Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.1993, Az.: BVerwG 6 B 49.93
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.12.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 49.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 24517
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20. 000 DM festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt die Genehmigung zur Führung des an der Universität K. (früher CSSR) erworbenen akademischen Grades in der Kurzform "Dr. med." Sein Antrag wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Der dagegen eingelegte Widerspruch, die Klage beim Verwaltungsgericht und die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof waren ohne Erfolg. Auch der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann nicht stattgegeben werden. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.
Gründe
1.
Der Kläger macht geltend, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil der Beschluß des Berufungsgerichts am 14. April 1993 überraschend ergangen sei. Das Gericht habe die Bemühungen des Klägers um eine außergerichtliche Streitbeilegung nicht abgewartet und den Beschluß ohne vorherige Ankündigung erlassen, so daß er keine Gelegenheit gehabt habe, zu der im Schreiben des Vorsitzenden des zuständigen Senats vom 13. März 1991 vertretenen Rechtsauffassung des Gerichts Stellung zu nehmen.
Ein derartiger Verfahrensmangel liegt nicht vor. Nach dem aus den Gerichtsakten des Berufungsgerichts feststellbaren Sachverhalt, der auch durch den Vortrag des Klägers bestätigt wird, hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, weil es insbesondere keine Überraschungsentscheidung getroffen hat.
Der gemäß Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör hat im Verwaltungsgerichtsverfahren u.a. seinen Ausdruck in § 108 Abs. 2 VwGO gefunden. Danach darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Diese Anforderungen hat das Berufungsgericht erfüllt.
Mit Schreiben vom 13. März 1991 hat der Vorsitzende des zuständigen Senats des Berufungsgerichts ausführlich seine Rechtsauffassung dargelegt, die Grundlage des Beschlusses vom 14. April 1993 war. Das Gericht hat in diesem Schreiben dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, binnen eines Monats zu dieser Rechtsauffassung und dazu Stellung zu nehmen, daß das Gericht möglicherweise eine Entscheidung nach § 130 a VwGO treffen werde. Diese Möglichkeit zur Stellungnahme hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht wahrgenommen, obwohl er ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, sich zu diesen Fragen zu äußern. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich unter mehrfacher ausdrücklicher und stillschweigender Verlängerung der dem Kläger gesetzten Äußerungsfrist wegen dessen Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung mit der hessischen Landesregierung erst zwei Jahre nach Ablauf der Frist die angefochtene Entscheidung getroffen. Außerdem hat der Berichterstatter in seinem Schreiben an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 14. April 1992 nochmals darauf hingewiesen, daß Gelegenheit bestehe, innerhalb von vier Wochen nunmehr abschließend zur Verfügung des Vorsitzenden vom 13. März 1991 Stellung zu nehmen. Auch diese Gelegenheit hat der Kläger nicht genutzt. Der erst ein Jahr später ergangene Beschluß des Berufungsgerichts kann für den Kläger auch deshalb nicht überraschend gewesen sein, weil er mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf jeden Fall spätestens dann rechnen mußte, als er die ablehnenden Schreiben des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 27. April 1992 und vom 26. Mai 1992 erhalten hatte und nachdem auch seine Eingabe an den Hessischen Ministerpräsidenten vom 26. Juni 1992 ohne Erfolg geblieben war.
2.
Soweit der Kläger geltend macht, er habe die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht daraufhin überprüfen können, ob das erstinstanzliche Urteil bereits am 18. Dezember 1990 in Urschrift bei der Geschäftsstelle eingegangen sei, ist diese Rüge unbeachtlich. Er wendet sich damit gegen eine Tatbestandsfeststellung des Verwaltungsgerichtshofs, die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden kann. Soweit er damit einen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts rügt, kann er schon deshalb nicht durchdringen, weil dies ein Mangel im Verfahren der ersten Instanz und nicht ein Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens wäre. Mit der Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO können aber nur Verfahrensmängel geltend gemacht werden, auf denen das Berufungsurteil beruhen kann.
3.
