Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1987, Az.: IX ZR 148/86
Konkurs; Masseforderung; Konkursverwalter; Konkurstabelle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1987
- Aktenzeichen
- IX ZR 148/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 387 BGB
- § 61 Abs. 2 KO
- § 145 KO
Fundstellen
- BGHZ 100, 222 - 228
- MDR 1987, 578 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1691-1692 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 893 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1987, 725-727
Amtlicher Leitsatz
Jedenfalls solange die Forderung des Konkursgläubigers zur Tabelle nicht festgestellt ist, kann der Konkursverwalter eine Masseforderung gegen sie nicht aufrechnen.
Tatbestand:
Der Kläger macht als Konkursverwalter gegen die Beklagte als Konkursgläubigerin die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Eintragung in die Tabelle geltend.
Die Beklagte hatte für die Firma G. B. GmbH die Durchführung von Werbemaßnahmen in der Weise, daß sie den Zeitschriftenverlagen die Druckaufträge im eigenen Namen erteilte und beglich und die von ihr dafür aufgewendeten Beträge dann ihrer Auftraggeberin in Rechnung stellte. Nachdem die B. GmbH die Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt hatte, bestellte das Gericht den Kläger zum vorläufigen Verwalter und erließ am 25. Mai 1982 ein allgemeines Veräußerungs- und Verfügungsverbot. Deshalb stornierte die Beklagte zahlreiche für die Folgezeit erteilte Druckaufträge, für die ihr von den Zeitschriftenverlagen Rabatte gewährt worden waren, die sie, wie vertraglich vereinbart, abrechnungsmäßig bereits an die Schuldnerin weitergegeben hatte. Mit Rechnung vom 15. Juli 1982 über 242 555,50 DM und mit Rechnung vom 10. August 1982 über 15 447,97 DM verlangte sie von ihr die nunmehr ohne rechtlichen Grund erteilten Gutschriften zurück. Die Schuldnerin bezahlte ohne Wissen des Klägers, und zwar die erste Rechnung, bevor am 29. Oktober 1982 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet wurde, die zweite möglicherweise erst am 17. Februar 1983.
Im Anschlußkonkursverfahren meldete die Beklagte weitere nicht bevorrechtigte Forderungen an. Sie wurden im Prüfungstermin am 21. Dezember 1983 in Höhe von 2 317 294,73 DM nicht bestritten und zur Tabelle festgestellt. Am 28. Mai 1984 nahm der Kläger eine erste Abschlagsverteilung vor und überwies der Beklagten den der ausgeschütteten Quote von 20 % entsprechenden Teil ihrer festgestellten Forderung.
Mit Schreiben vom 7. August 1984 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe nunmehr bei Kontenüberprüfungen den Ausgleich der Rabattnachbelastungen festgestellt, und forderte Rückgewähr der »anfechtbar erlangten 258 001,47 DM zur Konkursmasse«. Als die Beklagte sich weigerte, verrechnete er die Summe bei der zweiten Abschlagsverteilung am 22. Februar 1985, zog sie von dem auf die Beklagte entsprechend der Quote von 16 % entfallenden Anteil ab und zahlte nur den Differenzbetrag aus. Die Beklagte nahm das nicht hin, verlangte vollständige Ausschüttung und drohte, gegebenenfalls den Kläger persönlich im Rahmen der Haftung als Konkursverwalter in Anspruch zu nehmen.
Mit der Klage beantragte der Kläger, »die Zwangsvollstreckung aus dem Auszug der Konkurstabelle (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) in Höhe von 258 001,47 DM, die durch Verrechnung bei der Auszahlung der zweiten Abschlagszahlung auf die Quote in Abzug gebracht wurden, für unzulässig zu erklären«.
Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab. Die Revision des Klägers führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
1. Die von der B. GmbH ohne Wissen des Klägers vorgenommenen Bezahlungen der Rechnungen vom 15. Juli und 10. August 1982 waren, soweit sie vor Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens verfügt hatte, nach §§ 12, 59, 62 Abs. 1, 103 VerglO, soweit im Falle der zweiten Rechnung die Verfügung danach erfolgt sein sollte, nach §§ 6, 7 Abs. 1 KO den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Die Beklagte hatte die Leistungen mithin ohne rechtlichen Grund erlangt und war verpflichtet, sie als ungerechtfertigte Bereicherung an den Kläger als Konkursverwalter herauszugeben (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 6, 117 KO). Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus.
