Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1966, Az.: VI ZR 38/65
Fahrlässige Amtspflichtverletzung eines Notars durch Vornahme von Auszahlungen an einen Nichtberechtigten; Pflicht zur Forderung einer schriftlichen Vollmacht; Beschränkte Haftung im Verhältnis zwischen Notar und Auftraggeber; Verjährung der Klageforderung; Abtretung der Klageforderung vor Klageerhebung; Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 38/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12884
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 18.08.1964
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß,
Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 18. August 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der beklagte Rechtsanwalt und Notar beurkundete am 9. August 1956 einen Vertrag, in dem die Ehefrau des Klägers ihr Hausgrundstück in Br., M.straße ..., an den Gemüsebauer H. für 54.500 DM verkaufte. Dieser übernahm in Anrechnung auf den Kaufpreis Verbindlichkeiten aus Hypotheken und Mietvorauszahlungen in Höhe von 33.000 DM. Von den restlichen 21.500 DM waren 17.200 DM bei Abschluß des Vertrages, 4.300 DM nach dessen behördlicher Genehmigung zu Händen des Beklagten zu zahlen. Wegen der letzten 4.300 DM wurde bestimmt, daß davon 3.300 DM nach Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch an die Verkäuferin zu zahlen seien, während der Beklagte 1.000 DM auf ein Sonderkonto zu legen und erst dann zugunsten der Ehefrau des Klägers freizugeben hatte, wenn bestimmte im Vertrag bezeichnete Reparaturen am Kaufobjekt durchgeführt waren und der Käufer dies bestätigt hatte. Der Käufer leistete die vereinbarten 21.500 DM an den Beklagten. Dieser erteilte der Ehefrau des Klägers nach Abwicklung des Kaufvertrages unter dem 1. Oktober 1957 eine Abrechnung, die auf der Ausgabenseite als Verfügungen der Verkäuferin über ihr Guthaben 35 Einzelposten in Höhe von insgesamt 22.696,92 DM enthält und demgemäß mit einem Anspruch des Beklagten auf Erstattung von 1.196,92 DM schließt. Die Ehefrau des Klägers hat einen Teil der aufgeführten Posten nicht anerkannt und sich umgekehrt zunächst ein Guthaben von 2.584,23 DM, später von 3.528,96 DM errechnet. Sie hat diesen Anspruch an den Kläger, dieser hat ihn an die Fr. Ha. Br. abgetreten, die sich sodann mit der gerichtlichen Geltendmachung durch den Kläger einverstanden erklärt hat.
Der Streit um die Abrechnung geht darauf zurück, daß im Büro des Beklagten der Angestellte E. tätig war, der sich erboten hatte, der Ehefrau des Klägers beim Verkauf des Hauses und der Durchführung der hierzu notwendigen Reparaturen behilflich zu sein. Der Kläger und seine Ehefrau kannten E. schon vor seinem Eintritt in die Dienste des Beklagten; im Kaufvertrag ist er als Bürovorsteher aufgeführt, der dem beklagten Notar die Kaufparteien vorgestellt habe. E. vergab nach Kaufabschluß die Reparaturarbeiten und veranlaßte den Beklagten unter Übergabe gewisser Belege, für diese und andere Aufwendungen aus der hinterlegten Restkaufsumme 21.500 DM auszuzahlen.
Der Kläger hat - unter Darlegung der beanstandeten Posten im einzelnen - behauptet, in Höhe von 4.725,39 DM seien die Zahlungen grundlos und teilweise auf fingierte Belege hin erfolgt. E. sei - dies ist unstreitig - wegen Amtsunterschlagung, Untreue und Betruges vorbestraft. Er habe keine Vollmacht gehabt, über das hinterlegte Restkaufgeld im Namen der Ehefrau des Klägers zu verfügen. Er sei in der Angelegenheit als Angestellter des Beklagten tätig geworden; denn dieser habe es selbst in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt übernommen, die erforderlichen Arbeiten am Kaufobjekt zu veranlassen und zu überwachen. Dabei seien die Aufwendungen auf den Betrag von 1.000 DM begrenzt gewesen, die der Beklagte zu diesem Zweck vertragsgemäß auf ein Sonderkonto genommen habe. Wenn entgegen dieser Auffassung davon ausgegangen werde, daß der Beklagte die hinterlegte Summe als Notar verwaltet habe, so habe er seine Amtspflicht dadurch verletzt, daß er Auszahlungen nach den Anweisungen E. vorgenommen habe, ohne sich dessen Vollmacht nachweisen zu lassen. Der Kläger hat gebeten, den Beklagten zur Zahlung von 3.528,96 DM nebst 10 % Zinsen an das Finanzamt Br.-West zu verurteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat bestritten, die praktische Abwicklung des Verkaufs anwaltlich übernommen zu haben, und behauptet, in dieser Hinsicht habe ausschließlich E. alle Vollmachten der Verkäuferin - auch zum Geldempfang - gehabt. E. sei schon vor seinem Eintritt in die Dienste des Beklagten die Vertrauensperson des Klägers und seiner Ehefrau gewesen, habe deren Angelegenheiten wunschgemäß jeweils in dem Anwaltsbüro bearbeitet, in dem er gerade tätig gewesen sei, und so auch die Kaufparteien dem Beklagten zur Beurkundung des Vertrages zugeführt. Die Ehefrau des Klägers habe ihren Wunsch, daß die gesamte Hausangelegenheit ausschließlich und vollständig durch E. abgewickelt werden möge, so oft und eindeutig ausgedrückt, daß eine schriftliche Bevollmächtigung habe entbehrlich erscheinen müssen. Der Kläger habe denn auch den größten Teil der Zahlungen, die auf Anweisung E. aus dem Deponat geleistet worden seien, unbeanstandet gelten lassen. Im übrigen sei ihm kein Schaden entstanden. Soweit er behaupte, daß Zahlungen an bestimmte Empfänger ohne Rechtsgrund erfolgt seien, könne er sie von diesen als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. Soweit sich E. Geldbeträge selbst angeeignet habe, sei dem Kläger die Aufrechnung gegen zweifellos bestehende Vergütungsansprüche E. möglich. Hilfsweise hat sich der Beklagte auf die Verjährung des Klageanspruchs berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 2.396,73 DM nebst 4 % Zinsen teilweise stattgegeben. Der Beklagte erstrebt mit der Revision die volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Eickhoff die Reparaturarbeiten im besonderen Auftrag der Ehefrau des Klägers und nicht als Angestellter des Beklagten vergeben hat, daß er jedoch nicht bevollmächtigt war, Zahlungen aus dem beim Beklagten hinterlegten Betrag anzuordnen. Demgemäß hat das Berufungsgericht eine fahrlässige Amtspflichtverletzung des Beklagten darin erblickt, daß er solche Zahlungen auf Verlangen E. vorgenommen hat, ohne sich von ihm eine schriftliche Vollmacht vorlegen zu lassen oder bei der Verkäuferin rückzufragen. Der Tatrichter hat indessen nur bei fünf der beanstandeten Posten (insgesamt 3.593,65 DM) einen Schaden der Verkäuferin anerkannt, weil im übrigen tatsächlich bestehende Verbindlichkeiten ausgeglichen worden seien. Nach entsprechender Änderung der Abrechnung ergab sich ein Fehlbetrag von 2.396,73 DM, zu dessen Erstattung der Beklagte verurteilt worden ist. Eine Verjährung des Ersatzanspruchs hat das Berufungsgericht verneint.
Gegen diese Beurteilung greifen die Rügen der Revision nicht durch.
1.
Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung, daß E. entgegen seiner Bekundung keine General- oder Inkassovollmacht gehabt habe, nicht ausschließlich durch eine vom Landgericht abweichende Beurteilung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit gelangt. Es hat vielmehr die Interessenlage und die Vorgänge bei der Abwicklung des Grundstückverkaufs im einzelnen untersucht und dann dargelegt, daß hiernach die angeblich unbeschränkte Vollmacht E. nicht zum Geldempfang berechtigt haben könne. Der Tatrichter hat u.a. darauf hingewiesen, daß Eickhoff etwa gleichzeitig eine ausdrückliche Spezialvollmacht zur Zwischenfinanzierung eines anderen Verkaufs ausgestellt worden ist, und daß der Kläger, als an Eickhoff 1.500 DM aus dem hier streitigen Konto ausgezahlt werden sollten, den Sozius des Beklagten schriftlich darum gebeten hat. Diese festgestellten Umstände und die bedrängte Lage der Verkäuferin, der alles an einer zweckgebundenen Verwendung des Kaufpreises gelegen sein mußte, ließen sich nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht mit der Annahme des Landgerichts vereinbaren, daß E. allgemein zur Verfügung über die beim Beklagten hinterlegte Summe ermächtigt gewesen sei. Zu diesen Schluß konnte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision auch ohne erneute Vernehmung E. gelangen. Es lag gerade nicht so wie in der von der Revision angezogenen Entscheidung (BGH Urteil vom 1. Oktober 1964 - VII ZR 225/62 = LM § 398 ZPO Nr. 3), daß andere Beweismittel als die Aussage des Zeugen nicht zur Verfügung gestanden hätten und daher alles von der Beurteilung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit abhängig gewesen wäre. Nur auf diesen Fall beschränkt sich aber die Erwägung, daß das Berufungsgericht in der Regel nicht ohne einen unmittelbaren eigenen Eindruck abweichend befinden könne (vgl. auch BGH Urteil vom 26. September 1963 - II ZR 138/61 = LM § 398 ZPO Nr. 2). Vorliegend hat sich das Berufungsgericht, als es von einer erneuten Vernehmung E. absah, im Rahmen des nach § 398 Abs. 1 ZPO gewährten Ermessens gehalten. Das gilt erst recht hinsichtlich des Bürovorstehers O., der nur mittelbar über das Verhalten und die Erklärungen E. bekunden konnte.
2.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht eine fahrlässige Amtspflichtverletzung des Beklagten darin erblickt, daß er die Zahlungsanweisungen des hierzu nicht ermächtigten E. befolgt hat. Wer Geld bei einem Notar hinterlegt, erstrebt damit die höchstmögliche Sicherheit gegen jede nicht gewollte Verwendung. Deshalb erfordert es die Amtspflicht, bei Abhebungen die Berechtigung des Verfügenden genau zu prüfen und eindeutig klarzustellen. Der Notar darf in seinem Vertrauen auf den Eindruck, den die Beteiligten hervorrufen, nicht so weit gehen, wie dies sonst im Verkehr etwa unter den Gesichtspunkten der Anscheins- oder Duldungsvollmacht statthaft sein mag. Es liegt darum keine Überspitzung der Pflichten in dem Verlangen des Berufungsgerichts, daß dich der Beklagte von E. ungeachtet seiner offenkundigen Vertrauensstellung eine schriftliche Vollmacht zu Verfügungen über das Deponat hätte vorlegen lassen müssen. Es war entgegen der Meinung der Revision nicht Sache der Verkäuferin, die Grenzen der Bevollmächtigung E. aufzuzeigen; vielmehr mußte sich der Beklagte als Notar die Gewißheit verschaffen, daß das Recht zum Geldempfang eingeschlossen war. Diese Sicherheit konnte er auch aus den Äußerungen des Klägers nicht gewinnen. Abweichend von der Darstellung der Revision hat der Kläger keineswegs erklärt, E. sei ohne jede Einschränkung bevollmächtigt, über den hinterlegten Erlös aus dem Grundstücksverkauf nach eigenem Belieben zu verfügen. Das hat der Beklagte an der angezogenen Stelle (Schriftsatz vom 29. Juni 1964) nicht einmal behauptet. Nach weniger hat er so bei seiner Vernehmung als Partei am 16. November 1961 ausgesagt. Hier hat er vielmehr die Erklärungen des Klägers dahin wiedergegeben, daß E. der Mann seines Vertrauens sei, der alles für ihn mache. Hieraus hat der Beklagte dann lediglich gefolgert, daß er bei Verfügungen E. über den hinterlegten Kaufpreis weder eine schriftliche Vollmacht zu fordern noch bei der Verkäuferin rückzufragen brauche. Eben dies hat ihm das Berufungsgericht mit Recht zum Vorwurf gemacht.
3.
Den Umfang des eingetretenen Schadens hat das Berufungsgericht durch eine tatrichterliche Prüfung der umstrittenen Posten ermittelt. Dabei hat es sich in erster Linie auf die von E. jeweils überreichten Belege gestützt. Soweit sich aus ihnen ergab, daß Verbindlichkeiten der Verkäuferin - mochten sie auch von E. begründet worden sein - beglichen worden waren, ist ein Schaden verneint worden. Wo ordentliche Belege fehlten, wie bei den angeblichen Zahlungen an Sch. in Höhe von 400 DM und 93,65 DM, hat sich der Tatrichter allerdings außerstande gesehen, zum gleichen Schluß zu gelangen. Wollte der Beklagte dieser naheliegenden Würdigung entgehen, so hätte er im einzelnen angeben und unter Beweis stellen müssen, für welche bestellten und erbrachten Leistungen die fraglichen Beträge geschuldet wurden, und daß sie tatsächlich den hiernach Berechtigten zugeflossen waren. Die allgemeine und nur vorsorgliche Bezugnahme auf das Zeugnis sämtlicher Zahlungsempfänger, daß in allen Fällen bestehende Forderungen bezahlt worden seien, genügte den Erfordernissen eines substantiierten Bestreitens nicht. Bei der an E. selbst gelangten und angeblich an J. weitergeleiteten Zahlung von 400 DM hat das Berufungsgericht ausführlich dargelegt, daß und warum die von E. und O. konstruierte Provisionsforderung unmöglich bestanden haben könne. Hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts erinnern; auch die Revision trägt hierzu weiter nichts vor.