Entgegen der Meinung des Klägers hat das Berufungsgericht auch nicht gegen die Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO), verstoßen, indem es keine zusätzlichen Ermittlungen über die materielle Gleichwertigkeit der Doktorgrade in der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakei, insbesondere durch Einholung eines Rechtsgutachtens, angestellt hat. Maßgeblich für die Beurteilung, ob das Tatsachengericht das Erforderliche zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat, ist die Rechtsauffassung, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Standpunkt vertreten, eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 GFaG dürfe nur bei materieller Gleichwertigkeit der akademischen Grade erteilt werden. Aufgrund dieser Auslegung des § 2 Abs. 2 GFaG durch den Verwaltungsgerichtshof bestand für ihn keine Veranlassung, weitere Nachforschungen anzustellen. Er hat mit nachvollziehbarer Begründung erläutert, weshalb die materielle Gleichwertigkeit der akademischen Grade im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Das Berufungsgericht hat nämlich dargelegt, daß der akademische Grad des Klägers einem an einer bundesdeutschen Hochschule verliehenen Diplomgrad und nicht einem in der Bundesrepublik Deutschland verliehenen Doktorgrad gleichsteht, der nach Abfassung einer Dissertation und erfolgreicher Durchführung einer mündlichen Prüfung erworben wird. In der Beschwerdeschrift hat der Kläger keine Gesichtspunkte vorgetragen, die dafür sprechen, daß zusätzliche Ermittlungen des Gerichts möglicherweise zu einer anderen Bewertung hätten führen können.
4.
Die vom Kläger vorgetragenen weiteren Gründe rechtfertigen auch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a)
Die von ihm aufgeworfene Frage, ob das als Landesrecht fortgeltende Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 nationalsozialistisches Gedankengut enthält und folglich gegen grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien verstößt, ist durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt. In ständiger Rechtsprechung hat das Gericht den Standpunkt vertreten, daß das Gesetz nicht gegen Grundrechte verstößt, weil es kein nationalsozialistisches Gedankengut enthält. Dies wird insbesondere damit begründet, daß bereits seit der Jahrhundertwende in den deutschen Bundesländern ähnliche Genehmigungsvorschriften bestanden, die das Gesetz vom 7. Juni 1939 lediglich zusammengefaßt hat (vgl. Urteil vom 19. November 1971 - BVerwG 7 C 31.70 - BVerwGE 39, 77 [BVerwG 19.11.1971 - BVerwG VII C 31.70]). Neue Gesichtspunkte, die geeignet sein könnten, diese Rechtsauffassung zu erschüttern, hat der Kläger nicht vorgetragen.
b)
Auch die vom Kläger aufgeworfene Frage über das Verhältnis von § 92 BVFG zu § 2 Abs. 1 GFaG ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits durch höchstrichterliche Entscheidung beantwortet ist. In dem vom Berufungsgericht zitierten Beschluß vom 27. August 1990 - BVerwG 9 B 38.90 - NJW 1991, 3107, 3108 hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, daß § 92 Abs. 3 i.V.m. § 92 Abs. 2 BVFG nicht regelt, ob ein Anspruch auf Führung eines akademischen Grades besteht und in welcher Form dieser in der Bundesrepublik Deutschland zu führen ist; Anspruchsgrundlage dafür könnten nur Vorschriften sein, die die Führung von akademischen Graden regelten. Das ist § 2 Abs. 2 GFaG.
c)
Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kann auch nicht deshalb erfolgen, weil - wie der Kläger meint - das GFaG geeignet sei, diskriminierende Wirkungen auf Verfolgte des Nationalsozialismus zu entfalten. Auch wenn der Kläger unter dem nationalsozialistischen Unrechtsregime gelitten hat, bedeutet dies nicht, daß er durch das GFaG diskriminiert wird. Wie oben dargelegt wurde, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß das Gesetz nationalsozialistisches Gedankengut enthält und daß dadurch Verfolgte des Nationalsozialismus diskriminiert werden sollen. Es soll vielmehr die von deutschen Hochschulen verliehenen Grade vor einem inflationären Gebrauch fragwürdiger ausländischer Grade schützen (BVerfGE 36, 212, 222).
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG; wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Hochschulrecht, Recht der Führung akademischer Grade - Nostrifikation" (DVBl 1991, 1239) Bezug genommen.