Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1957, Az.: VIII ZR 36/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1957
- Aktenzeichen
- VIII ZR 36/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 15.06.1955
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1957, 185 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 587-588 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma S. Woll- und Textilhandels-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in S., R.straße ..., vertreten durch den Geschäftsführer Walter W.,
Prozessgegner
die Firma K. & K., Kommanditgesellschaft, persönlich haftende Gesellschafter: Werner K., Christoph K. und Albert W., in B., K.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Gegen die guten Sitten verstößt ein Gläubiger, der, um Befriedigung seiner Forderung aus anderen Geschäften zu erhalten, Ware vom Schuldner kauft, wenn der Gläubiger damit rechnet, daß die Ware vom Schuldner auf Kredit bezogen worden ist und der Kaufpreis infolge der schwierigen Wirtschaftlichen Lage des Schuldners von diesem nicht bezahlt werden kann.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Liesecke und Dr. Mezger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 15. Juni 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien betätigen sich im Wollhandel. Sie standen mit der Firma Gustav E. & Co in B. und B., die ebenfalls mit Wolle handelte, in Geschäftsbeziehungen. Der Streit der Parteien geht auf den Zusammenbruch der Firma E. & Co im Mai 1952 zurück.
Die Beklagte hatte der Firma E. & Co Wolle im Gesamtbetrage von etwa 186.000,- DM geliefert und hierfür folgende Wechsel erhalten:
| Wechsel | fällig | per | 5. April 1952 | 20.679,00 | DM |
|---|---|---|---|---|---|
| " | " | " | 7. April 1952 | 49.352,18 | DM |
| " | " | " | 11. April 1952 | 24.887,64 | DM |
| " | " | " | 14. April 1952 | 6.944,00 | DM |
| " | " | " | 8. Mai 1952 | 49.352,19 | DM |
| " | " | " | 24. Mai 1952 | 15.200,00 | DM |
| " | " | " | 25. Mai 1952 | 11.946,25 | DM |
| " | " | " | 17. Juni 1952 | 8.369,65 | DM |
Die Firma E. & Co geriet im Frühjahr 1952 in Zahlungsschwierigkeiten und konnte die am 7. und 11. April 1952 fälligen Wechsel über 49.352,18 DM und 24.887,64 DM nicht einlösen. Bei einem Besuch ihres Mitinhabers R. bei der Beklagten Anfang April 1954 lehnte diese eine Prolongation der fällig werdenden Wechsel ab, erklärte sich aber bereit, Waren von der Firma E. & Co im ungefähren Betrage dieser Wechsel zu übernehmen. Die Angestellten der Beklagten von Sp. und Sch. reisten nach B. und suchten am 10. April 1952 bei der Beklagten Wollpartien aus deren Warenbstand an Hand von Mustern aus. Sie fragten den Geschäftsführer R., ob die Partien "frei" seien, was dieser bejahte. Sie kauften für die Beklagte Wolle, deren damals nicht genau festgestellter Kaufpreis schätzungsweise den Beträgen der Akzepte der Firma E. & Co per 7. und 11.4.1952 entsprach Es wurden alle "freien" Partien der Firma E. & Co mit einer Ausnahme von der Beklagten übernommen. Der Angestellte Sch. füllte zwei ihm von der Beklagten mitgegebenen Blankoakzepte mit denselben Daten und Beträgen wie die erwähnten Akzepte der Fa. E. & Co aus. Die Wechsel wurden von der Firma E. & Co den Banken mit der Weisung übergeben, daß der Diskontbetrag zur Einlösung der beiden Wechsel der Fa. E. & Co verwendet werden sollte. Dementsprechend wurde verfahren. Die gekauften Partien wurden der Beklagten am 15. April 1952 geliefert.
Auch das Akzept per 8. Mai 1952 über 49.352,19 DM konnte von der Fa. E. & Co nicht eingelöst werden. Die Beklagte, der die Firma E. & Co eine entsprechende Mitteilung gemacht hatte kaufte am 28. April 1952 von der Firma E. & Co ca 7.000 kg Austral - Kammzug - Wolle, 1000 Blumenthal, zum Preise von 116.809,- DM. Der nach B. entsandte Angestellte der Beklagten Sch. stellte daraufhin für die Beklagte zwei Akzepte über insgesamt 125.105,49 DM aus. In diesem Betrag war außer dem Kaufpreis auch noch ein sich aus der genauen Berechnung des Preises für die am 10. April 1952 verkaufte Ware ergebender Rest von 8.296,49 DM enthalten. Der Wechsel per 8. Mai 1952 wurde aus dem Diskonterlös dieser Akzepte der Beklagten eingelöst, was der Angestellte Sc. überwachte. Die gekaufte Wolle wurde am 8. Mai 1952 geliefert.
Die Klägerin hat am 24. April 1952 der Firma E. & Co ca 7.000 kg Austral - Kammzug - Wolle, 1000 Blumenthal zum Preise von 110.018,75 DM, netto Kasse 30 Tage nach Verfügungstellung, verkauft. Im Bestätigungsschreiben heißt es:
"Es wurde vereinbart, daß Sie uns Ihre Forderung an Ihren Abnehmer in Höhe unserer Rechnung an Sie unwiderruflich zedieren. Wir sicherten Ihnen zu, daß bei ordnungsmäßiger Abwicklung eine Benachrichtigung Ihres Abnehmers über die Zession nicht erfolgt."
Demgemäß würde die Abtretung der Beklagten nicht mitgeteilt. Am 7. Mai 1952 wurde die Ware von der Klägerin der Firma E. & Co zur Verfügung gestellt.
Die Wechsel per 5. April und 14. April 1952 hatte die Firma E. & Co eingelöst. Die Forderung der Beklagten gegen die Firma E. & Co belief sich nach der Einlösung des Akzepts per 8. Mai 1952 über 49.352,19 DM noch auf 32.392,60 DM.
Die Firma E. & Co stellte am 24. Mai 1952 ihre Zahlungen ein. Am 10. Juni 1952 beantragte sie das gerichtliche Vergleichsverfahren, das am 7. Juli 1952 in das Anschlußkonkursverfahren übergeleitet wurde. In diesem hat die Klägerin ihre Kaufpreisforderung von ca 110.000,- DM aus dem Verkauf vom 24. April 1952 und die Beklagte ihre Restforderung von 32.392,60 DM angemeldet. Mit einer Konkursdividende ist für diese Forderungen nicht zu rechnen.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte ihr gegenüber zur Zahlung des Kaufpreises für die der Firma E. & Co gelieferte Partie von ca 7.000 kg Wolle verpflichtet sei. Sie macht geltend, daß die Forderung aus dem Weiterverkauf auf sie gemäß Nr. 11 der Allgemeinen Lieferungsbedingungen des Wollhandels und den getroffenen Abreden übergegangen gewesen sei. Die mit der Firma E. & Co getroffenen Vereinbarungen über die Erfüllung seien ihr gegenüber ohne Wirkung. Die Beklagte habe die Klägerin auch bewußt in sittenwidriger Weise geschädigt, weil sie für ihre Forderung gegen die bereits konkursreife Firma E. & Co sich durch den Kauf der Wolle Deckung zu einem wesentlichen Teile verschafft habe, obwohl dies nur durch Schädigung des Vorlieferanten möglich gewesen sei. Ferner hafte die Beklagte wegen Verletzung des Eigentums der Klägerin, weil sie beim Erwerb gewußt habe, daß die nicht bezahlte Ware infolge des Eigentumsvorbehalts in den Allgemeinen Lieferungsbedingungen des Wollhandels noch dem Lieferanten gehörte. Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung eines Teilbetrages von 10.000 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte hat bestritten, davon gewußt zu haben, daß die von ihr am 28. April 1952 gekaufte Wollpartie an die Firma E. & Co kreditweise unter Vorausabtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf geliefert gewesen sei. Sie habe eine vorübergehende Illiquidät der Firma E. & Co, einer alten und angesehenen Wollhandelsfirma, angenommen, die durch Warenabnahme habe erleichtert werden sollen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und die Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die anderen Klagebegründungen, denen das Berufungsgericht ebenfalls gefolgt ist, den Anspruch der Klägerin rechtfertigen würden. Jedenfalls hat das Berufungsgericht auf den von ihm festgestellten Sachverhalt zutreffend die Vorschrift des § 826 BGB angewendet und aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt der Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 10.000 DM des der Klägerin entstandenen Schadens stattgegeben. Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe sind nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte bei der Abwicklung des Wollkaufs am 8.5.1952 gewußt hat, daß sich die Firma E. & Co seit über einem Monat in starker finanzieller Bedrängnis befand, und hierzu im einzelnen ausgeführt: Die Beklagte habe bereits am 10. April 1952 fast alle freien Warenbestände von der Firma E. & Co übernommen, um eine Deckung der damals fälligen Wechsel zu erreichen. Die Beklagte sei bei Abschluß des hier in Frage stehenden Kaufvertrags darüber unterrichtet gewesen, daß die Firma E. & Co finanziell noch nicht über den Berg gewesen sei und keine Mittel zur Einlösung des weiteren am 8.5.1952 fälligen Wechsels besessen habe. Die Beklagte sei sich daher im klaren darüber gewesen, daß die ihr verkaufte Ware nur auf Kredit beschafft und noch nicht bezahlt sein konnte. Bereits seit Anfang April sei ihr bekannt gewesen, daß für ihre Forderungen von etwa 186.000 DM Gefahr bestand, was insbesondere daraus zu entnehmen sei, daß sie zwei ihrer Angestellten nach B. schickte, um den Kauf der "freien" Warenbestände der Firma E. & Co am 10. April 1952 im ungefähren Betrage der damals fälligen Wechsel zu tätigen.
Die Revision wendet sich gegen diesen Schluß mit einer Rüge nach § 286 ZPO, kann aber damit nicht durchdringen. Das Berufungsgericht konnte nach freier Überzeugung aus dem Hergang des Kaufes, der nach Ablehnung der erbetenen Prolongation und vorübergehenden Zurückstellung des Wechsels per 7. April 1952 in großer Eile vor sich ging und praktisch alle "freie" Ware der Firma E. & Co umfaßte, die Folgerung ziehen, daß die Lage der Firma E. & Co kritisch war und daß die Beklagte dies erkannt hatte. Wesentliche Umstände, die zu einer anderen Würdigung hätten führen können, sind dabei nicht außer Betracht gelassen worden.
Daß beim zweiten Kauf für 65.000,- DM mehr Ware gekauft wurde, als das fällige weitere Akzept ausmachte, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Dieser Umstand brauchte es aber nicht zu dem Schluß zu veranlassen, daß es der Beklagten am 10. April 1952 nicht darauf angekommen sei, gerade den fälligen Wechsels für den sie sonst keine Einlösung hätte erreichen können, zu decken. Es bedeutet auch keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht nicht aus dem Vorhandensein großer Wollbestände im Werte von über 300.000,- DM, die zu Gunsten einer Bank belastet waren, geschlossen hat, die Firma E. & Co habe durch deren Verkauf ihre finanzielle Lage erleichtern können, so daß die Beklagte eine Gefährdung ihrer Forderung nicht habe anzunehmen brauchen. Der Zeuge R. hat jedenfalls, wie das Berufungsgericht feststellt, trotz dieser Bestände die Mittel für die Einlösung des Wechsels nicht bereitstellen können und sich genötigt gesehen, die Beklagte über die angespannte Lage seiner Firma zu unterrichten und um Hilfe zu bitten.
Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Heranziehung des Fernschreibens vom 21. April 1952 durch das Berufungsgericht. Die Auslegung des Inhalts dieses Fernschreibens dahin, daß die Firma E. & Co die anzubietende Ware erst von dritter Seite beschaffen mußte, ist möglich und ohne Rechtsirrtum getroffen. Die Mitteilung der B. Bankgesellschaft vom 19. April 1952 konnte ebenfalls ohne Rechtsverstoß vom Berufungsgericht dahin gewürdigt werden, daß es der Beklagten immerhin bedenklich vorkommen mußte, wenn eine Bank die Sicherungszession der Forderung aus dem ersten Wollkauf in Höhe von ca 76.000,- DM anzeigte, mochte diese Mitteilung auch demnächst zurückgenommen worden sein.
Ob die Wollkämmerei, als sie die Ware freistellte, wegen ihrer Ansprüche gedeckt war, brauchte vom Berufungsgericht nicht aufgeklärt zu werden. Aus der Tatsache, daß die Wollkämmerei die von ihr bearbeitete Ware herausgab, drängte sich entgegen der Ansicht der Revision nicht der Schluß auf, daß die Firma E. & Co die Bearbeitungskosten, die mit etwa 10.000,- DM im übrigen nur einen Bruchteil des Warenwertes ausgemacht hätten, aufgebracht gehabt habe und daß sogar der Lieferant wegen seiner Ansprüche befriedigt gewesen sein müsse. Ebenso nahe lag die Annahme, daß die Lieferantin die Wollkämmerei befriedigt hatte. Das Berufungsgericht hat auch nicht unerörtert gelassen, daß die Beklagte bei dem Kauf vom 28. April 1952 65.000,- DM mehr zahlte, als zur Deckung ihres fälligen Wechsels nötig war. Das Berufungsgericht geht vielmehr von diesem Sachverhalt aus (S 22 UA). Die Zuführung neuer flüssiger Mittel in Höhe von 65.000 DM, davon mehr als 8.000 DM Restzahlung auf den Kaufpreis aus dem Geschäft vom 10. April 1952, und der Verzicht auf die Verrechnung einer Restforderung von etwa 32.000,- DM zwang nicht zu der Annahme, die Beklagte habe keine Zahlungseinstellung der Firma E. befürchtet. Das Berufungsgericht hat vielmehr ohne Rechtsverstoß angenommen, die Beklagte habe gewußt, daß die Firma E. & Co in anbetracht ihrer finanziellen Schwierigkeiten innerhalb der kurzen Zeit seit der Übernahme der freien Bestände durch die Beklagte unmöglich einen so großen Posten Wolle bezahlen, also frei verfügbar erwerben konnte. Damit ist zugleich zum Ausdruck gebracht, daß die Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht der Meinung war, der Betrag von 65.000 DM werde die Firma E. & Co in die Lage versetzen, ihre finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden und ihren Lieferanten zu befriedigen. Das Berufungsgericht konnte ferner rechtlich unbedenklich zu der Auffassung gelangen, daß die Beklagte nicht von der Richtigkeit der Auskunft des Zeugen R., die Ware sei frei, überzeugt gewesen sei.
Der rechtlichen Würdigung des hiernach ohne Verfahrensverstoß festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB ist beizutreten. Wie das Berufungsgericht ausführt, war der Hauptbeweggrund für das Vorgehen der Beklagten nicht die Stützung der Firma E. & Co in einer Liquiditätskrise, wie die Revision darzutun versucht, sondern die Beschaffung der Deckung für einen weiteren, auf andere Weise nicht einzulösenden Wechsel über 49.332,19 DM. Die Beklagte wurde in dieser Höhe auch tatsächlich befriedigt, obwohl sie damit rechnete, daß die Firma E. & Co die Ware auf Kredit geliefert erhalten hatte und ihre Kaufpreisschuld an ihre Lieferantin nicht wie vorgesehen würde bezahlen können. Auch die Revision verkennt nicht, daß die Firma E. & Co zur Weitergabe der für den Kaufpreis ausgestellten Wechsel an die Klägerin verpflichtet war und sich der Untreue schuldig machen konnte, wenn sie die Weitergabe unterließ. Es trifft aber nicht zu, wenn die Revision meint, die Klägerin könne sich nur an die Firma E. & Co halten, sofern sie von dieser hintergangen worden sein sollte. Können auch die zwischen anderen Personen bestehenden Schuldverhältnisse von Dritten in der Regel nicht verletzt werden und brauchen diese sie daher im allgemeinen nicht zu beachten, so kann doch die Ausnutzung des Vertragsbruchs eines anderen dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Dritten als verwerflich erscheinen lassen (BGHZ 12, 308 [318]). Selbst wenn der Dritte mit seinem Vorgehen an sich berechtigte Interessen, wie die Befriedigung seiner Forderung, erstrebt, kann er doch durch die Anwendung unlauterer Mittel den guten Sitten zuwiderhandeln. Daran ändert nichts, daß ein