4.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der beklagte Notar nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung nur subsidiär hafte; schon in der Klage fehle es an der notwendigen Darlegung, daß die Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermöge. Tatsächlich bestehe diese Möglichkeit durch Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche E. und durch Rückforderung ungerechtfertigter Zahlungen von den Empfängern. Die Revision verkennt nicht, daß nach § 21 Abs. 1 Satz 3 RNotO die Beschränkung der Haftung im Verhältnis zwischen Notar und Auftraggeber bei Amtsgeschäften nach §§ 25, 26 RNotO entfällt. Sie meint jedoch ohne weitere Begründung, daß ein solcher Ausnahmefall hier nicht vorgelegen habe. Darin kann ihr nicht beigetreten werden. Die Übernahme des Kaufpreises zur Aufbewahrung und späteren Ablieferung nach den Bestimmungen des beurkundeten Vertrages ist ein typisches Geschäft der in § 25 RNotO bezeichneten Art. Es ist einerseits nicht bloßer Bestandteil des Beurkundungsgeschäfts, andererseits - wie das Berufungsgericht hier ausdrücklich festgestellt hat - nicht Gegenstand eines privatrechtlichen Vertrages. Auf anderweite Ersatzmöglichkeiten braucht sich der Kläger deshalb nicht verweisen zu lassen; das Berufungsgericht ist mit Recht nicht darauf eingegangen, ob sie bestehen.
5.
Ebenso ist ein mitwirkendes Verschulden der Ehefrau des Klägers zutreffend nicht in Betracht gezogen worden. Die Kenntnis des Klägers und seiner Ehefrau von der Bestrafung E. brauchte sie nicht zu hindern, seine Dienste bei der Vermittlung des Verkaufs und der notwendigen Instandsetzung des Hauses in Anspruch zu nehmen. Denn die Verfehlungen E. bestanden in der ungetreuen Verwaltung fremder Gelder. Den Kaufpreis durften die Beteiligten aber nach der Hinterlegung bei dem beklagten Notar vor allen unbefugten Zugriffen sicher glauben. Die Verkäuferin brauchte nicht damit zu rechnen, daß der Beklagte ihr offenkundiges Vertrauen zu E. ohne weitere Prüfung mit einer General- oder Inkassovollmacht gleichsetzen werde. Da das Revisionsgericht zu dieser Beurteilung auf Grund der festgestellten Umstände selbst gelangen kann, ist es kein zur Aufhebung zwingender Mangel, daß das Berufungsgericht die Frage nicht ausdrücklich behandelt hat.
6.
Endlich rügt die Revision ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht fehlsam die Verjährung der Klageforderung verneint habe. Es ist richtig, daß der Beklagte die Einrede nach anfänglicher Begrenzung auf den Betrag der Klageerhöhung schließlich gegenüber dem gesamten Anspruch erhoben hat, und daß dies in den Entscheidungsgründen übersehen worden ist. Indessen greifen die Gesichtspunkte, aus denen die Revision den Eintritt der Verjährung herleiten möchte, nicht durch. Der Klageanspruch war von vornherein auf den Ersatz des Fehlbetrags gerichtet, der sich nach der Meinung des Klägers ergab, wenn aus der Abrechnung des Beklagten die nicht gerechtfertigten Zahlungen gestrichen wurden. Deshalb ist für die Unterbrechung der Verjährung die Zustellung der Klage entscheidend, auch wenn sich der Kläger zunächst auf einen vermeintlichen Anwaltsvertrag gestützt und erst später und hilfsweise im Verhalten des Beklagten eine Amtspflichtverletzung erblickt hat. Mit diesem Wechsel der rechtlichen Begründung ist nicht, wie die Revision meint, ein neuer Anspruch erhoben worden, der dann möglicherweise verjährt gewesen wäre. Das erhellt schon daraus, daß sich der Kläger auf den Vortrag der Tatsachen und des daraus abgeleiteten Begehrens hätte beschränken können, ohne eine eigene rechtliche Würdigung darzulegen.
Zu Unrecht meint die Revision, daß die Verjährungsfrist des § 852 BGB hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.200 DM nicht erst mit dem Empfang der Abrechnung vom 1. Oktober 1957, sondern schon vor dem 1. November 1956 in Lauf gesetzt worden sei. Die Ehefrau des Klägers hat allerdings ausgesagt, sie habe schon vor diesem früheren Zeitpunkt erkannt und geäußert, das der Firma S. & Co. gewährte Darlehn stamme aus ihrem beim Beklagten hinterlegten Verkaufserlös. Dieser zutreffende Verdacht war aber noch nicht gleichbedeutend mit der Erkenntnis eines bereits eingetretenen Schadens. Die Parteien stimmen nämlich darin überein, daß die Firma S. & Co. das Darlehn zurückgezahlt hat; sie streiten nur darüber, ob die Summe dem Kläger zu Unrecht nicht gutgebracht worden ist, oder ob E. sie befugt zur Begleichung bestimmter Anwalts- und Gerichtsgebühren verwandt hat. Das letzte hat das Berufungsgericht verneint. Der Schaden ist demnach nicht durch das unbefugte Ausleihen, sondern erst durch die Aneignung der zurückgezahlten Summe entstanden. Die Aufdeckung ist mithin hier wie bei den übrigen Posten erst durch die Abrechnung vom 1. Oktober 1957 möglich geworden.
Auch der weitere Gesichtspunkt der Revision, der Kläger habe die Klage als Nichtberechtigter erhoben und deshalb eine Unterbrechung der Verjährung nicht bewirken können, greift nicht durch. Es ist zwar richtig, daß der Berechtigte, der die Forderung während des Rechtsstreits an den Kläger abtritt, dessen Prozeßführung nicht mit Rückwirkung hinsichtlich der Verjährung nach § 185 BGB genehmigen kann (BGH Urteil vom 26. November 1957 - VIII ZR 70/57 = LM § 185 BGB Nr. 8). So lag der Fall hier aber nicht. Der Kläger hat umgekehrt die Forderung schon vor Klageerhebung an die Ha. Br. abgetreten und ist dann von dieser zur Prozeßführung ermächtigt worden. Die hierüber im Lauf des Rechtsstreits abgegebene schriftliche Erklärung vom 7. Mai 1962 lautet ausdrücklich dahin, daß die Steuergläubigerinnen mit der Prozeßführung durch den Kläger einverstanden "waren und sind". So wird also bestätigt, daß das Einverständnis schon bei Klageerhebung bestanden hat. Der Kläger sollte nach dem Willen der Abtretungsnehmerin befugt sein, das fremde Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Eine solche gewillkürte Prozeßstandschaft ist dann zulässig, wenn der Ermächtigte ein eigenes, schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs hat (st. Rspr.; vgl. BGHZ 4, 153, 164 [BGH 10.12.1951 - GSZ - 3/51]; BGH Urteil vom 5. Oktober 1955 - IV ZR 302/54 = JZ 56, 62; BGHZ 35, 180). Dieses Interesse lag hier auf der Hand: Dem Kläger mußte mehr noch als dem Finanzamt daran gelegen sein, daß sich seine Steuerschuld um den Betrag der abgetretenen Forderung verminderte. Diese Aussicht war wegen der besseren und unmittelbaren Unterrichtung des Klägers größer, wenn er selbst den Rechtsstreit führte, als wenn das Finanzamt diese Aufgabe übernahm, das wahrscheinlich hierzu nicht einmal bereit war. Wer ermächtigt ist, das fremde Recht im eigenen Namen geltend zu machen, kann hiernach auch befugt sein, auf Leistung an sich selbst zu klagen (vgl. die angezogenen Entscheidungen). Vorliegend ist aus der Erklärung vom 7. Mai 1962 allerdings ersichtlich, daß das Finanzamt als Empfänger der Leistung bezeichnet werden wollte. Dem hat der Kläger nicht schon bei Klageerhebung, sondern erst anschließend an die Vorlage der Bescheinigung Rechnung getragen. Danach war die Lage jedoch nicht anders, als wenn er von vornherein auf Zahlung an das Finanzamt geklagt hätte. Die Interessen der Abtretungsnehmerin waren infolge der Berichtigung des Antrages voll gewahrt, auch was die zurückliegende Zeit anging. Deshalb ist die Prozeßführung im ganzen als durch die Ermächtigung gedeckt anzusehen. Alsdann ist die Verjährung aber mit der Klagezustellung nach § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden; denn der Kläger war der Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift auf Grund einer zulässig bewirkten Prozeßstandschaft.
7.
Nach alledem ist die Revision des Beklagten nicht begründet. Sie mußte mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens