Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.1972, Az.: VII ZB 8/72
Fristenwesen; Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht; Briefkasten; Gewöhnlicher Briefkasten; Nachtbriefkasten; Gerichtsbriefkasten; Letzter Tag der Frist; Mitternacht; Zustellung; Gewahrsam; Gewahrsamserlangung; Zugang; Zuständigkeit; Anwaltspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1972
- Aktenzeichen
- VII ZB 8/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 11230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 10.03.1972
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1973, 87 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für die fristgerechte Einreichung einer Berufungsbegründung genügt es nicht, wenn der Schriftsatz am letzten Tage der Frist in einen gewöhnlichen Briefkasten des Gerichts geworfen wird. Nur wenn ein Nachtbriefkasten eingerichtet ist, gibt die Justizbehörde zu erkennen, daß sie vor Mitternacht eingeworfene Schriftstücke, noch an demselben Tage als in den Gewahrsam der zuständigen Stelle gelangt ansehen will.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und
die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Dr. Recken
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 10. März 1972 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten seiner Beschwerde zu tragen.
Gründe
I.
Der Beklagte wurde am 26. Juli 1971 vom Landgericht Hanau zur Zahlung von 23.358,95 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er frist- und formgerecht Berufung ein. Die (verlängerte) Berufungsbegründungsfrist lief am 6. Januar 1972 (in Hessen kein gesetzlicher Feiertag) ab.
Seine Berufungsbegründung ging am 7. Januar 1972 bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts ein.
Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt Graf, habe den Berufungsbegründungsschriftsatz am Abend des 6. Januar gegen 21.00 Uhr selbst zum Gericht gebracht und in den Briefkasten geworfen.
Am Oberlandesgericht in Frankfurt befinden sich zwei etwa 30 cm voneinander entfernte Briefkästen und zwar ein Frist- (Nacht)briefkasten, der sich um 24.00 Uhr automatisch schließt und ein gewöhnlicher Briefkasten. Im Fristbriefkasten befindliche Schriftsätze werden am anderen Morgen herausgenommen und erhalten den Eingangsstempel des Vortages.
Die Berufungsbegründung befand sich am anderen Morgen nicht im Fristbriefkästen. Rechtsanwalt G. will sie am nächsten Tag ohne Stempel in seinem Fach vorgefunden haben. Er hat sie dann zur Geschäftsstelle gebracht.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Berufung sei rechtzeitig begründet worden. Auch wenn der Begründungsschriftsatz sich in dem gewöhnlichen Briefkasten befunden hätte, sei er noch am 6. Januar in den Gewahrsam des Oberlandesgerichts gelangt.
Hilfsweise beantragte er, ihm gegen eine Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil Rechtsanwalt G.an dem betreffenden Tag nervlich überbeansprucht gewesen sei und er nur aus diesem Grunde den Schriftsatz versehentlich in den gewöhnlichen Briefkasten geworfen habe.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei (§§ 233 Abs. 1, 554 Abs. 1 Satz 3, 554 a ZPO).
II.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.
1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat auch im vorliegenden Fall folgt, genügt für die fristgerechte Einreichung einer Berufungsbegründung nicht der Einwurf in einen gewöhnlichen Briefkasten des Gerichts (RGZ 76, 127, 128; RG in JW 1910, 480; RG in JW 1936, 2137; BGHZ 2, 31; BGH Urteil vom 9. Oktober 1952 - IV ZR 215/51 - = LM Nr. 7 zu § 519 ZPO). Die fristgerechte Einreichung der Begründungsschrift setzt voraus, daß sie vor Fristablauf von einem zu ihrer Entgegennahme befugten Beamten in Empfang genommen wurde (RG in JW 1938, 2153). Nur wenn ein Nachtbriefkasten eingerichtet ist, gibt die Behörde zu erkennen, daß sie Schriftstücke, die vor Mitternacht in deren Briefkasten (1)geworfen werden, noch an diesem Tage in den Gewahrsam der zuständigen Stelle gelangt ansehen will. Durch gemeinsame Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten und des Generalstaatsanwalts in Frankfurt vom 22. August 1951 war diese Voraussetzung gegeben.
Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1964 (BVerwGB 18, 51, 52 = JR 1965, 153). Zwar heißt es darin, eine Frist sei gewahrt, wenn eine Rechtsbehelfsschrift nachweislich vor 24.00 Uhr in einen zur Entgegennahme von Behördenpost bestimmten Briefkasten der zuständigen Behörde eingeworfen werde, der kein Nachtbriefkasten zu sein brauche. Die oben genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weicht jedoch nicht von diesem Urteil ab (§ 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofs des Bundes vom 19. Juni 1960) (2). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Fristwahrung im Verwaltungsverfahren behandelt. Wie nach zivilprozessualen Vorschriften zu entscheiden sei, hat es ausdrücklich offen gelassen.
Da die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß die Berufungsbegründung nicht in den Nachtbriefkasten, sondern in den gewöhnlichen Briefkasten geworfen wurde, läßt sich die Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung nicht feststellen.
2.
Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht auch den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Rechtsanwalt G. hat zwar glaubhaft gemacht, daß er an diesem Abend überarbeitet und nervlich abgespannt war und daß sein Versehen darauf beruhte. Mag sein Verschulden deshalb auch geringfügig gewesen sein, so rechtfertigt das doch keinesfalls die Annahme, er sei durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO verhindert gewesen, die Frist rechtzeitig wahrzunehmen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Erbel
Schmidt
Girisch
Recken
(1) Red. Anm.:
(2) Red. Anm.: