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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1959, Az.: III ZR 120/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1959
Aktenzeichen
III ZR 120/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 26.06.1958

Fundstelle

  • MDR 1960, 289-290 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Stadt K., vertreten durch den Rat der Stadt,

Prozessgegner

die Ehefrau Hannelore H., geborene W., in K.-L., K.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Führung eines Lehrlingsheims, das als unselbständige Anstalt dem städtischen Waisenhaus angeschlossen ist, ist Ausübung öffentlicher Gewalt.

  2. b)

    Eine Dienstfahrt, die ein Beamter mit seinem eigenen Fahrrad ausführt, kann Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes sein, wenn sich die Benutzung des Fahrrades aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt (hier bejaht für einen Jugendfürsorger, der die Lehrstellen der von ihm betreuten Lehrlinge aufsucht).

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Gähtgens

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. Juni 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 17. August 1953 gegen 18 Uhr befuhr die Klägerin auf ihrem Motorroller den S. in K. mit einer Stundengeschwindigkeit von 45- 50 km. Auf der Kreuzung des S.s mit der M. Straße kam von rechts der Radfahrer G. in ihre Fahrbahn, der im Zuge der M.Straße den S., der als Vorfahrtstraße gekennzeichnet war, überqueren wollte. G. stand damals als Jugendfürsorger in den Diensten der beklagten Stadt. Die Klägerin glaubte, sie werde noch vor dem Radfahrer vorbeikommen, steuerte nach links und erhöhte die Geschwindigkeit. G. beschleunigte ebenfalls seine Fahrt in der Annahme, er werde vor der Klägerin über die Kreuzung gelangen, jedenfalls werde die Klägerin hinter ihm vorbeifahren können. Beide stießen auf der (für die Klägerin) linken Straßenhälfte des S.s zusammen; sie wurden nicht unerheblich verletzt, es entstand Sachschaden.

2

Die Klägerin hat ihren Gesamtschaden - einschließlich eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 2.500 DM - mit rund 7.550 DM angegeben. Sie hat über einen Teilbetrag von 1.100 DM ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen G. erwirkt. Nunmehr nimmt sie die Beklagte als Dienstherrin von G. auf Ersatz des weiteren Unfallschadens gemäß § 839 BGB und Art. 34 GG in Anspruch, Sie hat zur Begründung vorgetragen: Als Jugendfürsorger habe G. jugendliche Waisen in einem Lehrlingsheim der Stadt K. zu betreuen gehabt. Zur Zeit des Unfalls sei er nach dienstlichen Besuchen bei mehreren Lehrherren zum Lehrlingsheim zurückgefahren. Er habe sich daher in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes auf einer Dienstfahrt befunden und durch seine Verletzung der Vorfahrt der Klägerin ihr gegenüber obliegende Amtspflichten schuldhaft verletzt.

3

Unter Beschränkung der Klage auf einen Teilbetrag hat die Klägerin vor dem Landgericht beantragt, die beklagte Stadt zur Zahlung von 100 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 17. August 1953 zu verurteilen.

4

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat in Abrede gestellt, daß G. ein öffentliches Amt bekleidet habe. Er sei ausschließlich im Lehrlingsheim beschäftigt gewesen, ein solches Heim aber könne auch jede Privatperson betreiben. Jedenfalls sei er nicht in Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse unterwegs gewesen. Er habe für die Fahrt sein eigenes Fahrrad benutzt, überdies die Fahrt durch einen Umweg zu seiner Wohnung unterbrochen und sei gerade auf der Rückfahrt von seiner Wohnung zum Lehrlingsheim gewesen. Zudem habe die Klägerin den Unfall durch zu hohe Geschwindigkeit und durch falsche Fahrweise verschuldet; sie müsse sich jedenfalls die Betriebsgefahr ihres Motorrollers anrechnen lassen. Vorsorglich hat die Beklagte die Höhe des Anspruchs bestritten.

