischen Gebiet keine beschreibende Angabe im Zusammenhang mit dem Legen, Bündeln und Zusammenbinden von elektrischen Kabeln darstelle. Das Gericht hat ferner bei der Prüfung der Schutzfähigkeit des übereinstimmenden Zeichenbestandteils "RAP" verneint, daß dieser mit dem auch im elektrotechnischen Bereich gebrauchten englischen Wort "wrap" (einwickeln, umwickeln, zusammenbinden), verwechselbar und aus diesem Grund für den Import- und Exporthandel mit Englisch sprechenden Ländern freizuhalten sei. Daß das Wort "RAP" schriftbildlich mit dem englischen Ausdruck "wrap" verwechselt werden könnte, sei bei der Kürze der beiden Wörter kaum anzunehmen. Allenfalls komme eine klangliche Verwechslung in Betracht, obwohl "RAP" bei deutscher Aussprache ebenfalls meist nicht mit "wrap" gleichgesetzt werden dürfte. Außerdem werde das Verbum "wrap" im mündlichen Geschäftsverkehr regelmäßig in seiner erkennbar beschreibenden Bedeutung gebraucht werden und könne daher in dieser Art des Gebrauchs kaum ernsthaft durch ein Zeichen "RAP" beeinträchtigt werden.
Bei diesen Feststellungen ist das Bundespatentgericht zu Unrecht von der Polyestra-Entscheidung des beschließenden Senats ausgegangen (BGHZ 50, 219; vgl. ferner BGH GRUR 1975, 368 - Elzym). Dort handelte es sich um die Eintragungsfähigkeit solcher Bezeichnungen, die mit einem noch nicht allgemein bekannten freizuhaltenden Fachausdruck ohne weiteres verwechselbar sind; hier dagegen geht es um die Kennzeichnungskraft des Bestandteils eines eingetragenen Zeichens, der im Rahmen der Feststellung des Gesamteindrucks des Widerspruchszeichens darauf zu prüfen ist, ob er kennzeichnungskräftig ist und wenn ja, in welchem Grade. Dafür ist festzustellen, ob der Zeichenbestandteil etwa lediglich beschreibender Art oder dem angenähert ist.
Gleichwohl kann der Senat die rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts für die Gesamtbeurteilung des Widerspruchszeichens "TY-RAP" heranziehen: Es handelt sich dabei um ein Zeichen von normaler, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, das keine beschreibenden oder einer Beschreibung ähnlichen schwachen Bestandteile enthält.
III.
1.
Das Bundespatentgericht stellt frei von Rechtsirrtum fest, daß die beiderseitigen Waren gleich oder zumindest gleichartig sind. Es führt sodann aus, daß bei voller Aussprache und vollem Lesen der beiden Zeichen in ihrer Gesamtheit keine unmittelbaren Verwechslungen im Verkehr zu befürchten seien, da sie sich wegen ihrer unterschiedlichen Anfangsbestandteile "KABEL" und "TY" hinreichend voneinander abhöben. Diese zutreffenden Feststellungen greift die Rechtsbeschwerde als ihr günstig nicht an.
Dennoch bejaht das Bundespatentgericht bereits die unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen "KABELRAP" und "TY-RAP". Der Gesamteindruck beider Zeichen werde derart durch den übereinstimmenden Endbestandteil "RAP" geprägt, daß sich beachtliche Teile des Verkehrs nur an diesem Bestandteil orientierten und die Zeichen deshalb miteinander verwechseln würden. Wie das Bundespatentgericht unter Hinweis auf seine Entscheidung BPatGE 15, 101 - LUCKY WHIP ausführt, folge das bei dem Widerspruchszeichen schon daraus, daß es sich hierbei um ein aus zwei getrennt geschriebenen Wörtern bestehendes Zeichen handele, bei dem sich der Verkehr aus Vereinfachungsgründen häufig nur eines der Wörter merke. Hierfür biete sich im vorliegenden Falle das Wort "RAP" an, da demgegenüber der Bestandteil "TY" wegen seiner Kürze nur als eine Art unselbständig vorangestellte Sorten- oder Typenbezeichnung wirke. Das angemeldete Zeichen "KABELRAP" sei zwar ein zusammengeschriebenes Zeichen. Aber auch dabei könne der Gesamteindruck insbesondere dann von einem bestimmten Zeichenbestandteil allein geprägt sein, wenn ein Zeichenwort mit Warennamen oder beschreibenden Zusätzen so kombiniert sei, daß weite Verkehrskreise allein in dem Zeichenwort ohne die erwähnten Warennamen oder beschreibenden Zusätze das eigentlich kennzeichnende Merkmal sähen.
2.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 3. Dezember 1976 - I ZB 4/75 MERCOL - darauf hingewiesen, daß es nicht frei von Bedenken sei, wenn das Bundespatentgericht glatt beschreibende Angaben aus einem zusammengesetzten Zeichen abspalten und für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr als unerheblich völlig ausschließen will. Schutzunfähige Bestandteile können in Verbindung mit den anderen Teilen des Warenzeichens den Gesamteindruck als ganzes beeinflussen oder sogar bestimmen (BGHZ 42, 307, 311 - "derma"; 45, 131, 139 - "Shortening"; GRUR 1966, 436, 437 - "Vita-Malz"). Im vorliegenden Falle kann der Auffassung des Bundespatentgerichtes, "TY-RAP" und "KABELRAP" seien unmittelbar miteinander verwechselbar, aber schon deshalb nicht beigepflichtet werden, weil es für die Abspaltung des Zeichenbestandteils "TY" aus dem Widerspruchszeichen "TY-RAP" an jeder Grundlage fehlt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichts sind die Zeichenbestandteile "TY" und "RAP" nicht zwei getrennt geschriebene Wörter von einer gewissen Selbständigkeit, so daß ein Erfahrungssatz in Betracht zu ziehen wäre, wonach der Verkehr Zeichen, die aus mehreren selbständigen, getrennt geschriebenen Wörtern zusammengesetzt sind - wie etwa LUCKY WHIP -, häufig nicht in ihrer Gesamtheit zu verwenden und sich zu merken pflegt. Mit dieser Begründung setzt sich das Bundespatentgericht in Widerspruch zu seinen weiteren Darlegungen, daß der Bestandteil "TY" wegen seiner Kürze nur als eine Art unselbständig vorangestellte Sorten- oder Typenbezeichnung wirke. Auch das liegt nach der Beurteilung des Senats jedenfalls für einen erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht nahe, obwohl es zutrifft, daß der Zeichenbestandteil "TY" in der Art einer Vorsilbe erscheint. Jedenfalls kann der Senat keinen Erfahrungssatz dahin anerkennen, daß beachtliche Verkehrskreise bei einem Warenzeichen wie dem Widerspruchszeichen, das aus zwei kurzen und prägnanten, durch Bindestrich - der klanglich ohnehin nicht erkennbar wird - verbundenen Phantasiebuchstabenfolgen besteht, eine "Abspaltung" vornehmen könnte, derart, daß die klanglich und schriftbildlich - trotz des Bindestrichs - zusammengehörende Buchstabenfolge geteilt und nur noch der eine Teil im geschäftlichen Verkehr verwendet würde.
IV.
Zutreffend hat das Bundespatentgericht dagegen die Gefahr mittelbarer Verwechslungen bejaht, da zu befürchten ist, daß die Zeichen wegen ihres übereinstimmenden Bestandteils "RAP" für zwei abgewandelte Zeichen desselben Unternehmens gehalten werden.
Das Bundespatentgericht hat ohne Rechtsverstoß den Zeichenbestandteil "RAP" als Wortstamm des Zeichens angesehen, da diesem Bestandteil im Verhältnis zu den Silben "KABEL" und auch "TY" das Hauptgewicht und die Fähigkeit zukommt, für sich allein auf die betriebliche Herkunft der mit den Zeichen gekennzeichneten Waren hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 1975, 312, 313 - BiBA mit weiteren Nachweisen). In einem solchen Falle kann der Eindruck eines Serienzeichens oder eines in anderer Weise abgewandelten Zeichens entstehen, auch wenn der Inhaber des älteren Zeichens bisher nur ein Zeichen benutzt hat. Das Bundespatentgericht hat bei seiner Prüfung nicht verkannt, daß bei der Bejahung einer solchen Abwandlung strenge Anforderungen zu stellen sind, da sonst ein den Gesamteindruck der Zeichen außer acht lassender Elementenschutz begründet würde. Dabei hat es zutreffend darauf abgestellt, daß "TY" in dem Widerspruchszeichen in der Art einer Vorsilbe erscheint und daß der Anfangsbestandteil "KABEL" in dem angemeldeten Zeichen beschreibender Natur ist. Unter diesen Umständen erhält der Zeichenbestandteil "RAP" sprachlich seinem Klange nach und aufgrund seiner Stellung am Ende der zusammengesetzten Zeichen für den Verkehr eine besonders herausgehobene Bedeutung, und es ist kein Rechtsfehler, wenn das Bundespatentgericht angesichts der Gleichheit und Besonderheit der Waren festgestellt hat, daß hier die Art der abweichenden Bestandteile für den Verkehr den Schluß aufdrängt, es handele sich bei den zu vergleichenden Zeichen um Kennzeichnungen verschiedener Waren desselben Geschäftsbetriebes.
V.
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin war daher mit der Kostenfolge des § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- DM festgesetzt.
Schönberg,
v. Gamm,
Schwerdtfeger,
Rebitzki