Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.1976, Az.: VII ZB 5/76
Fristgerechte Einreichung der Berufungsschrift; Beamter; Entgegennahme des Schriftsatzes; Annahme; Wachtmeister der Postannahmestelle; Urkundsbeamter; Begründetes Vertrauen; Abholung; Wiedereinsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1976
- Aktenzeichen
- VII ZB 5/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 11426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur fristgerechten "Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht" gemäß §§ 516, 518 Abs. 1 ZPO gehört die Entgegennahme des Schriftsatzes durch einen hierzu befugten Beamten. Die Annahme der für das OLG bestimmten Berufungsschrift durch einen Wachtmeister der Postannahmestelle des LG reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn dieser Beamte nicht anstelle des zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des OLG handeln wollte und sollte.
- 2.
Begründetes Vertrauen auf rechtzeitige Abholung der bei der Postannahmestelle des LG für das OLG eingelieferten Schriftstücke kann bei einer ausnahmsweise erfolgten Verspätung die Wiedereinsetzung rechtfertigen.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Juni 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Bliesener
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 22. Zivilsenat in Darmstadt - aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Gründe
I.
Der Beklagte hat gegen das am 15. Januar 1976 zugestellte Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift trägt den Eingangsstempel des Landgerichts vom 16. Februar 1976 (Montag) und des Oberlandesgerichts vom 17. Februar 1976. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, daß die Berufung verspätet sei, hat der Beklagte rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
II.
Die gegen den Beschluß frist- und formgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet.
1.
Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, auf Bitten seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwältin D., habe deren Sozius, Rechtsanwalt Dr. E., der am 16. Februar 1976 zum Landgericht in Darmstadt habe fahren müssen, die Berufungsschrift in dieser Sache mitgenommen. Gegen 11.15 Uhr habe er das Schriftstück in der Postannahmestelle (Pforte) im Gebäude des Landgerichts abgegeben. Schon oft habe er auf diese Weise, auch am Tage des Fristablaufs, Berufungs- und Berufungsbegründungsschriften besorgt. Dabei habe der Beamte, der auch dieses Mal in der Postannahmestelle gewesen sei, immer wieder auf Befragen versichert, daß die Post in den in der Postannahmestelle befindlichen Kasten des jeweiligen Gerichts gelegt sowie täglich mehrmals abgeholt werde, dadurch noch am selben Tage bei dem betreffenden Gericht eingehe und auch noch dessen Eingangsstempel vom selben Tage erhalte. In den zurückliegenden Jahren seien die fristwahrenden Schriftstücke tatsächlich auch immer am selben Tage beim Oberlandesgericht eingegangen. Beanstandungen habe es nicht gegeben. Es sei nicht bekannt, warum die Berufungsschrift im vorliegenden Falle erst den Eingangsvermerk des Oberlandesgerichts vom folgenden Tage erhalten habe.
Mit der Beschwerde hat der Beklagte ergänzend glaubhaft gemacht, an der Eingangstür des Landgerichts in Darmstadt befinde sich ein Briefkasten mit folgender Aufschrift:
"Briefeinwurf für die Justizbehörden in Darmstadt.
Leerung: werktags 7.45, 10.30, 15.30 Uhr.
Nach 15.30 Uhr für Fristsachen den Nachtbriefkasten nebenan benutzen.
Zur Beachtung:
Nach 15.30 Uhr eingeworfene Schriftstücke werden mit dem Datum des folgenden Tages abgestempelt."
Der Beamte der Postannahmestelle leere diesen Briefkasten und verteile die Post in die in der Postannahmestelle befindlichen Kästen der einzelnen Justizbehörden. An dem dem Landgericht gegenüberliegenden Gebäude der Darmstädter Zivilsenate des Oberlandesgerichts sei kein Briefkasten oder Nachtbriefkasten für die Zivilsenate angebracht.
2.
Bei diesem Sachverhalt geht das Oberlandesgericht allerdings zutreffend davon aus, daß die Berufung verspätet ist. Die Berufungsschrift ist ausweislich des Eingangsstempels des Oberlandesgerichts erst am 17. Februar 1976 bei diesem Gericht eingereicht worden, also einen Tag nach Fristablauf. Daran ändert auch nichts, daß der Wachtmeister in der Postannahmestelle (Pforte) des Landgerichts die Berufungsschrift mit dem Eingangsstempel des Landgerichts vom 16. Februar 1976 versehen hat.