5

Das Landgericht hat den Klageanspruch zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; es hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung von G. bejaht und ein Verschulden der Klägerin verneint, zu deren Lasten jedoch die Betriebsgefahr des Motorrollers mit einem Viertel berücksichtigt.

6

Die Berufungen beider Parteien sind durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen worden.

7

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit des Klageantrags bestehen nicht mehr, nachdem die Klägerin im Schriftsatz vom 19. März 1957 erklärt hat, der Teilbetrag von 100 DM sei der Position I 3 a der Klageschrift (Kosten der Behandlung der Klägerin bis zum September 1954) entnommen, und die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, daß die Klägerin sich das gegen G. ergangene Versäumnisurteil des Landgerichts in Köln vom 14. Januar 1955 - 9 O 297/54 - über 1.100 DM nebst Zinsen am Ende ihrer Gesamtschadensberechnung anrechnen lassen will.

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

10

I.

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß G. in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt habe und deshalb die Verantwortung die beklagte Stadt treffe, in deren Dienst er damals stand (§ 839 BGB, Art. 34 GG), und hat zur Begründung ausgeführt: G., der als Angestellter im Lehrlingsheim der Beklagten die Jungen im Heim und auf den Lehrstellen zu betreuen gehabt habe, sei nach der durch die Beweisaufnahme begründeten Überzeugung des Gerichts zur Zeit des Unfalls auf der Rückfahrt von dienstlichen Besuchen bei den Lehrherren D. und Hä. ins Heim gewesen. Er habe diese Dienstfahrt nicht in seiner Wohnung unterbrochen, sondern nur den - nach Kenntnis des Gerichts - ganz geringfügigen Umweg an seiner Wohnung vorbei gemacht, um Bescheid zu geben, daß er am Abend noch kommen werde. Er habe die Dienstfahrt in Ausübung eines im anvertrauten öffentlichen Amtes unternommen, denn seine Aufgabe in dem Lehrlingsheim der Beklagten sei hoheitlicher Natur gewesen. Wenn auch ein Lehrlingsheim von Privatpersonen betrieben werden könne, das Lehrlingsheim nicht als "Abteilung" des Waisenhauses anzusehen sei und nicht nur Waisen betreut habe, so sei doch der Betrieb des Lehrlingsheims der Beklagten überwiegend ein Ausfluß fürsorgerischer Tätigkeit für Waisenkinder, also öffentliche Fürsorge. Wenn G. mit seinem Fahrrad, das er mit Billigung, jedenfalls mit langwährender Duldung der Beklagten zu Dienstfahrten benutzt habe, vom Heim aus zu dienstlichen Zwecken von Lehrherr zu Lehrherr und wieder zum Heim zurückgefahren sei, so müsse eine solche Fahrt als eine Einheit und wegen des inneren Zusammenhanges mit den eigentlichen dienstlichen Aufgaben als Ausübung hoheitlicher Tätigkeit gewertet werden. Daß er hierfür ein Fahrrad, und zwar sein eigenes Rad benutzt habe, sei mit Rücksicht auf die stillschweigende Billigung oder doch Duldung der Beklagten unerheblich und begründe keine Abweichung von den für die Benutzung beamteneigener Kraftwagen entwickelten Grundsätzen. G. habe schuldhaft gehandelt, wenn er das Vorfahrtsrecht der Klägerin verletzt habe. Seil grob verkehrswidriges Verhalten rechtfertige es, daß die Beklagte den Unfallschaden der Klägerin überwiegend zu ersetzen habe.

11

II.

Die Angriffe der Revision erweisen sich als unbegründet.

12

1.)

Zu Unrecht zieht die Revision zunächst den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das Lehrlingsheim werde von der Beklagten hoheitlich geführt, in Zweifel, indem sie rügt, das Berufungsgericht habe keinerlei Merkmale festgestellt, die auf eine hoheitsrechtliche organisatorische Gestaltung des Heimes hindeuteten.

13

Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorderrichter stellt sich das Lehrlingsheim als eine unselbständige Anstalt dar, die im Anschluß an das Städtische Waisenhaus geführt wurde. Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrage der Beklagten. Die Beklagte hat zwar in Abrede gestellt, daß das Lehrlingsheim eine "Abteilung" des Waisenhauses sei, sie hat jedoch selbst vorgetragen, daß das Heim mit dem Waisenhaus organisatorisch und räumlich verbunden ist (Bl. 98). Die enge organisatorische Verbindung mit dem Waisenhaus, dessen hoheitsrechtliche Führung die Beklagte nicht bestreitet, hat schon das Landgericht zutreffend festgestellt. Sie prägt sich wesentlich darin aus, daß der Direktor der Wohlfahrts-Waisenpflege, der Zeuge A., beide Einrichtungen leitete; ihm unterstand - wie aus den Personalakten hervorgeht - auch G., der ausschließlich im Aufgabenbereich des Lehrlingsheims tätig war, aber während seiner Praktikantenseit mit im Waisenhaus wohnte. Die Zeugnisse und Berichte über seine Tätigkeit wurden unter dem Kopf "Städtisches Waisenhaus" von A. gegeben. Das Lehrlingsheim ergänzte den Aufgabenbereich des Waisenhauses, indem es die Lehrlinge, die aus dem Waisenhaus in Lehrstellen eintraten, aufnahm. Wenn die Beklagte weiter vorgetragen hat, daß daneben auch andere Lehrlinge aufgenommen worden seien, die in K. keine Wohnstelle hatten und deshalb vom Jugendamt oder Arbeitsamt an das Lehrlingsheim verwiesen wurden, so deutet gerade diese Zusammenarbeit mit Ämtern der öffentlichen Hoheitsverwaltung auf eine hoheitliche Aufgabenstellung des Heims hin und unterstreicht den Charakter öffentlicher Fürsorge.

14

Die öffentliche Fürsorge gehört grundsätzlich der hoheitlichen Verwaltung zu. Gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RgBl. I 100) ist die Fürsorge für hilfsbedürftige Minderjährige eine der öffentlich-rechtlichen Fürsorgeaufgaben. Ob die Beklagte als Bezirksfürsorgeverband verpflichtet wäre, ein Lehrlingsheim zu unterhalten - was sie in Abrede stellt -, kann hier offen bleiben. Jedenfalls ordnet sich die Führung eines Lehrlingsheims, das schutz- und hilfsbedürftigen jugendlichen Arbeitern und Lehrlingen, die elternlos sind oder nicht bei ihren Angehörigen wohnen können, eine das Elternhaus ersetzende Heimstätte bietet, in der für gewissenhafte Beaufsichtigung, Erziehung und Verpflegung gesorgt wird, zwanglos in die Aufgabenstellung der öffentlichen Jugendfürsorge ein (vgl. Baath-Kneip-Langlotz, Fürsorgepflicht, 13. Aufl. S. 124) und rechnet damit grundsätzlich zur hoheitlichen Verwaltung, die Ausübung öffentlicher Gewalt oder Ausübung eines öffentlichen Amtes ist. Denn Ausübung öffentlicher Gewalt ist - wie der Senat in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGHZ 9, 145, 147; 16, 111, 113; 20, 102, 105) - nicht nur die Anwendung obrigkeitlicher Zwangsmittel, sie umfaßt auch die sogenannte schlichte Hoheitsverwaltung, also die Betätigung öffentlichen Schutzes und öffentlicher Fürsorge. So ist die Wahrnehmung der Jugendhilfe durch die Jugendämter (LM Nr. 5 zu § 839 (Fe) BGB) und die Landverschickung gesundheitsgefährdeter Kinder (BGHZ 24, 325, 328) aus Ausübung öffentlicher Gewalt angesehen worden. Nicht anders liegt es bei einem Lehrlingsheim, das dem Interesse der Öffentlichkeit am Schutz der Jugend dient.