formelles Recht besteht, über die Sache oder Forderung zu verfügen, worauf die Revision abstellt. Auch in einem solchen Falle kann der Erwerb des Eigentums oder die Verfügung über die Forderung im einzelnen Fall den guten Sitten zuwiderlaufen, weil dieses Verhalten sich nicht mit den Anschauungen eines ordentlichen Kaufmanns verträgt. Allerdings verstößt ein Handeln zur Befriedigung eigener Forderungen, z.B. die Entgegennahme der Abtretung von freien Außenständen des Schuldners, noch nicht deswegen gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Kaufleute, weil der Handelnde erkennt, daß der Zusammenbruch des Schuldners unvermeidlich ist und er auch voraussieht, daß andere Gläubiger mit ihren Forderungen ausfallen werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1956 - IV ZR 90/56 -). Hier aber wußte die Beklagte, daß die Firma E. & Co den fälligen Wechsel über ca 49.000,- DM nicht würde einlösen können und schloß den Kaufvertrag nur deshalb ab, weil sie ihre gefährdete Forderung durch Verrechnung mit dem Kaufpreis ganz erheblich verringern wollte. Sie rechnete dabei, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, damit, daß die Firma E. & Co ihren Lieferanten, von dem sie die verkaufte Ware nur auf Kredit bezogen haben konnte, mit dem Kaufpreis im Stich lassen mußte. Ein solches Verhalten verstößt gegen die Anschauung aller billig und gerecht Denkenden (vgl. RG HRR 1935, 1587). Die Beklagte hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Bewußtsein, daß ein Lieferant Schaden erleiden könne und hat diesen Erfolg ihres Tuns gebilligt. Das genügt für die Annahme einer vorsätzlichen Schadenszufügung (RGZ 143, 48 (51)). Dem Schädigungsvorsatz stand auch nicht entgegen, daß der Kaufpreis nur in Höhe von 49.352,19 DM für die Deckung der eigenen Forderung in Anspruch genommen wurde. Soweit der Kaufpreis von der Firma E. & Co nur zur Einlösung des Akzeptes vom 8.5.1952 verwendet werden durfte und konnte, sind die Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des der Klägerin durch ihren Ausfall mit der Kaufpreisforderung entstandenen Schadens ohne Rechtsirrtum bejaht worden. Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag vom 10.000 DM ist ihr daher mit Recht unter dem Gesichtspunkt der Haftung aus § 826 BGB zuerkannt worden. Ein Anlaß für das Berufungsgericht, den Fortfall oder die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 254 BGB deshalb in Betracht zu ziehen, weil die Klägerin, worauf die Revision hinweist, es unterlassen hat, die Zessionsanzeige der Firma E. & Co an die Beklagte abzusenden, bestand nicht. Es mag richtig sein, daß durch die Absendung die Entstehung eines Schadens vermutlich verhindert worden wäre, jedoch hat durch die Unterlassung der Absendung die Klägerin noch nicht die Sorgfalt verletzt, die sie nach Treu und Glauben hatte aufwenden müssen, um Schaden an sich abzuwenden. Es ist nicht einmal behauptet worden, daß die Klägerin bereits damals einen Anlaß zum Mißtrauen gegen die Firma E. & Co gehabt habe. Sie war daher nicht gehalten, entgegen der getroffenen Vereinbarung und im Widerspruch zu den kaufmännischen Gepflogenheiten die Beklagte von der Abtretung alsbald zu benachrichtigen.
Es bedarf nach alledem keiner Erörterung, ob der Klageanspruch auch als Teil der auf die Klägerin auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehaltes übergegangenen, aber gegebenenfalls nicht wirksam (§ 407 BGB) eingezogenen Kaufpreisforderung oder als Schadensersatzanspruch gemäß § § 989, 990 BGB wegen Verletzung des vorgehaltenen Eigentums der Klägerin gerechtfertigt wäre.
Die Revision ist vielmehr bereits aus den dargelegten Gründen mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.