Zur fristgerechten "Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht" gemäß §§ 516, 518 Abs. 1 ZPO ist es erforderlich, daß sie vor Fristablauf von einem zu ihrer Entgegennahme befugten Beamten in Empfang genommen wird (vgl. u.a. RGZ 76, 127; BGHZ 2, 31; Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1972 - VII ZB 8/72 = VersR 1973, 87 und vom 5. Februar 1976 - VII ZB 20/75 -). Diese Befugnis hat grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Entsprechendes gilt allerdings auch dann, wenn der Behördenvorstand durch Verwaltungsanordnung etwa zur Entgegennahme von Schriftstücken nach Dienstschluß besondere Vorkehrungen getroffen hat, die erkennen lassen, daß die Behörde die Eingänge, z.B. durch Entgegennahme in einer Postannahmestelle in der Wachtmeisterei oder durch Einwurf in den Nachtbriefkasten, so ansieht, als wären sie in diesem Zeitpunkt in den Gewahrsam der zuständigen Stelle gelangt (vgl. BGHZ a.a.O.).
Der Beklagte hat nichts vorgebracht, was Zweifel an der Feststellung des Oberlandesgerichts aufkommen lassen könnte, daß in Darmstadt keine gemeinschaftliche Postannahmestelle der Justizbehörden in dem dargelegten Sinne besteht. Wenn der Wachtmeister in der Postannahmestelle des Landgerichts für das Oberlandesgericht bestimmte Schriftstücke annahm, so läßt das allein doch keineswegs erkennen, daß er etwa anstelle des zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts hätte handeln wollen und sollen. Das Gegenteil ergibt sich einmal daraus, daß er das Schriftstück nicht etwa mit dem Eingangsstempel des Oberlandesgerichts oder dem einer gemeinsamen Postannahmestelle versah, sondern mit dem des Landgerichts. Zum anderen hatte dieser Beamte zuvor gegenüber Rechtsanwalt Dr. E. auf Befragen immer wieder versichert, daß auch die für das Oberlandesgericht bestimmte Post täglich mehrmals abgeholt werde und noch den Eingangsstempel dieses Gerichts vom selben Tage erhalte. Solche Erklärungen wären unrichtig, wenn der Wachtmeister Aufgaben einer auch für das Oberlandesgericht eingerichteten Postannahmestelle hätte erfüllen sollen.
3.
Dem Beklagten ist jedoch entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Wiedereinsetzung zu gewähren. Weder Rechtsanwältin D., noch Rechtsanwalt Dr. E. ist wegen der Versäumung ein Vorwurf zu machen, so daß dahinstehen kann, ob Rechtsanwalt Dr. E. etwa nur als Bote und nicht als Vertreter im Sinne von § 232 Abs. 2 ZPO tätig war, in welchem Fall sein Handeln dem Beklagten ohnehin nicht anzurechnen wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1972 - VII ZB 13/72 = VersR 1973, 38).
Die Rechtsanwälte Dörmer und Dr. Eckert durften darauf vertrauen, daß die am 16. Februar 1976 gegen 11.15 Uhr bei dem Beamten der Postannahmestelle des Landgerichts abgegebene Berufungsschrift noch am selben Tage von dem zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts in Empfang genommen werde. Eine solche zügige Postübermittlung entsprach den wiederholten Versicherungen des Beamten in der Postannahmestelle, der auch für eine Verteilung der Post an die einzelnen Justizbehörden in Darmstadt sorgte. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Versicherungen besteht kein Anlaß, zumal bis dahin die von Rechtsanwalt Dr. E. auf diese Weise abgegebene Post stets noch am selben Tage von dem Urkundsbeamten des Oberlandesgerichts entgegengenommen worden war; Beanstandungen hatte es nie gegeben. Hinzu kommt, daß auch die Aufschrift auf dem Briefkasten die den Versicherungen des Beamten entsprechende unmißverständliche Ankündigung enthält, die bis zu den angegebenen Zeiten eingeworfene Post werde von dem zuständigen Beamten der jeweiligen Justizbehörde in Darmstadt noch am selben Tage in Empfang genommen. Es kann keinen Unterschied machen, daß Rechtsanwalt Dr. E. die Berufungsschrift nicht in den Briefkasten warf, sondern sogleich dem Beamten übergab, der in der Postannahmestelle die Post in die einzelnen Kästen der jeweiligen Justizbehörde verteilt.
III.
Nach alledem ist dem Beklagten, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Girisch
Meise
Recken
Bliesener