Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.1971, Az.: BVerwG II B 36.70
Entziehung des gesetzlichen Richters bei Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan; Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers bei der Aufklärungsrüge; Erfordernis der Auflistung der an eine Zeigen gestellten Tatfragen; Begriff des "Beruhens" eines Urteils auf einem Verfahrensfehler
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 36.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 13636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.04.1970 - AZ: I A 875/68
Rechtsgrundlagen
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Januar 1971
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die ausschließlich auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
Mit dem Vorbringen, der Kläger sei, soweit das Berufungsgericht seinen Anspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung des § 12 des Schwerbeschädigtengesetzes verneint habe, unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter deshalb entzogen worden, weil insoweit nach der vom Präsidium des Berufungsgerichts bestimmten Geschäftsverteilung nicht der für Streitsachen aus dem Beamtenrecht zuständige I., sondern der für "Sozialsachen" (§ 188 Satz 1 VwGO) zuständige VIII. Senat des Berufungsgerichts entscheidungsbefugt gewesen sei, rügt die Beschwerde die unvorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts (§§ 133 Nr. 1 und 138 Nr. 1 VwGO). Wegen dieses Verfahrensmangels ist nicht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern die Revision nach § 133 Nr. 1 VwGO ohne Zulassung statthaft (BVerwGE 12, 107).
Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel die Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit der Begründung rügt, der Kläger habe sich ausweislich der Gerichtsakten in den Jahren 1948, 1954 und 1955 um die Zulassung zur Assistentenlaufbahn beworben und dafür durch die Benennung der Zeugen K. und Sch. Beweis angetreten, will sie anscheinend zugleich die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen. Einen Verfahrensfehler, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann, hat sie mit ihrem Vorbringen aber nicht schlüssig bezeichnet. Die Aufklärungsrüge ist zudem nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu hätte die Beschwerde sich nicht auf den - zudem der gebotenen Konkretisierung durch Angabe der diese Beweisantritte enthaltenden Schriftsätze entbehrenden (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluß vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 3]) - Hinweis beschränken dürfen, daß und zu welcher Tatfrage der Kläger jene Zeugen benannt hat. Sie hätte darüber hinaus darlegen müssen, daß und weshalb sich dem Berufungsgericht die Vernehmung dieser Zeugen aufgedrängt habe oder hätte aufdrängen müssen und aus welchen Gründen das mutmaßliche Beweisergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung des Berufungsgerichts hätte führen können; denn erst auf Grund solchen Vorbringens könnte das Beschwerdegericht - wie es dem Sinn des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht - ohne weitere Prüfung erkennen, ob das Berufungsurteil auf dem gerügten Aufklärungsmangel "beruhen kann" (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Soweit die Beschwerde eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rügt, verkennt sie, daß das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht auf alle Einzelheiten des Parteivorbringens einzugehen, sondern nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzuführen hatte, die für seine Entscheidung erheblich gewesen sind (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 28. März 1961 - BVerwG II C 51.59 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 4] und vom 17. Juli 1963 - BVerwG V C 214.62 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 3]).
Soweit dem Beschwerdevorbringen Angriffe auf die im Berufungsurteil vorgenommene Beweiswürdigung zu entnehmen sind, übersieht die Beschwerde, daß das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Soweit die Beschwerde sich gegen die sachlich-rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts wendet, insbesondere zu § 12 des Schwerbeschädigtengesetzes, hat sie nicht dargelegt, daß die erstrebte Revision zur Beantwortung einer grundsätzlichen und noch höchstrichterlicher Klärung bedürftigen Rechtsfrage führen würde, daß die Rechtssache also grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch