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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.1964, Az.: Ib ZR 197/62

Herausgabeansprüche unter gleichberechtigten Vergleichsgläubigern bezüglich vom Schuldner geleisteter Zahlungen ohne Vorzugswürdigkeit im Sinne des§ 8 Vergleichsordnung (VerglO); Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rückforderungsrechts in Fällen der so genannten unechten Treuhand; Rechtswirkungen eines Vorzugsabkommens im Sinne des § 8 Vergleichsordnung (VerglO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.01.1964
Aktenzeichen
Ib ZR 197/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 11529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 20.06.1962
LG Bonn - 03.01.1962

Fundstellen

  • BGHZ 41, 98 - 104
  • DB 1964, 584-585 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1964, 482 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 1319-1321 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Sind bei Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens Zahlungen auf die Vergleichsquote nur an einen Teil gleichberechtigter Vergleichsgläubiger geleistet worden, ohne daß ein Vorzugsabkommen im Sinne des § 8 VerglO vorliegt, so haben diese Gläubiger die empfangenen Beträge nach den Rechtsgrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) an die Konkursmasse zurückzuerstatten.

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1964
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 20. Juni 1962 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 3. Januar 1962 wird zurückgewiesene.

Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Konkursverwalter im Konkursverfahren über den Nachlaß des Kaufmanns Ewald W.. Er verlangt vom Beklagten, einem Gläubiger des Erblassers, die teilweise Rückzahlung eines Betrages, den der Beklagte in dem vorangegangenen Vergleichsverfahren zur Abwendung des Nachlaßkonkurses als Quote auf seine Vergleichsforderung erhalten hatte.

2

Ewald W. starb am 31. Dezember 1958. Am gleichen Tage stellte seine Firma, eine als Einzelhandelsgeschäft betriebene Fabrik für Obstkonserven und Konfitüren, wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ihre Zahlungen ein. Auf Antrag der Erben eröffnete das Amtsgericht Königswinter am 19. Februar 1959 das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Nachlaßkonkurses und ernannte den Kläger, der bereits am 5. Januar 1959 zum Nachlaßverwalter bestellt worden war, zum Vergleichsverwalter. Am 16. März 1959 wurde folgender Vergleich im Vergleichstermin mit den Stimmen von mehr als 80 v.H. der stimmberechtigten Gläubiger angenommen und vom Vergleichsgericht bestätigt:

"1.
Den Gläubigern wird der Nachlaß ... in der Weise überlassen, daß der nicht durch die Verwertung der Masse gedeckte Teil der Forderungen erlassen sein soll.

2.
Für den Fall, daß die Verwertung nicht einen Erlös von 35 % der Forderungen ergibt, erstreckt sich der Erlaß nicht auf den an 35 % der Forderungen fehlenden Betrag.

3.
Das Nachlaßvermögen wird zur besten möglichen Verwertung einem Sachwalter ... übergeben, der dasselbe selbständig und unabhängig für die Gläubiger verwalten und verwerten soll. Nach Ansammlung eines Betrages, der mindestens 10 % der Forderungen deckt, ist dieser auszuzahlen ..."

3

Am 18. März 1959 bestellte das Vergleichsgericht den Wirtschaftsprüfer Dr. V. zum Sachwalter; dieser schloß am 25. März 1959 mit dem Kläger als Vergleichsverwalter "zugleich in seiner Eigenschaft als Nachlaßverwalter" einen Treuhandvertrag, der in Nr. 3 lautet wie folgt:

"Herr Rechtsanwalt Dr. L. erteilt hiermit Herrn WP Dr. V. die unwiderrufliche Vollmacht, das gesamte Vermögen des ... verstorbenen Kaufmanns Ewald W. für Rechnung von dessen Gläubigern zu verwerten."

4

Im November 1959 leistete der Treuhänder an Gläubiger unbestrittener Forderungen von zusammen rund 1.200.000 DM Zahlungen in Höhe von jeweils 10 v.H. dieser Forderungen, darunter an den Kläger für eine Forderung von 20.858,69 DM einen Betrag von 2.085,86 DM. An die Gläubiger weiterer unbestrittener Forderungen in Höhe von zusammen rund 500.000 DM wurden keine Zahlungen geleistet.

5

Am 11. Februar 1960 stellte das Amtsgericht Königswinter auf Antrag des Klägers das Vergleichsverfahren ein und eröffnete den Anschlußkonkurs über den Nachlaß, weil der Vergleich nicht erfüllt werden konnte; es bestellte den Kläger zum Konkursverwalter.

6

Der Kläger, der den vorliegenden Rechtsstreit als Musterprozeß führt, ist der Auffassung, der Beklagte sei um den Betrag von 2.085,86 DM, den er als Quotenzahlung auf seine Vergleichsforderung erhalten hat, zu Unrecht bereichert; zwar sei die Forderung rechtzeitig angemeldet und anerkannt worden, doch sei die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt, weil die Durchführung des Vergleiches gescheitert sei. Zweck der Zahlungen des Treuhänders sei zudem gewesen, entsprechend dem in § 8 VerglO niedergelegten Grundsatz eine gleichmäßige Befriedigung aller gleichberechtigten Vergleichsgläubiger zu erreichen. Dieser Erfolg habe nach Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens nicht mehr erzielt werden können, weil die restliche Vergleichsmasse in die Konkursmasse gefallen sei, aus der die Zahlung der Vergleichsraten nicht mehr hätte zu Ende geführt werden können. Die Gläubiger, die vor Eröffnung des Anschlußkonkurses Zahlungen erhalten hätten, seien somit besser gestellt als die übrigen Vergleichsgläubiger, die sich nunmehr nur noch in Höhe der unsicheren Konkursquote befriedigen könnten. Dies rechtfertige eine Rückforderung der fraglichen Zahlungen aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kläger begehrt Rückzahlung eines Teiles der an den Beklagten gezahlten Quote zur Konkursmasse und hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.100,- DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

7

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er ist der Ansicht, die Anwendung der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung sei durch die besonderen Bestimmungen über die Konkursanfechtung ausgeschlossen; anderenfalls würde ein zum Teil befriedigter Vergleichsgläubiger schlechter gestellt sein als ein Gläubiger, der sich außerhalb des Vergleichsverfahrens in anfechtbarer Weise Befriedigung verschafft habe und insoweit nur der Konkursanfechtung mit ihrer befristeten Klagemöglichkeit ausgesetzt sei.

9

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie mit Urteil vom 20. Juni 1962 (der Verkündungsvermerk, der den 20. Mai 1962 als Tag der Urteilsverkündung angibt, beruht auf einem offensichtlichen Versehen; das Protokoll des Verkündungstermins weist den 20. Juni 1962 als Tag der Verkündung aus) abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

10

I.

Der zwischen dem Kläger und dem Treuhänder Dr. Verhülsdonk geschlossene Treuhandvertrag ist mit der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens erloschen (§ 23 KO; Jaeger-Lent, Konkursordnung 8. Aufl. Anm. 8 zu § 23). Damit ist die restliche Vergleichsmasse zur Konkursmasse geworden, die allein der Verfügung des Klägers als Konkursverwalter unterliegt.

11

Aus dem Zweck des Vergleichsverfahrens, den Konkurs abzuwenden, kann entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht nicht gefolgert werden, daß mit Eröffnung des Anschlußkonkurses für alle aufgrund des bestätigten Vergleiches geleisteten Zahlungen nunmehr wegen Nichterreichung des Vergleichszweckes der Rechtsgrund entfallen sei. Auch kann nicht angenommen werden, alle der Durchführung des Vergleichs dienenden Rechtshandlungen ständen - ohne daß es dahingehender ausdrücklicher Erklärungen bedürfe - unter der auflösenden Bedingung, daß das Ziel der Konkursabwendung auch erreicht werde (BGH LM § 96 VerglO Nr. 1).

12

Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, daß, falls der Vergleich nichts anderes bestimmt, ordnungsgemäße, dem Vergleich entsprechende Erfüllungshandlungen, die zu einer gleichmäßigen Teilbefriedigung gleichberechtigter Vergleichsgläubiger führen, durch die Konkurseröffnung unberührt bleiben (RGZ 145, 253, 257). Nur dies entspricht der Verkehrssicherheit und dem Interesse der regelmäßig in großer Zahl beteiligten Personen (OLG Frankfurt WDR 1954, 110).

13

II.

Hieraus folgt jedoch nicht, daß der Konkursverwalter auch eine vom Vergleiche-Treuhänder erbrachte Leistung, die nicht der gleichmäßigen Befriedigung gleichberechtigter Vergleichsgläubiger dient und deshalb vergleichswidrig ist, nicht zurückfordern kann.

14

1.

Ein solches Rückforderungsrecht ergibt sich zwar in Fällen der sogenannten unechten Treuhand, wie sie im Streitfall vorlag, nicht etwa schon daraus, daß dem Treuhänder nicht das dingliche Recht am Treugut übertragen, sondern nur die Vollmacht zur Verwertung des Treugutes zwecks Durchführung des Vergleichs erteilt worden ist. Damit war der Treuhänder zwar im Innenverhältnis nur zu Verfugungen nach Maßgabe des Vergleichs befugt; nach außen aber ging seine Verfügungsmacht darüber hinaus, da er zu Verwertungshandlungen schlechthin bevollmächtigt war (vgl. Bley, Vergleichsordnung, 2. Aufl. Anm. 22 zu § 92). Da dem Sachvortrag der Parteien wie auch den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts dafür zu entnehmen ist, daß die strittige Quotenzahlung auf die Vergleichsforderung des Beklagten etwa unter der Bedingung vorgenommen worden ist, daß sie zu einer vergleichsgemäßen gleichmäßigen Teilbefriedigung aller gleichberechtigten Vergleichsgläubiger führe, scheidet als Rechtsgrundlage für den Klaganspruch ein dinglicher Rückgewähranspruch, der bei Geldleistungen, wie sie hier allein in Frage stehen, nach §§ 948, 951 BGB einen schuldrechtlichen Bereicherungsanspruch auslösen könnte, selbst dann aus, wenn der Treuhänder seine aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis herzuleitende schuldrechtliche Bindung überschritten haben sollte.

15

2.

Dagegen ist der Klaganspruch nach den allgemeinen Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff BGB) aus folgenden Gründen berechtigt.

16

Dadurch, daß der Treuhänder im Laufe des Vergleichsverfahrens an eine Mehrheit von Gläubigern unbestrittener Vergleichsforderungen - von zusammen 1.200.000 DM - eine Quote von 10 v.H. auszahlte, wahrend eine Minderheit von Gläubigern ebenfalls unbestrittener Forderungen - in Höhe von rund 500.000 DM - keine Abschlagszahlungen erhielt, wurde gegen den das Vergleichsverfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung der Interessen der Gläubiger am Zustandekommen, am Inhalt und an der Durchführung des Vergleiches verstoßen (vgl. RGZ 61, 296, 298; BGH LM § 8 VerglO Nr. 2). Andererseits ergeben die Feststellungen des Tatrichters keine Anhaltspunkte dafür, daß etwa die Bevorzugung einzelner Gläubiger auf einem nach § 8 Abs. 3 VerglO nichtigen Sonderabkommen beruhe.

17

Der erkennende Senat folgt im Gegensatz zum Berufungsgericht der wohlbegründeten Ansicht von Jaeger (KonkTreuh 1927, 161, 163), wonach bei solcher Sachlage kein ordnungsgemäßer Teilvollzug des Vergleichs vorliegt mit der Folge, daß die einzelnen Leistungsempfänger die vergleichswidrige und insofern nicht geschuldete Leistung nach den Rechtsgrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zur Konkursmasse zu erstatten haben (so auch Bley a.a.O. Anm. 46 c zu § 92).

18

a)

Zu unrecht glaubt das Berufungsgericht, dieser Auffassung nicht beipflichten zu können. Hierbei geht das Berufungsgericht von folgenden Erwägungen aus:

19

Die Quotenzahlung des Treuhänders habe ihren Rechtsgrund "in der unbestrittenen, insoweit auch nicht erlassenen oder durch den Vergleich in ihrem Inhalt abgeänderten Schuldverpflichtung des Erblassers"; es handle sich, da kein vergleichswidriges Vorzugsabkommen (§ 8 Abs. 3 VerglO) geschlossen worden sei, nicht um eine vergleichswidrige Zahlung. Auch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB könne die gezahlte Quote nicht zurückverlangt werden; denn der Eintritt des mit dem Vergleich bezweckten Erfolges, die Abwendung des drohenden Konkurses, sei für alle Beteiligten zweifelhaft gewesen, während die angeführte Vorschrift einen Erfolg betreffe, den die Parteien als gewiß voraussetzten. Wollte man aber, die Vorschrift auf den vorliegenden Fall anwenden, so könnte nach Konkurseröffnung von allen Vergleichsgläubigern die Rückgewähr aller Quotenzahlungen verlangt werden. Aber auch, wenn man mit dem Landgericht nicht die Abwendung des Konkurses, sondern die Gleichbehandlung aller Gläubiger als den "bezweckten Erfolg" ansehe, komme man zu keinem anderen Ergebnis, da die Gleichbehandlung als rechtliche Forderung beachtet oder nicht beachtet werden, aber nicht als "Erfolg" eintreten oder nicht eintreten könne, weil das Gesetz unter "Erfolg" einen Sachverhalt verstehe, dessen Eintritt unter Umständen von Anfang an "unmöglich" sei.

20

Endlich komme auch der Tatbestand des § 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht in Betracht, da der rechtliche Grund der Leistung, die Nachlaßverbindlichkeit, durch die Konkurseröffnung nicht weggefallen sei; sehe man den rechtlichen Grund in dem Vergleich selbst, so könne von einem späteren Wegfall ebenfalls nicht die Rede sein, da das Treuhandverhältnis bis zur Eröffnung des Anschlußkonkurses fortbestanden habe; nehme man dennoch einen Wegfall des rechtlichen Grundes an, so müßten Teilleistungen immer dann zurückverlangt werden können, wenn ein Liquidationsvergleich scheitere, und zwar unabhängig davon, ob alle oder nur einzelne Gläubiger Leistungen empfangen hätten.

21

b)

Der Angriff der Revision wird vor allem von der Erwägung getragen, daß der mit allen Zahlungen des Treuhänders bezweckte Erfolg, hierdurch eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu erreichen, nach der Erföffnung des Anschlußkonkurses nicht mehr eintreten könnte, da die Quotenzahlung an die Gläubiger der restlichen 500.000 DM nicht mehr möglich gewesen sei; damit sei, so meint die Revision, der Tatbestand des § 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 gegeben.

22

Die Revision mußte aus folgenden Gründen Erfolg haben.

23

Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts leidet darunter, daß es zu einseitig auf die dem einzelnen Gläubiger ursprünglich geschuldete Leistung abstellt und dabei die Gestaltungswirkung des vom Gericht bestätigten Vergleiches aus dem Auge läßt. Zwar ändert der Vergleich nicht den Schuldgrund der betroffenen Forderung, aber er regelt die Art und Weise, wie die Verpflichtungen des Schuldners zu erfüllen sind, wobei nicht auf die volle. Befriedigung des einzelnen Gläubigers, sondern auf die gleichmäßige Teilbefriedigung aller Vergleichsgläubiger abgestellt wird. So wie der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung das Kernstück des Konkurses als einer Gesamtvollstreckung im Gegensatz zu dem in der Einzelvollstreckung herrschenden Grundsatz der Priorität bildet (Jaeger-Lent a.a.O., Einl. III), so stellt die gerichtliche Bestätigung des Vergleiches die Erfüllung der einzelnen Forderung unter eine Gesamtregelung, die ebenfalls vom Grundsatz der Gleichbehandlung getragen ist, auch wenn der einzelne Gläubiger nicht zugestimmt hat, sondern einem Mehrheitsbeschluß unterworfen wurde. Danach geht Jaeger (KonkTreuh 1927, 161, 163) zu Recht davon aus, daß unter der Wirkung des Vergleiches nur die Leistung geschuldet ist, die vergleichsgemäß, also an alle Vergleichsgläubiger gleichmäßig erbracht wird, während die einzelne Gläubiger bevorzugende Sonderleistung - soweit sie nicht auf wirksamen Vorzugsabkommen im Sinn von § 8 Abs. 2 VerglO beruht - nicht vergleichsgemäß, also im Rahmen des Vergleichs ohne Rechtsgrund erbracht wird; denn ohne Rücksicht auf das ursprüngliche Schuldverhältnis ist es dem Schuldner durch den Vergleich verwehrt, dem Gläubiger eine außerhalb der Gleichbehandlung liegende Erfüllungsleistung zu erbringen.

24

Ist daher wie im vorliegenden Falle eine Vergleichsrate nur an einen Teil der Gläubiger ausgezahlt worden, so haben diese Gläubiger ihre Zahlungen - im Rahmen des Vergleichs gesehen - ohne rechtlichen Grund erhalten und sind schon auf Grund des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ausgleich verpflichtet. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob dies auch dann zu gelten hätte, wenn, etwa durch ein Versehen, nur vereinzelte Vergleichsforderungen bei der Ratenzahlung unberücksichtigt geblieben wären; denn jedenfalls ist die Nichtberücksichtigung von nahezu einem Drittel der Vergleichsforderungen so schwerwiegend, daß von einer vergleichsgemäßen Leistung nicht mehr gesprochen werden kann. Nach dem festgestellten zeitlichen Ablauf der strittigen Auszahlungen und der erst erheblich später liegenden Eröffnung des Anschlußkonkurses besteht im Streitfall kein Anlaß zu der Annahme, die ungleichmäßige Behandlung der Vergleichsgläubiger sei etwa darauf zurückzuführen, daß die in Gang befindliche, für sämtliche Gläubiger bestimmte Auszahlung nur deshalb nicht zu einer gleichmäßigen Teilbefriedigung aller Vergleichsgläubiger geführt habe, weil die Konkurseröffnung die Auszahlung an die noch nicht berücksichtigten Gläubiger verhindert habe. Dies kann aber dahingestellt bleiben. Denn bei solcher Sachlage wäre der Klaganspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 begründet. Zwar ist - wie zu I ausgeführt - nicht etwa schon die Abwendung des Konkurses als ein nach dem Inhalt des Vergleiches oder der einzelnen Teilerfüllungshandlung bezweckter Erfolg anzusehen, bei dessen Nichteintreten der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht käme. Das hat auch das Berufungsgericht zutreffend verneint. Dagegen kann ihm nicht beigetreten werden, soweit es die Gleichbehandlung der Vergleichsgläubiger lediglich als Verhaltensnorm für die Beteiligten ansieht und meint, der durch ihre Beachtung oder Nichtbeachtung herbeigeführte Zustand sei kein "Erfolg" im Sinne jener Vorschrift. Es entspricht vielmehr dem Sinn und Zweck des Vergleichsverfahrens, die Erreichung des Erfolges der gleichmäßigen Teilbefriedigung als den im Vordergrund stehenden Zweck derartiger Ausschüttungen des Vergleichsverwalters an die Gesamtheit der Gläubiger anzusehen. Ist aber, wie unterstellt, die gleichmäßige Teilbefriedigung Aller aus bereit stehenden Mitteln nur deshalb nicht möglich gewesen, weil die Auszahlung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens unterbrochen wurde, so kann keine Rede davon sein, der Erfolg der gleichmäßigen Teilbefriedigung sei unsicher gewesen und könne schon deshalb nach dem Inhalt des Erfüllungsgeschäfts nicht bezweckt gewesen sein.

25

Damit erweist sich auch die Auffassung des Berufungsgerichts als unzutreffend, § 812 BGS könne deshalb auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden, weil sonst Teilleistungen immer zurückverlangt werden könnten, ohne Rücksicht darauf, ob einige oder alle Gläubiger Leistungen empfangen hatten; denn aus den dargelegten Rechtsgrundsätzen ergibt sich, daß die gleichmäßig an alle Gläubiger erbrachte Teilleistung vergleichsgemäß und daher nicht ohne rechtlichen Grund erbracht ist, selbst wenn das Ziel des Vergleichsverfahrens, die Abwendung des Konkurses, nicht erreicht wird, während die eine Gruppe von Gläubigern bevorzugende Leistung, die nicht durch rechtswirksame Sonderabkommen gemäß § 8 Abs. 2 VerglO gedeckt ist, dieses Rechtsgrundes entweder von vornherein ermangelt und aus diesem Grunde, sonst aber wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolges zurückverlangt werden kann.

26

Entgegen der Meinung des Berufungsrichters macht es auch keinen Unterschied, ob der Treuhänder, der die bevorzugende Verfügung vornahm, in einem echten oder in einem unechten Treuhandverhältnis stand, ob er also aus eigenem dinglichen Recht oder kraft Vollmacht des Schuldners verfügte; weder hat das angefochtene Urteil einen Grund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle angeführt noch ist ein solcher Grund ersichtlich; vielmehr gebietet in jedem Falle der Zweck des Vergleiches und die Interessenlage der Gesamtgläubigerschaft eine übereinstimmende Behandlung.

27

c)

Zu der vom Beklagten vertretenen Ansicht, daß für die Rückforderung von Leistungen, die vor Konkurseröffnung an einen Gläubiger erbracht wurden, ausschließlich ein Anfechtungsanspruch nach § 29 ff KO, nicht aber ein Bereicherungsanspruch in Betracht komme, hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus, wonach es im Streitfall an einem Bereicherungstatbestand fehle, keine abschließende Stellung genommene Auch dieser Ansicht des Beklagten kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Der konkursrechtliche Anfechtungsanspruch ist nach Voraussetzungen und Wirkungen ein anderer Anspruch als der Bereicherungsanspruch. Der Anfechtungsanspruch geht auf "Rückgewähr", kann also über die Bereicherung hinausgehen und ist unabhängig von dem Fortbestand der Bereicherung. Er setzt auch keine grundlose Bereicherung voraus, die anfechtbare Leistung kann vielmehr durchaus mit rechtlichem Grund erfolgt sein (Jaeger-Lent a.a.O. Vorbem. VI vor § 29; Mentzel-Kuhn, Konkursordnung 7. Aufl Anm. 42 zu § 29). Zwischen dem Anfechtungsanspruch und dem Bereicherungsanspruch besteht deshalb nicht, wie der Beklagte meint, das Verhältnis der lex specialis zur lex generalis, das nur gegeben ist, wenn ein Fall, der an sich unter eine allgemeine Regel fallen würde, durch eine Spezialvorschrift in besonderer Weise geordnet ist (Enneccerus-Nipperdey BGB Allg. Teil Bd. 1, 15. Aufl. S. 351). Dementsprechend geht auch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3. Dezember 1954 (BGHZ 15, 333) davon aus, daß für Leistungen, deren Rechtsgrund nach Konkurseröffnung entfallen ist, Bereicherungsansprüche in Frage kommen können (vgl. hierzu auch Blomeyer, JZ 1955, 286 m.w.N.).

28

Dies gilt aber in gleicher Weise für den Fall, daß einer vor Konkurseröffnung im Rahmen eines Vergleichsverfahrens erbrachten Leistung von vornherein der Rechtsgrund fehlt oder der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes bezweckte Erfolg nicht eintritt.

29

d)

Da noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe eine Konkursquote zur Auszahlung kommen wird, braucht sich der Kläger nicht darauf verweisen zu lassen, die an den Beklagten gezahlte Summe könne später mit seiner Konkursquote verrechnet werden.

30

III.

Da weitere tatsächliche Feststellungen nach Sachlage nicht getroffen werden können., war auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Krüger-Nieland
BR. Jungbluth ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift verhindert. Krüger-Nieland
Pehle
Sprenkmann
Mösl