2. Ihre deshalb nicht wirksam erfüllten Forderungen aus den Rechnungen vom 15. Juli und 10. August 1982 hat die Beklagte im Konkursverfahren nicht angemeldet.
II.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Antwort auf die Frage ab, ob der Kläger die Forderung auf Herausgabe des von der Beklagten ohne rechtlichen Grund erlangten Betrages von 258 001,47 DM aufrechnen konnte gegen deren Forderung auf Zahlung des bei der zweiten Abschlagsverteilung auf die zur Tabelle festgestellte Forderung fallenden Betrages.
1. Die Eintragung in die Tabelle gilt rücksichtlich der festgestellten Forderungen ihrem Betrage und ihrem Vorrechte nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Konkursgläubigern (§ 145 Abs. 2 KO), entgegen dem Wortlaut der Vorschrift in gleicher Weise auch gegenüber dem Konkursverwalter (Senatsurt. v. 4. Oktober 1984 - IX ZR 159/83, ZIP 1984, 1509, 1510 = NJW 1985, 271, 272 m. w. Nachw.). Das Berufungsurteil bejaht deshalb mit Recht, daß der Kläger seinen Einwand, die von der Beklagten angemeldete Konkursforderung sei nach ihrer Feststellung durch seine Aufrechnung teilweise erloschen, entsprechend § 767 ZPO mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen müsse (Senatsurt. v. 4. Oktober 1984 aaO; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl. § 145 Rz. 9; Böhle-Stamschräder/Kilger, KO 14. Aufl. § 145 Anm. 6).
2. § 767 ZPO setzt nach seinem Wortlaut voraus, daß dem Kläger Einwendungen zustehen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen (Absatz 1) und die auf Gründen beruhen, die erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können (Absatz 2). Der Berufungsrichter hält die Klage für unbegründet, weil der Kläger mit dem Einwand der Aufrechnung ausgeschlossen sei. Die den Konkursgläubigern gegenüber unwirksamen Zahlungen auf die Rechnungen der Beklagten vom 15. Juli und 10. August 1982 seien lange vor dem Prüfungstermin am 21. Dezember 1983 erfolgt. Wegen des ebenfalls entsprechend anwendbaren § 767 Abs. 2 ZPO seien Einwendungen gegen den zur Tabelle festgestellten Anspruch nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhten, nach der Feststellung entstanden seien. Hier habe die Aufrechnungslage bereits vorher bestanden. Die Aufrechnung des Konkursverwalters werde, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (LZ 1910 Sp. 231, 232) ausführt, nicht dadurch gehindert, daß die Konkursforderung der Beklagten nur auf verhältnismäßige Befriedigung aus der Konkursmasse gerichtet sei.
3. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Wann die mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen den festgestellten Anspruch geltend gemachte Einwendung entstanden ist, beurteilt sich nach materiellem Recht. Für die Aufrechnung stellt der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 24, 97, 98 [BGH 11.04.1957 - VII ZR 212/56]; 34, 274, 279) nicht auf die Ausübung dieses Gestaltungsrechts ab, sondern ohne Rücksicht auf eine etwaige Kenntnis auf die Aufrechnungslage, also darauf, wann sich die Forderungen objektiv aufrechenbar gegenübergestanden haben. Deshalb entscheidet sich die Frage, ob der Kläger mit der Bereicherungsforderung der Konkursmasse gegen die Konkursforderung der Beklagten aufrechnen konnte, nachdem diese zur Tabelle festgestellt worden war, danach, ob beide Forderungen sich im Zeitpunkt der Feststellung bereits aufrechenbar gegenübergestanden hatten.
4. Die Frage ist zu verneinen.
Nach § 387 BGB kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teiles aufrechnen, soweit er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
a) Soweit die Revision meint, Gegenseitigkeit liege nicht vor, weil sich der Anspruch der Beklagten auch als Konkursforderung zunächst nur gegen die Gemeinschuldnerin, gegen die Masse erst im Verteilungsverfahren gerichtet habe, kann ihr allerdings nicht gefolgt werden. Denn die Konkursmasse erlangt keine eigene Rechtspersönlichkeit, bleibt vielmehr Vermögen des Gemeinschuldners (RGZ 52, 330, 332; 53, 350, 352; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 1 Rz. 2).
b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß im Zeitpunkt der Feststellung der Konkursforderung diese und die vom Kläger aufgerechnete Bereicherungsforderung ihrem Gegenstande nach gleichartig gewesen seien.
Die Rüge ist nicht begründet.
aa) Die Forderung der Konkursmasse auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung beruht darauf, daß die Beklagte nach Erlaß des allgemeinen Veräußerungs- und Verfügungsverbots der nachmaligen Gemeinschuldnerin ihre Forderung auf Erstattung der Gutschriften in Höhe von insgesamt 258 001,47 DM in Rechnung stellte und diese zur Erfüllung der Forderung, die im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens den Rang nach § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO gehabt hätte, den geforderten Betrag zahlte. Die dadurch gegen die Beklagte begründete Bereicherungsforderung entsprach wertmäßig ihrem Nennbetrage.
bb) Anders verhält es sich in der Tat mit der von der Beklagten angemeldeten Konkursforderung. Sie hätte während der Dauer des Konkursverfahrens nur bei einem ausdrücklichen Verzicht der Beklagten auf Teilnahme am Konkurs gegen die Gemeinschuldnerin gerichtlich geltend gemacht werden können (BGHZ 25, 395, 397), wobei jeder Vollstreckung § 14 KO entgegengestanden hätte. Nach ihrer Anmeldung im Konkurs war sie lediglich auf Befriedigung aus der Konkursmasse gerichtet und nach Maßgabe der Vorschriften über das Konkursverfahren zu verfolgen (§ 12 KO). Die Beklagte hatte also nur Anspruch auf Befriedigung im Verhältnis der Beträge aller gleichrangigen Konkursforderungen (§ 61 Abs. 2 Satz 2 KO).
cc) Im Gegensatz zu einer Masseforderung ist deshalb eine Konkursforderung, bis und soweit nicht eine Abschlagsverteilung erfolgt (§§ 149, 159 Abs. 1 KO), ihrer Natur nach jedenfalls im Regelfall wirtschaftlich nicht vollwertig. Gleichwohl handelt es sich bei beiden um auf Deutsche Mark lautende Geldforderungen. Das reicht auch unter Berücksichtigung des Konkurszwecks aus, die Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes beider Forderungen zu bejahen (vgl. zur Frage der Verrechenbarkeit nicht vollwertiger Forderungen BGHZ 95, 188, 196).
c) Die Revision rügt aber mit Recht, daß es, jedenfalls vor der Feststellung der Konkursforderung zur Tabelle, an einer anderen Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufrechnung fehlte. Zwar hätte der Kläger vorher die ihm gebührende Leistung fordern, jedoch die ihm obliegende Leistung nicht bewirken können. Hätte er die Bereicherungsforderung der Masse gegen die Konkursforderung der Beklagten vor der Feststellung aufgerechnet, wären beide Forderungen in Höhe des Nennbetrages der Aufrechnungsforderung erloschen (§ 389 BGB), die Teilungsmasse also wertmäßig um diesen Betrag gemindert, die Beklagte in dieser Höhe voll befriedigt worden. Die Konkursmasse dient jedoch der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Konkursgläubiger, der Grundsatz deren gleichmäßiger Befriedigung bildet das Kernstück des Konkurses (BGHZ 25, 395, 397; 41, 98, 101 [BGH 29.01.1964 - Ib ZR 197/62]; ständig). Außerdem hätten die übrigen Konkursgläubiger das Recht verloren, der Forderung der Beklagten im Prüfungstermin zu widersprechen (§§ 141 Abs. 1, 144 Abs. 1 KO). Deshalb darf der Konkursverwalter eine Forderung, bis sie im Konkurs angemeldet, geprüft und zur Tabelle festgestellt ist, nicht befriedigen und kann jedenfalls bis zur Feststellung die ihm obliegende Leistung nicht bewirken.
Der gegenteiligen Ansicht des Reichsgerichts (LZ 1907 Sp. 835, 836; 1910 Sp. 231, 232; vgl. JW 1915, 1437, 1438) und eines Teils des Schrifttums (Kuhn/Uhlenbruck aaO § 145 Rz. 9) vermag der erkennende Senat sich nicht anzuschließen.
5. § 767 Abs. 2 ZPO stand somit der vom Kläger erklärten Aufrechnung nicht entgegen.
6. Die Frage, ob dem Kläger, wenn die nicht wirksam erfüllten Forderungen der Beklagten aus den Rechnungen vom 15. Juli und 10. August 1982 im Konkursverfahren angemeldet worden wären, nur ein um die darauf entfallende Konkursquote geminderter Bereicherungsanspruch zugestanden hätte, stellt sich nicht, weil diese Forderungen mangels Anmeldung nicht am Konkurse teilnehmen.