15

Allerdings kann - worauf die Revision zutreffend hinweist - die öffentliche Hand Aufgaben der schlichten Hoheitsverwaltung auch privatrechtlich (fiskalisch) organisieren, und insoweit ist der Hinweis der Revision, daß Lehrlingsheime auch von privaten Rechtsträgern, wohltätigen Verbänden oder auch großen Firmen, unterhalten werden, beachtlich; er greift jedoch hier nicht durch. Denn tatsächlich ergibt der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt keinen Anhalt für eine privatrechtliche Organisation. Der Anschluß an die unstreitig hoheitliche Verwaltung des Waisenhauses, auch der Umstand, daß die Heimzöglinge, soweit sie nicht aus dem Waisenhaus kommen, von Ämtern der öffentlichen Hoheitsverwaltung (Jugendamt, Arbeitsamt) zugewiesen werden, spricht entscheidend gegen eine privatrechtliche Verwaltung des Heims, weist sie vielmehr typisch dem Bereich der Hoheitsverwaltung zu, weil es sich um die Erfüllung einer Aufgabe handelt, die als öffentlich-rechtliche übernommen worden ist. Aus den allgemeinen Grundsätzen der öffentlichen Verwaltung hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 4, 266 geschlossen, daß eine Behörde bei der Erfüllung typischer Aufgaben aus dem Bereich der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnisse in der Regel auch in Ausübung dieser hoheitlichen Befugnisse tätig wird und sich dabei öffentlich-rechtlicher Maßnahmen bedient. Es müssen daher im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, wenn angenommen werden soll, daß die Behörde den von ihr angestrebten Erfolg in der Ebene des Privatrechts durch rechtsgeschäftliches Handeln herbeigeführt hat oder herbeiführen will. Solche Umstände sind hier auch nach dem Vertrage der Beklagten nicht ersichtlich. Wenn die Revision unter Hinweis auf das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1956 - VI ZR 202/55 - meint, die Rechtsverhältnisse eines städtischen Lehrlingsheims könnten nicht andere sein als die eines städtischen Kinderheims, so läßt sie außer acht, daß in jenem Fall das Kinderheim von der "Vereinigung städtischer Kinder- und Jugendheime der Freien und Hansestadt Hamburg e.V.", einem selbständigen eingetragenen Verein des Privatrechts geführt wurde, die Stadt Hamburg also erkennbar von der Möglichkeit privatrechtlicher Organisation Gebrauch gemacht hatte, was hier nicht geschehen ist.

16

Die fürsorgerische Aufgabe des Lehrlingsheims umfaßte auch die Betreuung der Lehrlinge auf ihren Lehrstellen, Besuche bei den Meistern und die Besichtigung der Arbeitsplätze. Das Berufungsgericht hat daher die Betreuung der Lehrlinge im Heim und an den Lehrstellen, die G. im Rahmen der hoheitlichen Aufgabe des Lehrlingsheims oblag, mit Recht als Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (Art. 54 GG) angesehen.

17

2.)

Das Berufungsgericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin gewürdigt, daß G. kurz vor dem Unfall die Lehrherren D. und Hä. (wegen der Lehrlinge Ku. und He.) aufgesucht und sich auf der Rückfahrt zum Lehrlingsheim befunden habe.

18

Zu Unrecht rügt demgegenüber die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten außer Betracht gelassen, G. habe bereits um 8 Uhr 30 das Lehrlingsheim verlassen und sich erst gegen 18 Uhr dort wieder einzufinden brauchen. Das Berufungsgericht hat vielmehr bei der Würdigung der Aussage des Zeugen A. ausgeführt, daß G. üblicherweise Besuche bei den Lehrherren machte, und zwar - wenn nicht vormittags zwischen 8 und 12 Uhr - nachmittags zwischen 14 und 18 Uhr (Bl. 7 BU). Es hat weiter die Lehrherren der Lehrlinge Ku. und He., auf deren Zeugnis die Beklagte sich in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 4. Juni 1957 berufen hatte, gemäß dem Beweisangebot der Beklagten vernommen und das Ergebnis gewürdigt. Damit ist der Vortrag der Beklagten zu diesem Punkt vollständig berücksichtigt worden.

19

Auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß G. nach seiner eigenen Aussage an dem fraglichen Nachmittag wenigstens einen außerdienstlichen Besuch gemacht habe, ist unbegründet. Die Beklagte hatte sich mit diesem Vortrag auf das Zeugnis des betreffenden Jungen (Schriftsatz vom 27. Mai 1958), später auf das Zeugnis seines Stiefvaters, eines Angestellten der Stadt-Ka., berufen (Schriftsatz vom 12. Juni 1958), beide aber weder mit Namen noch mit Anschrift ladungsfähig benannt. Ob dies einen tauglichen Beweisantritt bedeutete, kann dahinstehen; jedenfalls hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten in den Entscheidungsgründen (Bl. 8 BU) berücksichtigt, wo ausgeführt ist, weshalb es einer weiteren Beweisaufnahme zu diesem Punkt nicht bedürfe. Die Revision entfernt sich von den tatsächlichen Feststellungen, wenn sie ausführt, das Berufungsgericht habe auch vom Standpunkt seiner Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen müssen, daß G. seine Freizeit zu einigen Besuchen bei Lehrherren benutzt, am gleichen Nachmittag aber auch außerdienstliche Besuche - und zwar alle Besuche von seiner Wohnung aus - gemacht habe, und dies aus der Aussage von G. herleiten will. Denn G., dessen Aussage das Berufungsgericht als glaubwürdig befunden hat, hat als Zeuge bekundet, er habe gegen 15 Uhr 30 das Heim verlassen, sei zunächst zu dem Lehrherrn D. gefahren, auf den er einige Zeit habe warten müssen; von dort sei er gegen 17 Uhr zu dem Lehrherrn Hä., der nicht anwesend gewesen sei, gefahren; in der Zwischenzeit habe er vergeblich den Jungen, der früher im Heim war, aufgesucht und sei dann zu Hä. zurückgefahren, den er nunmehr angetroffen und gesprochen habe; auf der Rückfahrt zum Heim habe sich der Unfall ereignet.

20

Da der Unfall hiernach auf der Rückfahrt von der dienstlichen Besprechung bei Hä. in das Lehrlingsheim, wo G. gegen 18 Uhr zur Beaufsichtigung der Lehrlinge anwesend zu sein hatte, geschah, also auf der Fahrt von einer dienstlichen Verrichtung zur anderen, so kann es sich nur fragen, ob der innere Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit durch einen längeren Umweg (RGZ 161, 145, 151) oder dadurch gelöst wurde, daß G. zunächst zu seiner Wohnung fuhr. Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, G. habe nur einen ganz geringfügigen. Umweg gemacht, um Nachricht für seine Frau zu hinterlassen, daß er spät abends noch kommen werde, rechtfertigt es nicht, diesen Zusammenhang als gelöst zu betrachten. Denn die Umstände dieser kurzen Unterbrechung der Fahrt machen deutlich, daß es sich nicht um eine Rückkehr in die Wohnung handelte; die Fahrt war noch nicht beendet, ihr dienstlicher Zweck dauerte vielmehr noch an.

21

3.)

Das Berufungsgericht hat hiernach zutreffend angenommen, daß die Fahrt; auf der sich der Unfall ereignete, für G. eine "dienstliche" Fahrt war. Es hat aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit des Amtes und der Amtsführung weiter geschlossen, daß G. auch das ihm anvertraute öffentliche Amt ausgeübt habe, wenn er sich nach einer dienstlichen Besprechung mit Lehrherren auf der Rückfahrt ins Heim befunden habe.

22

Demgegenüber weist die Revision im Grundsatz mit Recht darauf hin, daß nicht jede Fahrt, die zu dienstlichen Zwecken unternommen werde, die Anwendung des § 839 BGB rechtfertigen könne; vielmehr müßten noch weitere Umstände hinzutreten, die schon die Fahrt zur dienstlichen Verrichtung als Ausübung des öffentlichen Amtes kennzeichneten - wie bei Einsatzfahrten der Polizei oder der Feuerwehr - und deshalb Amtspflichten gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern begründeten. Der Hinweis greift im vorliegenden Fall nicht durch.

23

Der erkennende Senat hat wiederholt (BGHZ 29, 38, 41; LM Nr. 25 zu Art. 34 GG) ausgeführt, daß jede Handlung, die - wenn auch nur mittelbar - der Ausführung des hoheitsrechtlichen Geschäftes dient, in den Bereich der hoheitlichen Betätigung des Beamten fällt, wenn sie in einer solchen Beziehung zu der unmittelbaren Verwirklichung des staatshoheitlichen Zieles steht, daß sie mit dieser als ein einheitlicher Vorgang angesehen wird; wesentlich ist dabei, ob ein genügend enger, innerer und äußerer Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und der hoheitlichen Betätigung gegeben ist und nicht die schädigende Handlung nur in einer äußeren, zeitlichen und gelegenheitsmäßigen Beziehung zur Ausübung der hoheitlichen Betätigung steht.

24

Den hiernach erforderlichen inneren und äußeren Zusammenhang zwischen der Benutzung des Fahrrades und dem eigentlichen hoheitlichen Dienstgeschäft leugnet die Revision hier zu Unrecht. In einer Großstadt lassen sich Hausbesuche oder Besuche an verstreut liegenden Lehr- und Arbeitsstellen, wie sie hier von G. erwartet wurden, sinnvoll nur unter Benutzung eines Verkehrsmittels erledigen. Das ergibt sich nicht nur aus der Größe der Entfernungen. Vielmehr muß der Fürsorger damit rechnen, den Aufgesuchten nicht oder nicht sogleich anzutreffen - wie es im vorliegenden Fall durch die Beweisaufnahme bestätigt worden ist; er muß dann, wenn er nicht seine Zeit sinnlos verschwenden will, entweder sogleich einen anderen vorgesehenen Besuch machen oder die Wartezeit, in der er nicht nach Hause oder zur Dienststelle zurückkehren kann, zu einem Zwischenbesuch an anderer Stelle verwenden können. Diesen Gesichtspunkt, der sich unter den Verhältnissen einer Großstadt nach der Lebenserfahrung aufdrängt, hat die Beklagte im vorliegenden Fall als berechtigt anerkannt, indem sie - wie das Berufungsgericht unangefochten tatsächlich festgestellt hat - die Benutzung des Fahrrades für die dienstlichen Fahrten von G. gebilligt oder wenigstens längere Zeit hindurch geduldet hat. Damit aber ist zwischen der Benutzung des Fahrrades und dem hoheitlichen Dienstgeschäft am Ziel der Fahrt nicht nur ein äußerer, sondern ein innerer, aus der Sache und der Natur des Amtsgeschäftes abgeleiteter Zusammenhang hergestellt, der die Fahrt dem Amtsgeschäft zurechnen läßt. Auf die Art des benutzten Fahrzeugs kommt es hierbei nicht an. Der Senat hat bereits in BGHZ 29, 38 für unerheblich gehalten, ob der Beamte für die Fahrt ein Dienstfahrzeug, ein "beamteneigenes" oder ein "privateigenes" Fahrzeug benutzt. Vielmehr ist auch insoweit der innere Zusammenhang mit dem Amtsgeschäft entscheidend. Wenn hiernach der Charakter der Fahrt nicht durch die Art des benutzten Fahrzeuges, sondern durch den Zusammenhang mit dem Amtsgeschäft bestimmt wird, dann kann es auch nicht erheblich sein, ob der Beamte für die Fahrt einen Kraftwagen oder ein Fahrrad oder ein sonstiges Fahrzeug benutzt, dessen Benutzung sich aus dem Zusammenhang mit dem Dienstgeschäft ergibt - etwa ein Wasserfahrzeug bei Dienstfahrten der Wasserbauverwaltung oder der Wasserpolizei -, sofern nur die Behörde das Fahrzeug für solche Fahrten zur Verfügung stellt oder seine Verwendung im Rahmen der Dienstgeschäfte gutheißt, was für den vorliegenden Fall tatsächlich feststeht.

25

III.

War aber die Fahrt Ausübung des G. anvertrauten öffentlichen Amtes, dann oblag ihm die Beachtung der Verkehrsregeln als Amtspflicht jedem anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber (BGHZ 16, 111, 113; 21, 48, 51; 29, 38, 42). Er war nicht - wie die Revision meint - ein Verkehrsteilnehmer wie jeder andere auch, sondern stand unter der besonderen Pflicht, bei seiner Amtsausübung unzulässige Eingriffe in den Bereich anderer zu vermeiden, also auch die Verkehrsregeln zu beachten. Damit wird nach fester Rechtsprechung des Senats die Bestimmung des § 839 BGB anwendbar, und die Ersatzpflicht im Falle eines schuldhaften Handelns trifft gemäß Art. 34 GG die Körperschaft, in deren Dienst er stand.

26

Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrsvorschriften hat das Berufungsgericht in Bestätigung des landgerichtlichen Urteils darin gesehen, daß G. die Vorfahrt der Klägerin, die auf einer vorfahrtberechtigten Straße fuhr (§ 13 StVO); verletzt hat. Diese Ausführungen des Berufungsurteils nebst den hierzu in Bezug genommenen Entscheidungsgründen des Landgerichts sind von der Revision nicht angegriffen worden; sie lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsurteil hat daher mit Recht eine Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen bejaht.

27

IV.

Während das Landgericht ein Verschulden der Klägerin verneint, jedoch die Betriebsgefahr des Motorrollers mit einem Viertel als mitverursachend angerechnet hat, hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin im Sinne des § 254 BGB darin gesehen, daß die Klägerin in Anbetracht ihrer geringen Fahrerfahrung sich der Kreuzung, an der sie mit gefährlichen Lagen zu rechnen gehabt habe, mit zu hoher Geschwindigkeit genähert und bei dem Zusammentreffen mit dem Radfahrer G. falsch reagiert habe; jedenfalls - so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt - müsse sich die Klägerin die Betriebsgefahr ihres Motorrollers anrechnen lassen, und in beiden Fällen sei die Mithaftung der Klägerin zu einem Viertel angemessen.

28

Die Mithaftung der Klägerin als solche ist hier nicht im Streit. Sie kann hier nur unter dem Gesichtspunkt in die Erörterung einbezogen werden, daß die Beklagte in der Revisionsbegründung die Verletzung "der sonstigen Vorschriften des materiellen Rechts" rügt und damit auch eine Nachprüfung der Verteilung des Schadens nach § 254 BGB erstrebt. Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehört nach fester Rechtsprechung dem Gebiet der dem Tatrichter obliegenden Würdigung an; das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Tatgericht alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt, bei der Abwägung verwertet und nicht gegen die durch sonstige Rechtsätze, die Denkgesetze und Erfahrungssätze dem Tatrichter gesetzten Grenzen der Entscheidung verstoßen hat (LM Nr. 1 und 2 zu § 254 (G) BGB). Eine beachtliche Rüge ist hierzu nicht erhoben worden.

29

V.

Hiernach muß die Revision der Beklagten zurückgewiesen werden. Die Kosten des Revisionsrechtszuges fallen der Beklagten gemäß § 97 ZPO zur Last.

Dr. Geiger Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Hußla Gähtgens